DAS VERGEHEN DER BAULICHEN VERSCHMUTZUNG

Die geordnete und gesunde Aufrechterhaltung des gesellschaftlichen Lebens erfordert nicht nur die Regelung zwischenmenschlicher Beziehungen, sondern auch die Gestaltung der physischen Umwelt nach bestimmten Vorschriften. In diesem Zusammenhang ist die rechtlich fundierte Durchführung der Urbanisierung und die Sicherstellung einer planungsgemäßen Bebauung von großer Bedeutung. Baumaßnahmen, die im Widerspruch zu den Bauvorschriften durchgeführt werden, bedrohen jedoch nicht nur die städtische Ästhetik und Infrastruktur, sondern ziehen auch schwerwiegende Folgen nach sich, die die öffentliche Ordnung und die Gesundheit der Bevölkerung beeinträchtigen. Aus diesem Grund werden Handlungen, die bauliche Verschmutzung verursachen, gemäß Artikel 184 des türkischen Strafgesetzbuchs strafrechtlich geahndet und unter bestimmten Bedingungen als Straftat behandelt. In diesem Artikel werden die Definition, die Tatbestandsmerkmale, die strafrechtlichen Sanktionen und die Rechtsprechungspraxis im Zusammenhang mit dem Vergehen der baulichen Verschmutzung erörtert.

RECHTLICHE DEFINITION DES DELIKTS

Innerhalb der Stadtgrenzen oder in Gebieten mit besonderem Bebauungsrecht wird das Errichten oder Errichtenlassen eines Gebäudes ohne Baugenehmigung der zuständigen Behörde oder entgegen der erteilten Genehmigung, die Erlaubnis zur Ausübung industrieller Tätigkeiten in Gebäuden ohne Nutzungsgenehmigung oder die Gewährung von Infrastrukturleistungen für nicht genehmigte Bauten nach Artikel 184 des türkischen Strafgesetzbuches als eigenständiges Verbrechen definiert. Im betreffenden Gesetzesartikel heißt es:

Türkisches Strafgesetzbuch, Artikel 184 –

(1) Wer ein Gebäude ohne Baugenehmigung errichtet oder errichten lässt oder entgegen der erteilten Genehmigung baut, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis fünf Jahren bestraft.

(2) Wer den Anschluss von Strom, Wasser oder Telefon auf Baustellen gestattet, die ohne Baugenehmigung begonnen wurden, wird gemäß Absatz 1 bestraft.

(3) Wer die Ausübung industrieller Tätigkeiten in Gebäuden ohne Nutzungsgenehmigung gestattet, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren bestraft.

(4) Mit Ausnahme von Absatz 3 gelten die Bestimmungen dieses Artikels nur innerhalb der Stadtgrenzen oder in Gebieten mit besonderem Bebauungsrecht.

(5) Bringt die Person ein ohne Genehmigung oder entgegen der Genehmigung errichtetes Gebäude in Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan und der Genehmigung, wird kein öffentliches Verfahren gemäß den Absätzen 1 und 2 eingeleitet; ein bereits eingeleitetes Verfahren wird eingestellt, und die verhängte Strafe entfällt vollständig.

(6) (Hinzugefügt am 29.06.2005 – Artikel 21 des Gesetzes 5377) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten nicht für Gebäude, die vor dem 12. Oktober 2004 errichtet wurden.

Diese Vorschriften sollen verhindern, dass illegale oder genehmigungswidrige Bauaktivitäten stattfinden, und dienen der Verhinderung ungeplanter Urbanisierung und ökologischer Schäden.

DIE BESTANDTEILE DES VERBRECHENS

Das Verbrechen der Bauverschmutzung weist, unter Berücksichtigung sowohl objektiver als auch subjektiver Elemente, die folgenden Grundbausteine auf:

Handlung (Tatbestandliches Element): Das Verbrechen ist als fakultatives Handlungskonzept ausgestaltet. Die vom Gesetzgeber definierten und das Verbrechen begründenden fakultativen Handlungen sind:

Täter: Gemäß Art. 184/1 TCK ist Täter die Person, die ohne Genehmigung oder entgegen der Genehmigung ein Gebäude errichtet oder errichten lässt; gemäß Art. 184/2 TCK ist Täter die Person, die den Anschluss von Strom, Wasser oder Telefon auf Baustellen erlaubt, die ohne Baugenehmigung begonnen wurden; gemäß Art. 184/3 TCK ist Täter die Person, die die Durchführung einer industriellen Tätigkeit in Gebäuden ohne Nutzungsbewilligung gestattet.

