
Gesetzliche Definition der Straftat
Die Straftat der unrechtmäßigen Durchsuchung ist im Türkischen Strafgesetzbuch unter der Überschrift „Straftaten gegen die Freiheit“ in Artikel 120 geregelt. Im betreffenden Gesetzesartikel heißt es:
TCK Artikel 120- (1): Einem öffentlichen Amtsträger, der unrechtmäßig eine Person oder deren Gegenstände durchsucht, wird eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr auferlegt.
Tatbestandsmerkmale der Straftat
Wenn das Delikt der unrechtmäßigen Durchsuchung unter Berücksichtigung sowohl objektiver als auch subjektiver Merkmale betrachtet wird, weist es folgende Grundbausteine auf:
1.Subjektives Element (Vorsatz): Die Straftat kann nur vorsätzlich begangen werden; eine fahrlässige Begehung ist gesetzlich ausgeschlossen. Für die Entstehung des Delikts muss der Beamte wissen, dass er nicht befugt ist oder seine Befugnisse überschreitet, und dennoch die Person oder deren Eigentum durchsuchen.
2.Täter: Im Rahmen von Art. 120 des Türkischen Strafgesetzbuches (TCK) ist der Täter ein Beamter, der rechtswidrig eine Person oder deren Eigentum durchsucht. Das Delikt kann ausschließlich von einem Beamten begangen werden und ist daher eine spezifische Straftat.
3.Opfer: Im Hinblick auf dieses Delikt ist das Opfer die gesamte Gesellschaft.
4.Handlung (Tatbestandliche Handlung): Im Sinne von Art. 120 TCK besteht das Handlungselement darin, dass ein Beamter rechtswidrig die Person oder das Eigentum einer anderen durchsucht. Beispielsweise tritt die Straftat ein, wenn ein Beamter rechtswidrig die Taschen oder die Tasche einer Person durchsucht.
5.Rechtsgut, das durch die Straftat geschützt wird: Das Delikt der unrechtmäßigen Durchsuchung ist unter der Überschrift „Straftaten gegen die Freiheit“ geregelt, wobei das geschützte Rechtsgut die Freiheit und Unverletzlichkeit der Person ist.
Was ist das Element der Rechtswidrigkeit?
Der Durchsuchungsvorgang ist eine gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Maßnahme, deren Grenzen gesetzlich festgelegt sind und die nur von befugten Amtspersonen durchgeführt werden darf. Im Strafrecht wird die Durchsuchung in zwei Kategorien unterteilt: gerichtliche Durchsuchung und präventive Durchsuchung. Durchsuchungen können von Strafverfolgungsbeamten, der Polizei, der Küstenwache oder Zollschutzbeamten durchgeführt werden.
Damit eine Durchsuchung rechtmäßig ist, muss sie unter bestimmten Bedingungen erfolgen. Andernfalls wird der Vorgang als rechtswidrig betrachtet, und das Delikt der unrechtmäßigen Durchsuchung wird relevant. Rechtswidrigkeit tritt in drei Hauptfällen auf:
1-Durchführung der Durchsuchung durch eine nicht befugte Amtsperson
2-Durchführung ohne Durchsuchungsbeschluss oder Überschreitung der Grenzen eines bestehenden Beschlusses
3-Missachtung der während der Durchsuchung einzuhaltenden Verfahrensregeln
BEGEHUNG DER UNRECHTMÄSSIGEN DURCHSUCHUNG ZUSAMMEN MIT ANDEREN STRAFTATEN
Es ist möglich, dass das im Artikel 120 des türkischen Strafgesetzbuches (TCK) geregelte Delikt der unrechtmäßigen Durchsuchung zusammen mit anderen Straftatbeständen begangen wird. Wenn dies dazu führt, dass die Bewegungsfreiheit des Opfers über die Dauer der unrechtmäßigen Durchsuchung hinaus eingeschränkt wird, kann dies als Freiheitsberaubung gewertet werden; wird während der unrechtmäßigen Durchsuchung Zwang gegen das Opfer ausgeübt, kann dies als Gewaltverbrechen angesehen werden.
