
Ecrimisil, auch bekannt als Entschädigung für unrechtmäßige Besitznahme, ist eine Entschädigung, die entsteht, wenn ein Grundstück des Staates oder eine private Immobilie von einer Person genutzt wird, die keine Befugnis zur Verfügung über das Grundstück hat, und dies ohne Zustimmung des Eigentümers geschieht. Für die Entschädigung wird das mögliche Einkommen zugrunde gelegt, das aus dem Grundstück im Zustand vor der Besitznahme erzielt werden könnte, unabhängig davon, ob das genutzte Grundstück durch den Besetzer beschädigt wurde oder ob dieser schuldhaft gehandelt hat.
Die Ecrimisil-Entschädigung wird vom Eigentümer oder der zuständigen Behörde von dem Besetzer verlangt, der das Grundstück ohne rechtfertigenden Grund nutzt.
Ecrimisil ist im türkischen Zivilgesetzbuch, Artikel 995, geregelt:
„Bezüglich des bösgläubigen Besitzers
Artikel 995 – Der bösgläubige Besitzer ist verpflichtet, dem Berechtigten Schadenersatz für die Schäden zu leisten, die er dadurch verursacht hat, dass er die Sache unrechtmäßig zurückgehalten hat, sowie für die Erträge, die er erzielt hat oder deren Erlangung er unterlassen hat.
Der bösgläubige Besitzer kann nur die Aufwendungen ersetzt verlangen, die auch für den Berechtigten notwendig sind.
Solange der bösgläubige Besitzer nicht weiß, wem er die Sache zurückgeben soll, haftet er nur für Schäden, die er schuldhaft verursacht hat.“
Wie im Gesetzestext ersichtlich ist, handelt es sich bei der Entschädigung für unrechtmäßige Nutzung (Ecrimisil) um eine Entschädigung, die von dem tatsächlichen Eigentümer verlangt wird, der zwar das Recht zur Nutzung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache hat, diese aber nicht nutzt, gegenüber Personen, die die Sache ohne Nutzungsrecht verwenden.
Nach Artikel 683 des türkischen Zivilgesetzbuches hat der Eigentümer das Recht, innerhalb der Grenzen der Rechtsordnung die Sache nach Belieben zu nutzen, zu verwerten und darüber zu verfügen. Der Eigentümer kann nicht nur eine Herausgabeklage gegen denjenigen erheben, der seine Sache unrechtmäßig besitzt, sondern auch jede Art von unrechtmäßiger Inbesitznahme gerichtlich verhindern lassen. Kurz gesagt, im Falle einer unrechtmäßigen Nutzung hat der Eigentümer das Recht, auf Beendigung dieser Nutzung zu klagen. Während nach Artikel 683 Klagen zur Beendigung der unrechtmäßigen Nutzung eingereicht werden können, wird gemäß Artikel 995 eine Ecrimisil-Klage auf Schadensersatz für die durch die unrechtmäßige Nutzung entstandenen Schäden erhoben.
Wie oben erläutert, ist die Ecrimisil-Entschädigung eine Schadensersatzforderung gegenüber dem unrechtmäßigen Nutzer und ist an bestimmte Form- und Wesentlichkeitsbedingungen gebunden.
Voraussetzungen für die Entschädigung wegen unrechtmäßiger Nutzung (Ecrimisil);
- Unrechtmäßige Nutzung
- Schaden, der durch die unrechtmäßige Nutzung entstanden ist
- Kausalzusammenhang
- Böser Wille
Es ist so, dass für die Geltendmachung eines Ecrimisil-Anspruchs die Person, die sich unrechtmäßig innehält, nicht unbedingt eine dritte Partei sein muss; auch unter Erben kann eine unrechtmäßige Nutzung vorliegen, weshalb ein Anspruch auf Ecrimisil bestehen kann.
Wer ist die Person, die sich unrechtmäßig innehält (Besetzer)?
Eine Person oder juristische Einheit, die den Besitz an einer Sache ohne die Erlaubnis der zuständigen Behörde oder ohne die Zustimmung des Eigentümers erlangt, innehält oder diese Sache in irgendeiner Weise nutzt oder darüber verfügt, wird als Besetzer bezeichnet.
VERJÄHRUNG
Ecrimisil-Klagen aufgrund von Schadensersatzansprüchen wegen unrechtmäßiger Inbesitznahme unterliegen einer Verjährungsfrist von 5 Jahren. Ansprüche, die innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden, verjähren. Um einen Verlust der Ansprüche zu vermeiden, muss die Forderung innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben werden.
ZUSTÄNDIGES UND BEFUGTES GERICHT
Die Ecrimisil-Klage wird aufgrund der unrechtmäßigen Nutzung einer Immobilie erhoben, und gemäß den allgemeinen Zuständigkeitsregeln ist das Gericht am Ort der Immobilie für diese Klagen zuständig. Gemäß Artikel 2 der Zivilprozessordnung Nr. 6100 sind die zuständigen Gerichte – ungeachtet des Werts und Umfangs des Streitgegenstandes – die Zivilgerichte, da diese für Vermögensrechte und Persönlichkeitsrechte zuständig sind, sofern keine anderslautende Regelung besteht.