Opfer: Das Opfer des Verbrechens ist direkt die Gesellschaft. Die betreffenden Handlungen betreffen nicht individuelle Interessen, sondern die öffentliche Ordnung und das gesellschaftliche Leben.

a) Errichtung oder Errichtungslassen eines Gebäudes ohne Baugenehmigung oder entgegen der erteilten Genehmigung (Art. 184/1 TCK): Das Verbrechen liegt vor, wenn ein Gebäude ohne Baugenehmigung durch die zuständige Behörde errichtet wird oder wenn ein Gebäude zwar genehmigt ist, aber nicht gemäß der Genehmigung und den beigefügten Plänen gebaut wird. Damit das Verbrechen erfüllt ist, muss das errichtete Bauwerk die Eigenschaft eines „Gebäudes“ haben und sich innerhalb der Stadtgrenzen oder in einem Gebiet mit besonderem Bebauungsrecht befinden. Gebäude außerhalb der Stadtgrenzen oder außerhalb solcher speziellen Bebauungsgebiete lösen das Verbrechen auch dann nicht aus, wenn sie ohne Genehmigung oder entgegen der erteilten Genehmigung errichtet wurden.

Darüber hinaus muss das Bauwerk für die Entstehung des Verbrechens zwingend die Eigenschaft eines „Gebäudes“ besitzen. Nicht jede Struktur kann als Gebäude angesehen werden. Der Begriff „Gebäude“ ist in Artikel 5 des Baugesetzes Nr. 3194 definiert. Laut dieser Vorschrift: „Gebäude sind Bauwerke, die eigenständig genutzt werden können, überdacht sind, die Menschen betreten können und dazu dienen, dass Menschen wohnen, arbeiten, sich amüsieren, sich ausruhen oder beten können, sowie Tiere und Gegenstände geschützt werden.“ Ob das betreffende Bauwerk die Eigenschaft eines Gebäudes besitzt, muss in jedem konkreten Fall gesondert geprüft werden.

b) Die Erlaubnis zur Herstellung von Strom-, Wasser- oder Telefonanschlüssen auf Baustellen, die ohne Baugenehmigung begonnen wurden (Art. 184/2 TCK): Das Verbrechen wird begangen, wenn vorsätzlich erlaubt wird, dass an der Baustelle eines Bauwerks ohne Baugenehmigung innerhalb der Stadtgrenzen oder in einem Gebiet mit besonderem Bebauungsrecht Infrastrukturanschlüsse (Strom, Wasser, Telefon) hergestellt werden. Der Begriff „Baustelle“ bezeichnet Bauwerke und Flächen, die während der Bauzeit vorübergehend genutzt werden und nach Fertigstellung wieder entfernt werden sollen. Im Gesetzestext ist ausdrücklich der Begriff „Baustelle“ genannt; die Herstellung von Strom-, Wasser- oder Telefonanschlüssen an Bauwerken, die keine Baustellen im Sinne des Gesetzes sind, kann nach Art. 184/2 TCK nicht als Straftat gewertet werden.

c) Die Erlaubnis zur Durchführung jeglicher industrieller Tätigkeit in Gebäuden ohne Nutzungsgenehmigung (Art. 184/3 TCK): Die Nutzungsgenehmigung ist ein Verwaltungsdokument, das bescheinigt, dass ein Gebäude gemäß Bebauungsplan, Genehmigung und Plänen errichtet wurde und nun für die Nutzung geeignet ist. Das Verbrechen entsteht, wenn vor Erhalt dieser Genehmigung die Durchführung einer industriellen Tätigkeit im Gebäude erlaubt wird. Für die Tat ist es ausreichend, dass die industrielle Tätigkeit erlaubt wird; selbst wenn sie tatsächlich nicht durchgeführt wurde, gilt das Verbrechen als vollendet. Anders als bei den anderen Wahlhandlungen ist es bei dieser Wahlhandlung nicht erforderlich, dass sich das Gebäude innerhalb der Stadtgrenzen oder in einem Gebiet mit besonderem Bebauungsrecht befindet (Art. 184/4 TCK).