Führt das Verhalten des Täters gleichzeitig zur Begehung einer Amtsmissbrauchsstraftat, so wird der Täter ausschließlich wegen der unrechtmäßigen Durchsuchung bestraft. Tatsächlich ist die Amtsmissbrauchsstraftat ein allgemeiner Straftatbestand, der für Beamte gilt. Daher wird der Täter nur wegen des spezifischen Delikts der unrechtmäßigen Durchsuchung bestraft.
Beschwerdefrist, Verjährung und zuständiges Gericht
Die nach Artikel 120 des Türkischen Strafgesetzbuches (TCK) geregelte Straftat unterliegt keiner Anzeigepflicht; die Ermittlungen werden von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen durchgeführt. Obwohl für die Strafverfolgung keine Anzeigefrist besteht, unterliegt das Verfahren einer Verjährungsfrist von acht Jahren. Zuständig ist das Strafgericht erster Instanz (Asliye Ceza Mahkemesi).
GERICHTLICHE GELDSTRAFE UND BESCHLUSS ÜBER DEN AUFSCHUB DER URTEILSBEKANNTGABE
Nach Art. 120 des Türkischen Strafgesetzbuches (TCK) wird ein öffentlich Bediensteter, der rechtswidrig die Kleidung oder das Eigentum einer Person durchsucht, mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr bestraft. Unter Berücksichtigung der Mindest- und Höchststrafe ist es möglich, die Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umzuwandeln und den Beschluss über den Aufschub der Urteilsverkündung zu erlassen.
ENTSCHIEDUNGEN ZU DIESEM THEMA
„…Im Revisionsverfahren gegen das Urteil wegen unrechtmäßiger Durchsuchung gegen den Angeklagten … wurde festgestellt, dass bezüglich der als Grundlage der Durchsuchung angegebenen Delikte des unerlaubten Waffenbesitzes und des Besitzes von Betäubungsmitteln weder ein Anfangsverdacht bestand noch ein ordnungsgemäßes richterliches Durchsuchungsbeschluss vorlag. Angesichts dessen beging der Angeklagte, ein Polizeibeamter, die ihm zur Last gelegte unrechtmäßige Durchsuchung, obwohl er wusste oder hätte wissen müssen, dass die ihm erteilte Anweisung rechtswidrig war. Dennoch wurde unter einer nicht mit dem Akteninhalt übereinstimmenden Begründung schriftlich Freispruch erteilt, was gesetzeswidrig ist. Die Revisionseinwände des Klägers wurden in diesem Zusammenhang als berechtigt angesehen, sodass das Urteil aus diesem Grund gemäß § 321 CMUK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 5320 AUFGEHOBEN wurde. Beschluss einstimmig am 02.10.2018 gefällt…“ (Oberster Kassationsgerichtshof, 8. Strafsenat, 2016/3496 E., 2018/10186 K., 02.10.2018)
„…Im Revisionsverfahren gegen den Angeklagten, einen Polizeibeamten, wurde festgestellt, dass dieser über den Beschwerdeführer, von dem er wusste, dass er zuvor Zigarettenschmuggel begangen hatte und gegen den bereits ein Ermittlungsverfahren lief, erneut einen Hinweis erhielt. Anstatt den Hinweis seinem Vorgesetzten zu melden und dessen Anweisungen zu befolgen, hielt der Angeklagte das Fahrzeug des Beschwerdeführers auf der Straße an und öffnete, obwohl keine Offenkundigkeit einer Straftat vorlag, den Kofferraum, nahm die darin befindlichen 11 Kartons Schmuggelzigaretten an sich und meldete dies nicht seiner Polizeidienststelle. Nachdem der Vorfall später der Polizei bekannt wurde, übergab der Angeklagte die 11 Kartons Schmuggelzigaretten. Da er weder einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss noch eine Durchsuchungsgenehmigung der Staatsanwaltschaft oder eine Anweisung