Die Ecrimisil-Klage kann zusammen mit einer Unterlassungsklage zur Verhinderung der unrechtmäßigen Handlung oder einer Grundbuchlöschungs-Klage erhoben werden, sie kann jedoch auch unabhängig von diesen Klagen eingereicht werden. In dieser Klage muss jedoch vom Eigentümer nachgewiesen werden, dass die Immobilie unrechtmäßig besetzt wurde und die Dauer dieser Besetzung.
BESTIMMUNG DER ECRIMISIL-GEBÜHR
Die Ecrimisil-Klage basiert im Wesentlichen auf dem Schaden, der durch den entgangenen Ertrag des Eigentümers entstanden ist, und stellt daher mindestens einen Schaden in Höhe der Mieterlöse dar. Allerdings kann das Gericht im Rahmen seiner Prüfung und Bewertung unter Berücksichtigung der Art und Weise der unrechtmäßigen Nutzung der Immobilie neben den Mieterlösen auch eine Schadensberechnung auf Grundlage weiterer vorhandener Schäden vornehmen.
Welche Faktoren können den Wert der Immobilie bei der Festsetzung des Ecrimisil-Betrags beeinflussen?
o Fläche
o Beschaffenheit und Ertrag (bei landwirtschaftlichen Flächen)
o Bebauungsstatus
o Nutzung von Infrastrukturleistungen
o Lage
o Ertrag bei Nutzung in vorherigem Zustand vor der Besetzung
o Ermittlung des Verkehrswerts
Einspruch gegen die Ecrimisil-Benachrichtigung einlegen
Nachdem Ihnen die Ecrimisil-Benachrichtigung zugegangen ist, können Sie innerhalb von 30 Tagen Widerspruch einlegen, indem Sie einen Antrag bei der Behörde stellen. Die Behörde ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen eine positive oder negative Ecrimisil-Protokoll zu erstellen und Ihnen zuzustellen. Innerhalb von 60 Tagen nach der Zustellung kann Klage auf Annullierung der Ecrimisil-Benachrichtigung erhoben werden.
Voraussetzung des Ausschlusses der Nutzung im Ecrimisil-Verfahren
Sowohl bei Bruchteilsgemeinschaft als auch bei Gesamthandsgemeinschaft kann ein Miteigentümer oder Teilhaber, der die Nutzung der Immobilie nicht erhält, von den anderen Miteigentümern oder Teilhabern, die die Nutzung verhindern, jederzeit eine Ecrimisil (Entschädigung für unrechtmäßige Nutzung) im Verhältnis zu seinem Anteil verlangen.
Grundsätzlich können die Miteigentümer oder Teilhaber im Zusammenhang mit der Immobilie jedoch keine Ecrimisil voneinander verlangen, sofern sie nicht von der Nutzung ausgeschlossen wurden. Die Voraussetzung des Nutzungsverbots setzt voraus, dass der klagende Miteigentümer dem beklagten Miteigentümer vor der geforderten Ecrimisil-Zeit mitgeteilt hat, dass er die Nutzung der streitigen Immobilie oder deren Erträge in Anspruch nehmen möchte. Auch wenn es keine formelle Verpflichtung gibt, sollte die Mitteilung über den Nutzungsentzug schriftlich und möglichst über einen Notar erfolgen, um den Nachweis zu erleichtern.
Es gibt jedoch einige Ausnahmen von der Grundregel, dass für die Geltendmachung von Ecrimisil (Entschädigung für unrechtmäßige Nutzung) vor Ablauf der betreffenden Nutzungszeit eine Mitteilung über das Nutzungsverbot gemacht worden sein muss. Diese Ausnahmen haben sich in der gefestigten Rechtsprechung herausgebildet und sind folgende:
1) Die streitige Immobilie ist öffentliches Eigentum,
2) Die Immobilie, für die Ecrimisil gefordert wird, ist ein Ort, der natürliche Erzeugnisse liefert, wie Weinberge oder Gärten, oder eine vermietete Immobilie wie ein Gewerbeobjekt oder Wohnraum, durch die rechtliche Einkünfte erzielt werden,
3) Der Miteigentümer, der die gemeinschaftliche Immobilie besetzt hält, erhebt Anspruch auf das gesamte Objekt und bestreitet die Miteigentümerschaft der anderen,
4) Durch eine Nutzungsvereinbarung unter den Miteigentümern sind die gemeinschaftlichen Immobilien oder deren Abschnitte, von denen jeder Miteigentümer Gebrauch macht, genau festgelegt,
5) Der Kläger hat zuvor bereits gegen andere Miteigentümer wegen dieser Immobilie Klagen auf Unterlassung der Besitzstörung, Aufhebung der Gemeinschaft, Ecrimisil oder ähnliche Verfahren oder Zwangsvollstreckungen eingeleitet,
6)In Bezug auf die Erzeugnisse der Immobilie handelt es sich um selbst entstandene Produkte; zum Beispiel gemähtes Gras, gesammelte Haselnüsse, Tee oder die Besetzung eines von einem Erblasser gegründeten Betriebs oder von Betrieben, die eigenständig Einkünfte erzielen.