4- Geschütztes Rechtsgut: Das Vergehen der Verursachung von Bebauungsverschmutzung ist unter der Überschrift „Umweltvergehen“ geregelt. Das durch diese Straftat geschützte Rechtsgut umfasst die Bauordnung, die eine effektive Umsetzung der Stadtentwicklungspolitik gewährleistet, den Umweltschutz, die öffentliche Gesundheit und die öffentliche Ordnung.

5- Subjektives Merkmal: Die Tat kann nur vorsätzlich begangen werden. Nach Art. 184/1 TCK reicht es aus, dass der Täter weiß, dass keine Genehmigung vorliegt oder gegen eine bestehende Genehmigung verstoßen wurde; nach Art. 184/2 TCK, dass die Baustelle ohne Genehmigung ist; und nach Art. 184/3 TCK, dass keine Nutzungsgenehmigung für das Gebäude vorliegt. Eine fahrlässige Begehung der Tat ist gesetzlich nicht möglich.

Nicht als Straftat im Rahmen der Verursachung von Bebauungsverschmutzung anerkannte Handlungen

1- Tätigkeiten auf Balkonen: Das Schließen eines Balkons oder seine Einbeziehung in den Wohnbereich begründet für sich allein keine Straftat der „Verursachung von Bebauungsverschmutzung“. Solche Eingriffe führen zu keiner Erhöhung der Gesamtfläche des Gebäudes und schaffen daher keinen zusätzlichen Raum. Insbesondere Umbauten wie die Verbindung des Balkons mit der Küche oder das Umhüllen mit Glas sind in der Praxis häufig und fallen nicht unter die „Bebauungsverschmutzung“. Diese Maßnahmen verändern lediglich die Nutzung, nicht jedoch die Grenzen des bestehenden Raums. Wird der Balkon jedoch über seine bisherigen Grenzen hinaus vergrößert oder in eine Terrasse umgewandelt, erhöht dies das physische Volumen des Gebäudes und kann somit als Straftat der „Verursachung von Bebauungsverschmutzung“ gelten.

2- Umbauten auf Terrassen: Einfache und vorübergehende Änderungen auf Terrassen werden nicht als „Verursachung von Bebauungsverschmutzung“ betrachtet, da sie nicht die Eigenschaften eines Gebäudes besitzen und keine wesentlichen Änderungen an den Bauelementen verursachen. Werden jedoch umfangreiche bauliche Eingriffe vorgenommen, wie die vollständige Entfernung des Daches und die dauerhafte Umwandlung dieses Bereichs in eine Terrasse, gilt dies als Bautätigkeit und fällt unter die Straftat der „Verursachung von Bebauungsverschmutzung“.

3- Anbauten: Einfache Anbauten, die nicht die Merkmale eines Gebäudes aufweisen, begründen keine Straftat der Bebauungsverschmutzung. Besitzen diese Anbauten jedoch die in Artikel 5 des Baugesetzes definierte Gebäudequalität, liegt eine Straftat der „Verursachung von Bebauungsverschmutzung“ vor.

4- Innenumbauten: Einfache Umbauten innerhalb eines Gebäudes begründen keine Straftat der Bebauungsverschmutzung, sofern sie keine Veränderungen am Tragwerk verursachen oder zu einer Vergrößerung der Gebäudefläche führen.