seines Vorgesetzten hatte und keine Offenkundigkeit einer Straftat bestand, führte er die Durchsuchung durch, um Schmuggelzigaretten zu finden, und wusste berufsbedingt, dass die beschlagnahmten Zigaretten eine Straftat darstellten. Indem er dies den zuständigen Behörden nicht meldete, beging er gemäß Art. 279/2 TCK die Straftat „Unterlassung der Mitteilung einer bekannten Straftat durch einen Beamten“. Stattdessen wurde er jedoch aus nicht zutreffenden Gründen schriftlich freigesprochen. Dies ist gesetzeswidrig. Die Revisionseinwände der Staatsanwaltschaft wurden als berechtigt erachtet, sodass das Urteil aus diesen Gründen gemäß § 321 CMUK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 5320 AUFGEHOBEN wurde…“ (Oberster Kassationsgerichtshof, 8. Strafsenat, 2019/15659 E., 2021/15838 K., 10.06.2021)
„…Bezüglich des Angeklagten … wegen des Delikts der unrechtmäßigen Durchsuchung und der Entscheidung des Edirne 4. Strafgerichtshofs vom 09.05.2017 (Aktenzeichen: 20116/314, Entscheidungsnummer: 2017/287) über die Aussetzung der Verkündung des Urteils gemäß Art. 231 der Strafprozessordnung Nr. 5271, gegen die der Angeklagte Berufung eingelegt hatte, und der Ablehnung dieser Berufung durch das Edirne 2. Schwurgericht am 17.07.2017 (Aktenzeichen: 2017/821), wurde auf Antrag des Justizministeriums auf Aufhebung zugunsten des Gesetzes die Akte durch die Staatsanwaltschaft am 12.02.2018 (Schreiben Nr. 11248) an unsere Kammer übersandt und geprüft. Im Antragsschreiben heißt es: „Unter Berücksichtigung der Vorschrift in Art. 231/6 der Strafprozessordnung Nr. 5271, wonach ‚Im Falle der Ablehnung durch den Angeklagten keine Entscheidung über die Aussetzung der Verkündung des Urteils getroffen wird‘, und der Aussage des Angeklagten in der Anhörung am 30.01.2017, in der er erklärte: ‚Ich wünsche nicht, dass die Aussetzung der Urteilsverkündung erfolgt‘, konnte für den Angeklagten keine Aussetzung der Verkündung des Urteils erfolgen, sodass die Ablehnung der Berufung schriftlich korrekt war.“
Rechtliche Bewertung: Damit die in Art. 231 der Strafprozessordnung Nr. 5271 geregelte Maßnahme der Aussetzung der Urteilsverkündung angewendet werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das verhängte Urteil muss eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder weniger oder eine Geldstrafe betreffen;
- Die Straftat darf nicht zu den in Abs. 14 von Art. 231 genannten Delikten gehören;
- Der Angeklagte darf zuvor nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sein;
- Der Angeklagte darf der Aussetzung der Urteilsverkündung nicht widersprechen;
- Der durch die Straftat entstandene Schaden für das Opfer oder die Allgemeinheit muss vollständig rückgängig gemacht oder ausgeglichen worden sein.
Neben diesen objektiven Bedingungen muss zudem die subjektive Bedingung erfüllt sein, dass das Gericht unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seines Verhaltens in der Anhörung zu der Überzeugung gelangt, dass er keine erneute Straftat begehen wird.
Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte am 30.01.2017 die Anwendung von Art. 231 abgelehnt. Nach Art. 231/6 der Strafprozessordnung kann die Aussetzung der Urteilsverkündung nicht erfolgen, wenn der Angeklagte nicht zustimmt. Daher war die Entscheidung, die Berufung abzulehnen, gesetzeswidrig.