Bei Vorliegen einer dieser Situationen ist die Voraussetzung des Nutzungsverbots nicht erforderlich, und es kann direkt eine Klage auf Ecrimisil erhoben werden.
Was sind die Unterschiede zwischen Ecrimisil und Mietzins?
Die Anmietung einer Immobilie erfolgt durch Abschluss eines Mietvertrags. Beim Ecrimisil wird jedoch kein Vertrag abgeschlossen. Im Ergebnis einer Ecrimisil-Klage wird die erforderliche Entschädigung erlangt. Die Miete wird regelmäßig monatlich gezahlt. Ecrimisil bezieht sich hingegen auf die rückwirkende Zahlung eines Betrags. Wird die Miete nicht bezahlt, finden die Bestimmungen des Vollstreckungs- und Insolvenzgesetzes Nr. 2004 Anwendung. Bei Problemen im Mietverhältnis ist die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig. Bei Ecrimisil ist hingegen die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig. Wenn der Gläubiger im Ecrimisil-Fall eine öffentliche Verwaltung ist, gilt das Gesetz Nr. 6183 über das Verfahren zur Einziehung öffentlicher Forderungen. Bei rechtlichen Streitigkeiten im Mietverhältnis wendet man sich an die ordentliche Gerichtsbarkeit. Im Ecrimisil-Fall richtet sich die Zuständigkeit danach, ob der Gläubiger eine Behörde ist (Verwaltungsgerichtsbarkeit) oder nicht (ordentliche Gerichtsbarkeit).
Das Urteil des 8. Zivilsenats des Kassationshofs mit dem Aktenzeichen 2018/15147 E.-2018/19877 K. und dem Datum 06.12.2018;
„Grundsätzlich können Miteigentümer einander keine Nutzungsentschädigung (Ecrimisil) verlangen, solange keine Nutzungsuntersagung (Intifadan Men) erfolgt ist. Das Erfordernis der Nutzungsuntersagung setzt voraus, dass der klagende Miteigentümer vor dem Zeitraum, für den Ecrimisil verlangt wird, dem beklagten Miteigentümer mitgeteilt hat, dass er die Nutzung der streitgegenständlichen Immobilie oder deren Ertrag beansprucht.
Allerdings gibt es einige Ausnahmen von dieser Regel, die sich aus der gefestigten Rechtsprechung ergeben. Diese sind:
- Die streitige Immobilie, für die Ecrimisil verlangt wird, ist ein Grundstück, das natürliche Erzeugnisse hervorbringt (z.B. Weinberg, Garten) oder durch Vermietung (z.B. Gewerbe-, Wohnimmobilie) rechtliche Erträge erzielt.
- Der Miteigentümer, der das Gemeinschaftsgrundstück besetzt, erhebt Anspruch auf das gesamte Grundstück und bestreitet die Miteigentümerschaft der anderen.
- Aufgrund einer Nutzungsvereinbarung zwischen den Miteigentümern sind die gemeinschaftlich genutzten Flächen oder Bereiche für jeden Miteigentümer genau bestimmt.
- Der klagende Miteigentümer hat zuvor bereits gegen die anderen Miteigentümer Verfahren zur Unterbindung der Besitzstörung, zur Aufhebung der Gemeinschaft, auf Zahlung von Ecrimisil oder ähnliche Klagen bzw. Vollstreckungsmaßnahmen bezüglich der Immobilie eingeleitet.
Unabhängig davon ist im Hinblick auf die Erzeugnisse des Grundstücks keine Nutzungsuntersagung erforderlich, wenn es sich um natürliche Erzeugnisse handelt, wie geschnittenes Gras, gesammelte Haselnüsse oder den Betrieb eines vom Erblasser eingerichteten Unternehmens oder andere ertragsbringende Betriebe handelt, oder wenn die streitige Immobilie öffentliches Eigentum ist.
Auch wenn aufgrund einer Nutzungsvereinbarung zwischen den Miteigentümern die gemeinschaftlich genutzten Flächen oder Bereiche bestimmt sind, entfällt die Voraussetzung der Nutzungsuntersagung, wenn der klagende Miteigentümer gegen den beklagten Miteigentümer Klagen auf Unterbindung der Besitzstörung, Aufhebung der Gemeinschaft, Zahlung von Ecrimisil oder ähnliche Verfahren einleitet.“

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