5- Nicht fest installierte Strukturen: Strukturen, die nicht am Boden befestigt sind und leicht versetzt werden können, fallen nicht unter die Straftat der Bebauungsverschmutzung. Beispielsweise stellen nicht am Boden befestigte mobile Container in diesem Zusammenhang keine Straftat dar. Entscheidend ist hier nicht die Stabilität der Struktur, sondern ob sie die Merkmale eines Gebäudes erfüllt. Werden auch vorgefertigte Strukturen am Boden befestigt, können sie jedoch eine Straftat der Bebauungsverschmutzung begründen. Sicherungsmaßnahmen oder Verbindungen, die zur Stabilisierung transportabler Container vorgenommen werden, begründen hingegen keine Straftat.

Beschwerdefrist, Verjährung und zuständiges Gericht

Das Verursachen von Bauunordnung ist kein Antragsdelikt und wird von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt. Obwohl für die Strafverfolgung keine Antragsfrist gilt, unterliegt die Klage der Verjährungsfrist von acht Jahren. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt der Begehung der Tat. Zuständig ist das Gericht für Strafsachen (Asliye Ceza Mahkemesi) am Ort, an dem die Tat begangen wurde, also am Standort des Bauwerks.

EFFIZIENTE REUE

Durch Artikel 184/5 des Türkischen Strafgesetzbuchs ist für das Vergehen der Verursachung von Bebauungsunordnung eine spezielle Form der wirksamen Reue geregelt. In der betreffenden Gesetzesbestimmung heißt es: „Wenn eine Person ein ohne Genehmigung oder entgegen der Genehmigung errichtetes oder errichten gelassenes Gebäude gemäß dem Bebauungsplan und der Baugenehmigung in Ordnung bringt, wird gemäß den Bestimmungen der Absätze eins und zwei keine öffentliche Klage erhoben; eine bereits erhobene öffentliche Klage wird fallengelassen, und die verhängte Strafe entfällt vollständig.“

Nach dieser gesetzlichen Regelung wird also, wenn ein Gebäude, das ohne Genehmigung oder entgegen der Genehmigung errichtet wurde, an den Bebauungsplan und die Genehmigung angepasst wird, keine öffentliche Klage gegen den Täter erhoben; wurde bereits eine Klage eingeleitet, so wird diese eingestellt.

AUFESCHOBENE URTEILSVERKÜNDUNG, STRAFVERSCHIEBUNG UND GELDSTRAFE

Personen, die ohne Baugenehmigung oder entgegen der erteilten Genehmigung ein Gebäude errichten oder errichten lassen, sowie Personen, die die Herstellung von Strom-, Wasser- oder Telefonanschlüssen für Baustellen gestatten, die ohne Baugenehmigung begonnen wurden, werden mit einer Freiheitsstrafe von 1 bis 5 Jahren bestraft. Darüber hinaus werden Personen, die in Gebäuden ohne Nutzungsbewilligung industrielle Tätigkeiten gestatten, mit einer Freiheitsstrafe von 2 bis 5 Jahren belegt. Obwohl aufgrund dieser Straftat nicht direkt eine Geldstrafe verhängt werden kann, ist es möglich, die Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umzuwandeln.

Unter Berücksichtigung der Mindest- und Höchststrafen ist eine Aussetzung der Strafe grundsätzlich möglich. Da jedoch für das Delikt der Verursachung von Baubeeinträchtigungen ein spezieller Fall der aktiven Reue vorgesehen ist, ist eine aufschiebende Verkündung des Urteils in diesem Fall nicht zulässig.

DIE STRAFE FÜR BAUBEHINDERUNG UND DIE VERWALTUNGSGELDSTRAFE

Das Delikt der Baubehinderung unterliegt nicht nur strafrechtlichen Sanktionen, sondern kann auch administrativ geahndet werden. Gemäß Artikel 42 des Baugesetzes Nr. 3194 kann die Verwaltung gegen Gebäude, die ohne Baugenehmigung oder entgegen der Genehmigung errichtet wurden, eine Verwaltungsstrafe verhängen. In diesem Fall kann die Person sowohl straf- als auch verwaltungsrechtlich für dieselbe Handlung belangt werden. Diese Praxis kann jedoch dem Grundsatz des Strafrechts widersprechen, nach dem niemand wegen derselben Tat zweimal bestraft werden darf (ne bis in idem). Nach diesem durch die Verfassung geschützten Prinzip ist es rechtlich nicht zulässig, eine Person mehrfach für dieselbe Handlung zu bestrafen.