Ergebnis und Entscheidung: Aus den oben genannten Gründen wurde die Auffassung der Staatsanwaltschaft in ihrem Bericht als zutreffend erachtet, und es wurde einstimmig entschieden:
- Das Urteil des Edirne 2. Schwurgerichts vom 17.07.2017 (Aktenzeichen: 2017/821) gegen den Angeklagten … wegen unrechtmäßiger Durchsuchung wird gemäß Art. 309 der Strafprozessordnung Nr. 5271 AUFGEHOBEN;
- Die weiteren Verfahren werden am zuständigen Ort abgeschlossen, die Akte wird zur Vorlage beim Justizministerium an die Staatsanwaltschaft des Obersten Kassationsgerichts übermittelt, beschlossen am 06.11.2018.“
(Oberster Kassationsgerichtshof, 18. Strafsenat, 2018/2163 E., 2018/14454 K., 06.11.2018)
„…B. Bewertung des konkreten Streitfalls
Mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 06.02.2014 (Aktenzeichen 800-40) wurde vorgebracht, dass die Angeklagten …, …, …, …, … und …, die beim Provinzpolizeipräsidium … beschäftigt sind, trotz der Tatsache, dass der später abgetrennte, nicht untersuchte Angeklagte … Subaşı am 01.12.2013 in der Provinz … mit einem mit Cannabis beladenen Fahrzeug festgenommen wurde, am 01.12.2013 ein Dokument mit dem Titel „Ereignis-, Festnahme-, Sicherstellung- und Wiegeprotokoll“ ausstellten und unterzeichneten, als hätten sie die Festnahme in … durchgeführt. Außerdem unterzeichneten die Beamten … und … trotz Kenntnis der tatsächlichen Vorgänge das betreffende Dokument. Gegen die Angeklagten wurde daher wegen Urkundenfälschung durch Amtsträger gemäß Art. 37 TCK in Verbindung mit den Art. 204/2 und 53 TCK eine öffentliche Klage erhoben.
Nach der Verhandlung vor dem 2. Schwurgericht … wurde am 03.11.2014 (Aktenzeichen 45-184) entschieden, dass die Angeklagten gemäß Art. 37 TCK in Verbindung mit den Art. 204/2, 62 und 53 TCK zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten sowie zu Vermögens- und Rechtenentzug verurteilt werden.
Im begründeten Urteil des 2. Schwurgerichts vom 03.11.2014 heißt es unter „Begründung und Überzeugung“, dass in dem konkreten Fall die Beweismittel und die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften gemeinsam betrachtet wurden: Der Kommissar … vom Technischen Büro der Polizeidirektion … erlangte im Zusammenhang mit der Ermittlungsakte Nr. 2013/8285 der Staatsanwaltschaft … Informationen über die Angeklagten …, …, …, … und …, die zufällig Hinweise auf Cannabis-Handel lieferten. Diese Informationen wurden dem stellvertretenden Kommissar … von der KOM-Abteilung mitgeteilt, der wiederum den vorübergehend kommissarisch tätigen Leiter der Abteilung für Terrorismusbekämpfung … informierte und dessen Zustimmung einholte, jedoch ohne den zuständigen Staatsanwalt zu informieren oder eine Erlaubnis einzuholen, und die Verfolgung begann.
Die Angeklagten …, …, … und … verfolgten das Fahrzeug in der Provinz … und hielten es dort zusammen mit dem Angeklagten … Subaşı, der das Cannabis (Bruttogewicht 67,300 kg, Nettogewicht 64,575 kg) transportierte, an. Anschließend täuschten sie vor, die Festnahme und Sicherstellung des Cannabis sei am Alpet-Tankstellenbereich an der Straße … in … erfolgt, und erstellten das Protokoll vom 01.12.2013 über Ereignis, Festnahme, Sicherstellung und Wiegen.
Das Gericht erkannte die Sachlage und den Beweis auf diese Weise an. Die Aussagen der beteiligten Polizeibeamten, dass die Festnahme nicht in …, sondern an einem Kontrollpunkt bei Kapıçam in … durchgeführt wurde, dienten dazu, das Verfahren ohne richterliche Anordnung und außerhalb der Zuständigkeit zu rechtfertigen. Die Vorgehensweise, das Fahrzeug ohne Feststellung eines Offizialdelikts zu durchsuchen und erst nach Überschreitung der Provinzgrenze durchzuführen, entspricht nicht dem gewöhnlichen Lebensablauf. Ziel der Angeklagten war, den Erfolg einer in … nicht tatsächlich stattgefundenen Drogenbeschaffung als Erfolg zu verbuchen und die gesetzlich vorgesehene Vergütung für die Festnahme zu erhalten.
Unter Berücksichtigung der Erklärungen der abgetrennten Angeklagten, dass die Festnahme in … erfolgte, wurde festgestellt, dass die Angeklagten Urkundenfälschung und unrechtmäßige Durchsuchung begangen haben, um sich Vorteile zu verschaffen. Der kommissarische Leiter der KOM-Abteilung … war von Anfang an informiert und unterzeichnete das falsche Dokument wissentlich. Ebenso wusste der Polizeibeamte … von den Informationen über ein anderes Verbrechen und meldete dies nicht dem zuständigen Staatsanwalt, während die übrigen Angeklagten die Provinz verließen, um das Cannabis zu beschlagnahmen und das Protokoll wissentlich falsch unterzeichneten.