Die Regelung, die im Einklang mit diesem verfassungsrechtlichen Grundsatz steht, ist auch explizit in Artikel 42 des Baugesetzes Nr. 3194 verankert. In der betreffenden Gesetzesbestimmung heißt es: „Verwaltungsstrafen, die gemäß den obigen Absätzen verhängt wurden, werden Personen, die wegen derselben Handlung nach Artikel 184 des Türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 5237 vom 26.09.2004 verurteilt wurden, ohne Zinsen erstattet.“ Diese Regelung soll verhindern, dass dieselbe Handlung zu einer mehrfachen Sanktionierung führt.

Der 6. Senat des Staatsrats (Danıştay) stellte in seiner Entscheidung vom 05.11.2020 fest:

„…In Artikel 42 des Gesetzes Nr. 3194 sind Regelungen zu Geldstrafen enthalten. In Absatz 2 Buchstabe (a) ist vorgesehen, dass die Grundstrafe durch Multiplikation des in der Vorschrift angegebenen Betrags mit der Fläche des Gebäudes unter Berücksichtigung der Gebäudeart und -gruppe berechnet wird und dass anschließend die Beträge für die in Unterabsatz (c) genannten Erhöhungsgründe hinzugerechnet werden, um die Gesamtsumme der Strafe zu ermitteln. Absatz 7 sieht vor: ‚Die nach den obigen Absätzen erhobenen Verwaltungsstrafen werden Personen, die wegen derselben Handlung nach Artikel 184 des Türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 5237 vom 26.09.2004 verurteilt wurden, ohne Zinsen erstattet.‘

Die gemeinsame Auslegung dieser Vorschriften zeigt, dass Personen, die nach Artikel 184 des Türkischen Strafgesetzbuchs verurteilt wurden, die im Rahmen von Artikel 42 Absatz 7 des Gesetzes Nr. 3194 erhobenen Verwaltungsstrafen erstattet bekommen können. Gleichzeitig wird klargestellt, dass ein Antrag auf Rückerstattung der bereits eingezogenen Geldstrafe bei der Verwaltung gestellt werden muss und im Falle einer Ablehnung eine Streitigkeit in einem anderen Verfahren geltend gemacht werden sollte…“ (Staatsrat, 6. Senat, 2019/9584 E., 2020/10547 K., 05.11.2020).

Es wird damit eindeutig festgehalten, dass im Falle einer Verurteilung des Täters nach Artikel 184 TCK auch zuvor erhobene Verwaltungsstrafen wegen derselben Handlung zinsfrei zurückerstattet werden müssen.

ENTSCHEIDUNGEN ZUM THEMA

„In den Entscheidungen des Generalstrafsenats des Obersten Gerichtshofs vom 25.02.2014, Aktenzeichen 2013/4-691, Entscheidung 2014/91, sowie vom 25.11.2014, Aktenzeichen 2014/4-94, Entscheidung 2014/525, heißt es: ‚Bei dem Delikt der Verursachung von Bauordnungswidrigkeiten kann die Aussetzung der Verkündung des Urteils gemäß § 231 der Strafprozessordnung (CMK) nicht auf den Täter angewendet werden, der durch die Anpassung eines ohne Genehmigung oder entgegen der Genehmigung errichteten Gebäudes an den Bebauungsplan und die Baugenehmigung die besondere Regelung des Art. 184/5 des türkischen Strafgesetzbuches (TCK) nutzen kann. Folglich ist es zwingend anzuerkennen, dass bei einem Angeklagten, der die besonderen Bestimmungen des Art. 184/5 TCK nicht erfüllt und bei dem Zweifel an günstigeren Vorschriften nicht besteht, keine separate Bewertung darüber erforderlich ist, ob die Aussetzung der Verkündung des Urteils gemäß § 231 CMK angewendet werden kann.‘

Vor diesem Hintergrund war die Entscheidung des Marmara-Friedensstrafgerichts vom 04.05.2011, Aktenzeichen 2010/24, Urteil 2011/12, betreffend die Aussetzung der Verkündung des Urteils für die Angeklagten nicht zutreffend, und der Antrag auf Revision zugunsten des Gesetzes war anzunehmen.“ (Oberster Gerichtshof, 4. Strafsenat, 2020/19280 E., 2020/21718 K., 25.12.2020)

„Im Rahmen der von der Staatsanwaltschaft Akkuş wegen des Vorwurfs der Verursachung von Bauordnungswidrigkeiten durchgeführten Ermittlungen wurde gegen den Angeklagten … Anklage erhoben und vor dem Strafgericht erster Instanz Akkuş ein öffentliches Verfahren eingeleitet. Im Ergebnis des Verfahrens wurde der Angeklagte wegen dieser Straftat verurteilt, das Urteil wurde unanfechtbar. Nach der Verurteilung beantragte der Angeklagte bei der Gemeinde Akkuş die Erteilung einer Baugenehmigung für die strittige bauliche Anlage und legte Unterlagen der Gemeinde vor, aus denen hervorging, dass das betreffende Grundstück ordnungsgemäß an den Bebauungsplan angepasst worden sei. Auf Grundlage von Art. 184/5 des türkischen Strafgesetzbuches (TCK) wurde die Durchführung entsprechender Maßnahmen beantragt. Dieser Antrag wurde am 25.07.2017 vom Strafgericht erster Instanz Akkuş abgelehnt, woraufhin ein Antrag auf Gesetzesrevision zugunsten des Angeklagten gestellt wurde.

Rechtliche Bewertung: In Art. 184 TCK heißt es:
„(1) Wer ohne Baugenehmigung oder entgegen der Genehmigung ein Gebäude errichtet oder errichten lässt, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis fünf Jahren bestraft.
(2) Wer den Anschluss von Elektrizität, Wasser oder Telefon zu Baustellen gestattet, die ohne Baugenehmigung begonnen wurden, wird nach Absatz 1 bestraft.
(3) Wer in Gebäuden ohne Nutzungsgenehmigung industrielle Tätigkeiten zulässt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren bestraft.
(4) Abgesehen von Absatz 3 gilt diese Vorschrift nur innerhalb der Gemeindegrenzen oder in Gebieten mit besonderem Bebauungsregime.
(5) Wird ein ohne Genehmigung oder entgegen der Genehmigung errichtetes Gebäude an Bebauungsplan und Genehmigung angepasst, wird kein öffentliches Verfahren eröffnet; ein eröffnetes Verfahren fällt weg, und die verhängte Strafe entfällt vollständig.
(6) Absätze 2 und 3 gelten nicht für vor dem 12. Oktober 2004 errichtete Gebäude.“

Vor diesem Hintergrund hätte im Falle der eingereichten Erklärung des Angeklagten, dass die bauliche Unregelmäßigkeit beseitigt sei, eine Prüfung erfolgen müssen, und bei Feststellung der Beseitigung wäre gemäß Art. 184/5 TCK die gesamte Verurteilung aufzuheben gewesen. Da das Gericht ohne jegliche Prüfung den Antrag mit der Begründung zurückwies, dass das Urteil rechtmäßig sei, war dies nicht zutreffend. Daher war dem Antrag auf Gesetzesrevision zugunsten des Angeklagten stattzugeben.“ (Oberster Gerichtshof, 18. Strafsenat, 2017/7585 E., 2018/6909 K., 07.05.2018)

„Als Folge des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit im Strafrecht wird im Bereich der städtischen Einzugsgebiete ohne spezielles Bebauungsregime keine Straftat der Bauordnungswidrigkeit begangen, wenn Personen ohne Genehmigung oder entgegen der Genehmigung Gebäude errichten oder errichten lassen. Dass die illegalen Bauaktivitäten strafrechtlich nur innerhalb der Gemeindegrenzen oder in Gebieten mit speziellem Bebauungsregime verfolgt werden, mag in den nicht erfassten Gebieten einen Schutzmangel suggerieren; hinsichtlich der dort durchgeführten Bauaktivitäten besteht jedoch keine Verantwortungslosigkeit. Nach dem türkischen Strafgesetzbuch liegt keine Straftat vor, jedoch können gemäß den Bestimmungen des Baugesetzes Nr. 3194 erforderlichenfalls Maßnahmen wie die Versiegelung, der Abriss oder die Verhängung eines Verwaltungsbußgeldes gegen das ohne Genehmigung oder entgegen der Genehmigung errichtete Gebäude erfolgen.“ (Oberster Gerichtshof, 4. Strafsenat, 2023/7596 E., 2025/6786 K., 15.04.2025)