Das Gericht kam auf Grundlage dieser Überzeugung zu folgendem Urteil: Die Handlungen der Angeklagten entsprechen der Beschreibung in der Anklageschrift. Die Ablehnung der Aussagen der nicht untersuchten, abgetrennten Angeklagten gegenüber den vorliegenden Aussagen der Angeklagten, die als lebensfern und der Schuldvermeidung dienlich bewertet wurden, wurde vom Gericht zugunsten der geprüften Angeklagten berücksichtigt. Danach wurde die Handlung der Angeklagten vom örtlichen Gericht als Urkundenfälschung durch Amtsträger bewertet, die anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften gemäß Art. 61 TCK angegeben, und so das Urteil über die Verurteilung der Angeklagten erlassen.
Es ist festzustellen, dass das Urteil gemäß Art. 141 der Verfassung und Art. 34 der Strafprozessordnung Nr. 5271 begründet ist, bei der Begründung Art. 230 der Strafprozessordnung berücksichtigt wurde und dass das Urteil und seine Begründung die Anforderungen des Art. 232 der Strafprozessordnung erfüllen…“
(Strafsenat, 2022/47 E., 2023/80 K., 15.02.2023)
„…Im Rahmen der Revision des Urteils gegen den Angeklagten … wegen unrechtmäßiger Durchsuchung und gegen den geschädigten Angeklagten … wegen unrechtmäßiger Durchsuchung sowie wegen Verletzung der Unverletzlichkeit der Wohnung des Beteiligten …;
wurde festgestellt, dass gemäß den Artikeln 120/1 und 116/4 des Türkischen Strafgesetzbuches (TCK) die Obergrenze der dafür vorgesehenen Strafe erreicht ist und die in Artikel 66/1-e desselben Gesetzes vorgesehene Verjährungsfrist von acht Jahren seit den Vernehmungsterminen am 13.06.2012 und 05.06.2012 bis zum Zeitpunkt der Überprüfung abgelaufen ist.
Da dies eine Aufhebung erforderte und die Revisionseinwendungen des Vertreters des Beteiligten in diesem Zusammenhang als begründet angesehen wurden, wurde das Urteil aus diesem Grund AUFGEHOBEN. Da der Aufhebungsgrund kein erneutes Verfahren erforderlich macht, wurde auf Grundlage von Artikel 8 des Gesetzes Nr. 5320 und der derzeit geltenden Befugnis nach Artikel 322 der Strafprozessordnung Nr. 1412 entschieden, dass die gegen die Angeklagten eingeleiteten öffentlichen Verfahren gemäß Artikel 223/8 der Strafprozessordnung aufgrund der Verjährung FALLEN GELASSEN werden…“
(Oberstes Strafgericht, 2. Abteilung, 2020/20604 E., 2020/13117 K., 17.11.2020)
„…Artikel 257 des Türkischen Strafgesetzbuches (TCK) ist eine allgemeine, ergänzende und fakultative Bestimmung, wonach für die Verwirklichung des Amtsmissbrauchs die Handlung im Gesetz nicht gesondert als Straftat definiert sein muss. Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte, zum Tatzeitpunkt Polizeibeamter, die Kleidung des Beteiligten, der im Flur der Polizeidienststelle mit Freunden saß, aus vorheriger Feindschaft aufgrund eines anderen Vorfalls rechtswidrig dreimal durchsuchte, wurde ohne Berücksichtigung, dass die Handlung des Angeklagten den in Artikel 120 TCK geregelten Straftatbestand der unrechtmäßigen Durchsuchung erfüllt, ein Urteil unter Fehlbeurteilung der Strafart schriftlich erlassen…“
(Oberstes Strafgericht, 5. Abteilung, 2015/11224 E., 2018/4526 K., 20.06.2018)
Anwalt. Gökhan AKGÜL & Anwalt. Yasemin ERAK