„…Die Baugenehmigung für das strittige Grundstück war abgelaufen, und entgegen dem genehmigten Plan war auf der Höhe des zweiten Obergeschosses ein Stahlprofil errichtet und das Dach eingedeckt worden, als das Bauvorhaben am 09.01.2014 durch ein Baustopp-Protokoll versiegelt und gestoppt wurde. Gegen den Angeklagten wurde im Rahmen der Untersuchung der Staatsanwaltschaft Manavgat unter Aktenzeichen 2014/1124 am 11.03.2014 eine Anklageschrift erstellt, und der Fall wurde unter Aktenzeichen 2014/245 vor dem Amtsgericht Manavgat 1. Asliye Ceza Mahkemesi verhandelt. Bei einer Erkundung während der Ermittlungsphase wurde festgestellt, dass der Angeklagte die versiegelte Baustelle fortgeführt hatte. Somit erkannte das Gericht an, dass der Angeklagte nach der rechtlichen Unterbrechung des Vergehens der Bauordnungswidrigkeit weiterhin baute und dadurch erneut das Vergehen der Bauordnungswidrigkeit beging…

Bei der Gesamtbewertung der Akten des Amtsgerichts Manavgat 1. Asliye Ceza Mahkemesi unter den Aktenzeichen 2014/245 und 2014/449 wurde festgestellt, dass der Angeklagte im Erkundungsprotokoll angab, im April Küchenfliesen verlegt zu haben, und beim Vergleich der zu diesem Zeitpunkt aufgenommenen Fotos mit den vom Gericht über Sachverständige erhaltenen Fotos wurde deutlich, dass der Angeklagte auch nach dem Baustopp-Protokoll weiterbaute. Somit liegt nach Ansicht und Begründung des Gerichts kein Rechtsverstoß vor, dass der Angeklagte nach der rechtlichen Unterbrechung ab dem Datum der Anklageschrift das Bauvorhaben fortsetzte und erneut die Bauordnungswidrigkeit beging. Ebenso wurde in der Begründung des Gerichts keine Fehlerhaftigkeit hinsichtlich der Nichtanwendung des in Artikel 231 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 5271 geregelten Verfahrens festgestellt.

Das Urteil gegen den Angeklagten wurde gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe (a) des Gesetzes Nr. 5237 in eine Geldstrafe umgewandelt, sodass die im selben Gesetz geregelte Möglichkeit der Strafaufschiebung nach Artikel 51 nicht anwendbar ist…“ (Oberster Gerichtshof, 4. Strafsenat, 2021/22432 E., 2023/25286 K., 06.12.2023)

„…Obwohl der Angeklagte wegen des Vergehens der Bauordnungswidrigkeit verurteilt wurde, weil er die Vorderfront seines eigenen Geschäfts mit einem auf- und zu öffnenden Schaufenster verschloss und darüber ein Dach aus Plane errichtete, wurde festgestellt, dass das Urteil rechtswidrig ist, da nicht geprüft wurde, ob diese Änderung der Definition eines Gebäudes gemäß Artikel 5 des Baugesetzes Nr. 3194 entspricht oder eine Flächenerweiterung bewirkt. Es hätte ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden müssen, um die rechtliche Situation des Angeklagten zu bestimmen. Die Entscheidung wurde ohne diese Untersuchung und mit unzureichender Begründung getroffen…“ (Oberster Gerichtshof, 4. Strafsenat, 2021/42691 E., 2024/7619 K., 28.05.2024)

Rechtsanwalt Gökhan AKGÜL & Rechtsanwalt Yasemin ERAK

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert