
„Die Straftat des sexuellen Missbrauchs von Kindern gehört zu den schwersten Verbrechen gegen die körperliche und seelische Unversehrtheit von Kindern. Das türkische Strafgesetzbuch hat diese Straftat in Artikel 103 speziell geregelt, um Kinder zu schützen und die Rechte der Opferkinder zu gewährleisten.“
„Türkisches Strafgesetzbuch Art. 103:
(1) Wer ein Kind sexuell missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe von acht bis zu fünfzehn Jahren bestraft. Bleibt der sexuelle Missbrauch auf der Stufe des „Anfassens“ (sog. Belästigung ohne vollständigen sexuellen Verkehr), so wird eine Freiheitsstrafe von drei bis zu acht Jahren verhängt. Ist das Kind noch nicht zwölf Jahre alt, darf die Strafe im Falle von Missbrauch zehn Jahre und im Falle von „Anfassens“ fünf Jahre nicht unterschreiten. Ist der Täter des auf der Stufe des „Anfassens“ gebliebenen Delikts selbst ein Kind, so hängt die Einleitung von Ermittlungs- und Strafverfahren von der Beschwerde des Opfers, seines gesetzlichen Vertreters oder Vormunds ab. Unter dem Begriff „sexueller Missbrauch“ versteht man; …“
a) Jegliche sexuelle Handlung gegenüber Kindern, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder zwar vollendet haben, jedoch nicht die Fähigkeit entwickelt haben, die rechtliche Bedeutung und die Folgen der Handlung zu erfassen,
b) sexuelle Handlungen gegenüber anderen Kindern, die ausschließlich durch Gewalt, Drohung, Täuschung oder einen anderen die Willensfreiheit beeinträchtigenden Grund vorgenommen werden,
werden unter dem Begriff des sexuellen Missbrauchs verstanden.
(2) Wird der sexuelle Missbrauch durch das Eindringen in den Körper mit einem Organ oder einem anderen Gegenstand begangen, so wird eine Freiheitsstrafe von nicht unter sechzehn Jahren verhängt. Hat das Opfer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet, so darf die Strafe nicht unter achtzehn Jahren liegen.
(3) Die Straftat wird wie folgt begangen:
a) wenn sie von mehreren Personen gemeinsam verübt wird,
b) wenn sie unter Ausnutzung der Erleichterungen begangen wird, die sich aus Lebensumständen ergeben, in denen Menschen gezwungen sind, in Gemeinschaft zu leben,
c) wenn sie gegen eine Person begangen wird, die bis zum dritten Grad bluts- oder verschwägert ist, oder durch den Stiefvater, die Stiefmutter, den Stiefbruder bzw. die Stiefschwester oder durch einen Adoptivelternteil,
d) wenn sie durch einen Vormund, Erzieher, Lehrer, Betreuer, Pflegefamilie, medizinisches Personal oder durch Personen begangen wird, die zur Fürsorge, Betreuung oder Beaufsichtigung verpflichtet sind,
e) wenn sie durch Missbrauch der Autorität begangen wird, die sich aus einem öffentlichen Amt oder einem Dienstverhältnis ergibt,
so wird die nach den obigen Absätzen verhängte Strafe um die Hälfte erhöht.
(4) Wird der sexuelle Missbrauch gegenüber den in Absatz 1 Buchstabe (a) genannten Kindern durch Gewalt oder Drohung oder gegenüber den in Absatz 1 Buchstabe (b) genannten Kindern unter Einsatz einer Waffe begangen, so wird die nach den obigen Absätzen vorgesehene Strafe um die Hälfte erhöht.
(5) Führt die im Rahmen des sexuellen Missbrauchs angewandte Gewalt oder Brutalität zu den schweren Folgen der vorsätzlichen Körperverletzung, so finden zusätzlich die Vorschriften über die vorsätzliche Körperverletzung Anwendung.
(6) Führt die Tat dazu, dass das Opfer in einen vegetativen Zustand versetzt wird oder verstirbt, so wird eine Strafe von verschärfter lebenslanger Freiheitsstrafe verhängt.
Diese Regelung zielt darauf ab, jegliches Verhalten zu bestrafen, das die sexuelle Unversehrtheit des Kindes verletzt. In diesem Text werden die rechtliche Definition, die Tatbestandsmerkmale und die strafrechtlichen Bestimmungen des Sexualmissbrauchs von Kindern im Einzelnen untersucht.
Gesetzliche Definition der Straftat
Im Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des türkischen Strafgesetzbuches (TCK) wird ein Kind als „Person, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat“ definiert. Diese Altersgrenze dient als grundlegendes Kriterium für die rechtliche Bewertung des sexuellen Missbrauchs von Kindern.
Darüber hinaus verfolgt das Gesetz im Hinblick auf den Schutz von Kindern einen sensibleren Ansatz und unterteilt die Altersgruppen der Kinder im Bereich des sexuellen Missbrauchs in drei Kategorien:
Kinder unter 1–15 Jahren: Jegliches sexuelle Verhalten gegenüber Kindern in dieser Altersgruppe wird ohne Zustimmung als sexueller Missbrauch betrachtet.
Kinder, die zwar 2–15 Jahre alt sind, deren Fähigkeit, die rechtliche Bedeutung und die Folgen der Handlung zu erkennen, jedoch nicht entwickelt ist: Auch in diesem Fall stellt jedes sexuelle Verhalten gegenüber dem Kind ohne Einwilligung einen sexuellen Missbrauch dar. Ob das Kind in der Lage ist, die rechtliche Bedeutung und die Folgen der Handlung zu erkennen, wird durch ein vom Gericht eingeholtes forensisches Gutachten (ATK-Bericht) oder durch ein Fachgutachten eines Krankenhauses festgestellt.
Kinder, die zwar 15 Jahre alt, aber noch nicht 18 Jahre alt sind: Sexuelle Handlungen mit Kindern, die älter als 15 Jahre sind und über die Fähigkeit verfügen, Geschehnisse zu verstehen, fallen nicht immer automatisch unter den Straftatbestand des „Missbrauchs“. Damit eine Handlung gegenüber Kindern in dieser Altersgruppe als sexueller Missbrauch gewertet werden kann, muss die Handlung durch Zwang, Drohung, Täuschung oder andere Mittel, die die Entscheidungsfähigkeit des Kindes beeinträchtigen, erfolgen. Hier schützt das Recht weniger die körperliche Unversehrtheit des Kindes, sondern vielmehr das Recht des Kindes, eigene sexuelle Entscheidungen frei treffen zu können. Beispielsweise führt eine sexuelle Handlung, die an einen 16-Jährigen unter Druck oder Täuschung vorgenommen wird, eindeutig zu einer Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs. Wenn jedoch ein Kind desselben Alters ohne jeglichen Druck oder Einfluss freiwillig in eine sexuelle Beziehung eintritt, fällt dies nicht direkt unter den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs. In einem solchen Fall könnte jedoch der Tatbestand „Sexuelle Handlungen mit Minderjährigen“ relevant werden.
Tatbestandsmerkmale
1-Täter: Das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Kindern ist, wie in der Gesellschaft oft angenommen, kein Verbrechen, das ausschließlich von Männern begangen werden kann. Rechtlich kann der Täter dieses Verbrechens eine Frau, ein Mann oder eine trans Person sein. Wichtig ist nicht das Geschlecht des Täters, sondern ob die Handlung die im türkischen Strafgesetzbuch definierten Tatbestandsmerkmale erfüllt. Daher kann auch eine sexuelle Handlung einer Frau gegenüber einem Kind innerhalb der gesetzlichen Grenzen, unter Erfüllung der Voraussetzungen, als sexueller Missbrauch gewertet werden.
2-Opfer: Das Opfer des sexuellen Missbrauchs kann nach türkischem Strafgesetzbuch nur ein Kind sein. Sexuelle Handlungen gegenüber einer volljährigen Person können, sofern die anderen Voraussetzungen erfüllt sind, nur im Rahmen von sexueller Nötigung oder sexueller Belästigung bewertet werden.
3-Handlung: Damit der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs erfüllt ist, muss der Täter sexuelle Handlungen gegenüber dem Opfer ausführen. Im Gesetz wird der Begriff der „sexuellen Handlung“ bewusst weit gefasst. Der Umfang der Straftat wird weniger anhand der physischen Bewegung als anhand des sexuellen Charakters der Handlung und der Absicht des Täters beurteilt. Die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (Yargıtay) unterstützen diese Auffassung und erkennen das Verbrechen an, wenn die Handlung objektiv sexuellen Charakter hat und lustvoll ausgeführt wird. Für die Strafbarkeit ist entscheidend, dass der Täter mit der Absicht handelt, die Handlung zu sexuellen Zwecken auszuführen. Beispielsweise stellt eine medizinische Untersuchung keinen sexuellen Missbrauch dar, während dieselbe Handlung zu sexuellen Befriedigungszwecken eine Straftat ist.
4-Rechtlich geschütztes Rechtsgut: Das Rechtsgut einer Straftat ist der durch die Tat geschützte oder geschädigte rechtliche Wert oder Vorteil. Anders ausgedrückt ist das Rechtsgut das Grundrecht oder Interesse, das der Gesetzgeber schützen möchte und das durch die Straftat verletzt wird. Beim sexuellen Missbrauch von Kindern soll insbesondere die sexuelle Unversehrtheit des Kindes geschützt werden, das aufgrund seines Alters und seiner geistigen Entwicklung nicht in der Lage ist, Sexualität gesund zu verstehen und einzuschätzen. Deshalb ist das Einverständnis des Kindes für die Entstehung dieses Tatbestands nicht relevant.
Einfache und qualifizierte Form des Verbrechens
In Absatz 1 des Artikels 103 des Türkischen Strafgesetzbuches ist die einfache Form des sexuellen Missbrauchs von Kindern geregelt.
Nach dieser Regelung gelten alle sexuellen Handlungen, die am Körper des Opfers ohne das Einführen eines Organs oder eines anderen Gegenstands erfolgen, als einfache Form des sexuellen Missbrauchs von Kindern.
Diese Art von Straftat basiert auf Handlungen des Täters, die sexuelle Absicht tragen und auf die sexuelle Unversehrtheit des Opfers gerichtet sind. Ob die Handlung als „einfacher sexueller Missbrauch“ oder als „Belästigung“ einzustufen ist, wird in jedem Einzelfall gesondert bewertet. Entscheidende Faktoren sind dabei die Dauer und Intensität des Kontakts, ob er kontinuierlich erfolgt, welche Körperregionen des Opfers betroffen sind und die Art der Durchführung der Handlung.
Wenn das Verhalten des Täters plötzlich, unterbrochen, oberflächlich und einmalig ist, deutet dies darauf hin, dass der Missbrauch nur im Bereich der Belästigung liegt, was eine mildere Strafe nach sich zieht. Handelt es sich jedoch um intensive Handlungen, die auf sexuelle Befriedigung gerichtet sind, mehrere Kontakte beinhalten und fortlaufend erfolgen, ist das Verhalten des Täters als einfacher sexueller Missbrauch einzustufen. Auch der Oberste Gerichtshof (Yargıtay) betont in seinen Entscheidungen diese Unterscheidung und hebt hervor, dass die rechtliche Einordnung unter Berücksichtigung des Verhaltensmusters des Täters, der Kontinuität der Handlungen und des Alters des Opfers erfolgen muss.
Wird die sexuelle Handlung durch das Einführen eines Organs oder eines anderen Gegenstands in den Körper des Opfers ausgeführt, liegt kein einfacher sexueller Missbrauch mehr vor, sondern eine qualifizierte Form des sexuellen Missbrauchs. Diese schwerere Form ist in Absatz 2 des Artikels 103 des Türkischen Strafgesetzbuches geregelt und erfordert eine höhere Strafzumessung. Der im Gesetz verwendete Ausdruck „Einführen eines Organs oder eines anderen Gegenstands in den Körper“ umfasst das gewaltsame Einführen eines Organs (z. B. Finger, Zunge) oder eines Gegenstands (z. B. Holzstück, Plastikflasche, Stift) vaginal, anal oder oral in den Körper des Opfers. Für diese Art von Straftat ist es nicht erforderlich, dass der Täter sexuelles Vergnügen oder Befriedigung beabsichtigt.
Fälle, die eine schwerere Strafe erfordern
Artikel 103 des Türkischen Strafgesetzbuches legt eindeutig fest, dass es beim sexuellen Missbrauch von Kindern verschiedene erschwerende Umstände gibt und dass in diesen Fällen die Strafe erhöht wird.
Art. 103 Abs. 3 TStGB:
Wenn die Straftat
a) von mehreren Personen gemeinsam begangen wird,
b) unter Ausnutzung der Möglichkeiten, die Umgebungen bieten, in denen Menschen gezwungen sind, gemeinsam zu leben,
c) gegen eine Person, die in gerader Linie oder bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert ist, oder gegen einen Stiefvater, eine Stiefmutter, einen Stiefgeschwister oder einen Adoptivelternteil,
d) von einem Vormund, Erzieher, Lehrer, Betreuer, Pflege- oder Adoptivelternteil oder von Personen, die für Schutz, Pflege oder Aufsicht verantwortlich sind,
e) unter Ausnutzung des Einflusses aus einem öffentlichen Amt oder einem Dienstverhältnis begangen wird,
so wird die nach den vorstehenden Absätzen zu verhängende Strafe um die Hälfte erhöht.
(4) Wird der sexuelle Missbrauch bei Kindern nach Absatz 1 Buchst. a durch Gewalt oder Drohung oder bei Kindern nach Buchst. b unter Einsatz einer Waffe begangen, so wird die nach den vorstehenden Absätzen zu verhängende Strafe um die Hälfte erhöht.
(5) Führt die beim sexuellen Missbrauch angewandte Gewalt oder Zwang zu den schweren Folgen einer vorsätzlichen Körperverletzung, so gelten zusätzlich die Vorschriften über die vorsätzliche Körperverletzung.
(6) Führt die Tat dazu, dass das Opfer ins Wachkoma fällt oder stirbt, so wird eine verschärfte lebenslange Freiheitsstrafe verhängt.
Diese Regelungen stellen erschwerende Umstände dar, die im Schutz von Kindern besondere Bedeutung haben. Situationen wie die Begehung der Tat durch mehrere Personen, die Ausnutzung gemeinschaftlicher Lebensbereiche oder das Ausnutzen von familiären und betreuenden Beziehungen erhöhen die Verantwortlichkeit des Täters und erfordern zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit eine höhere Strafzumessung. Ebenso stellt der Missbrauch einer Position als öffentlicher Beamter oder die Ausnutzung vorhandener Befugnisse eine weitere schwerwiegende Situation dar, die den Einfluss auf das Opfer verstärkt. Gewalt, Drohung oder Waffeneinsatz vergrößern das Ausmaß der Tat, weshalb eine verschärfte strafrechtliche Ahndung erforderlich ist. Diese Bestimmungen sind im Gesetz klar geregelt, um die Sicherheit von Kindern zu gewährleisten und die abschreckende Wirkung gegenüber Tätern zu erhöhen.
Irrtum über das Alter des Opfers
Das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Kindern ist ein vorsätzliches Delikt und kann nicht fahrlässig begangen werden. Daher muss, auch wenn das Opfer das 15. Lebensjahr vollendet hat, der Täter, der in der Annahme handelt, das Opfer sei bereits 15 Jahre alt, und eine einvernehmliche sexuelle Handlung mit dem Opfer eingeht, wegen fehlenden Vorsatzes in dem konkreten Fall freigesprochen werden. Ob die Handlung Vorsatz enthält, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen.
„…Aus dem Gesetzeswortlaut und unter Berücksichtigung der oben genannten Entscheidung ergibt sich, dass die jugendlichen Täter im Hinblick auf das Alter des Opfers irrtümlich annahmen, die betroffene Klägerin sei älter als 15 Jahre, und dass ihre Handlungen nicht den Geschlechtsverkehr erreichten; daher wird festgestellt, dass die Handlungen der jugendlichen Täter nicht den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß Art. 103/1 des Türkischen Strafgesetzbuches (TCK) erfüllen. Es war somit erforderlich, die jugendlichen Täter nach den Artikeln 30/1, 103/1 TCK und 223/2-a der Strafprozessordnung (CMK) einzeln freizusprechen.“
In den Urteilen, die gegen die heranwachsenden Täter ergangen sind, wurde festgestellt, dass die Beweise und Tatsachen korrekt dargelegt und verknüpft sowie die Begründungen rechtmäßig waren. In diesem Zusammenhang wurden die Berufungsgründe gegen die nach Überprüfung durch das erstinstanzliche Gericht nach Aufhebung des ursprünglichen Urteils ergangenen Entscheidungen als unbegründet angesehen.
(Yargıtay 9. Strafsenat, 2022/14107 E., 2023/2680 K., 03.05.2023)
„…Dass im von der Klägerin den Polizeibeamten vorgelegten Personalausweis, auf dem ihr Foto abgebildet ist und der auf ihren Namen ausgestellt wurde, als Geburtsjahr 1991 angegeben ist, dass Zeuge … erklärte, sie sei in der Umgebung als 1991 geboren bekannt, die Beschuldigungen in den Vernehmungen am 14.11.2012, dass die Angeklagten nicht wussten, dass das Opfer minderjährig sei, und unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts, führt zu der Feststellung, dass die Angeklagten sich zum Zeitpunkt der Tat im Alter des Opfers geirrt haben. Hätte man die Artikel 30 und 102/1 des Türkischen Strafgesetzbuches (TCK) angewandt, hätten entsprechende Urteile erlassen werden müssen, jedoch wurde aufgrund eines Irrtums bei der Bestimmung der Strafart nach den Artikeln 103/2-3 und 35 desselben Gesetzes verurteilt. Da dies nicht berücksichtigt wurde, ist das Urteil rechtswidrig. Die Berufungseinwände der Verteidiger der Angeklagten sind daher begründet, weshalb die Urteile unter Berücksichtigung von Artikel 8/1 des Gesetzes Nr. 5320 gemäß Artikel 321 der CMUK Nr. 1412 AUFGEHOBEN werden.“
(Yargıtay 14. Strafsenat, 2016/4633 E., 2020/4042 K., 14.10.2020)
Beschwerdefrist, Verjährung und zuständiges Gericht
Sexuelle Missbrauchsdelikte unterliegen keiner Anzeigepflicht und werden von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt. Die einzige Ausnahme bildet der sexuelle Missbrauch durch Belästigung, wenn auch der Täter ein minderjähriges Kind ist. In diesem Fall unterliegt die Tat der Anzeigepflicht, und die Anzeigefrist beträgt 6 Monate ab dem Tatzeitpunkt. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Anzeige durch den Erziehungsberechtigten oder Vormund des Opfers, wird keine Untersuchung eingeleitet. Sexuelle Missbrauchsdelikte gehören nicht zu den Straftaten, für die ein Vergleich vorgesehen ist. Die Verjährungsfrist für die Grundform dieses Delikts beträgt 15 Jahre. Zuständig für den sexuelle Missbrauch durch Belästigung sind die Strafgerichte erster Instanz (Asliye Ceza Mahkemeleri), während für alle übrigen Formen des sexuellen Missbrauchs die Schwurgerichte (Ağır Ceza Mahkemeleri) zuständig sind.
Aussetzung der Urteilsverkündung, Bewährung und Geldstrafe
Durch Artikel 103 des Türkischen Strafgesetzbuches, der den sexuellen Missbrauch von Kindern regelt, ist festgelegt, dass die Person, die ein Kind sexuell missbraucht, mit einer Freiheitsstrafe von acht bis fünfzehn Jahren bestraft wird; bleibt der Missbrauch auf das Niveau der Belästigung beschränkt, beträgt die Freiheitsstrafe drei bis acht Jahre. Außerdem wird im betreffenden Gesetzesartikel festgelegt, dass die Strafe im Falle eines Opfers, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für den Missbrauch nicht unter zehn Jahren und für die Belästigung nicht unter fünf Jahren liegen darf. Für diese Straftaten verhängte Freiheitsstrafen können unabhängig von der Dauer der Strafe nicht in Geldstrafen umgewandelt, nicht zur Bewährung ausgesetzt und es kann keine Aussetzung der Urteilsverkündung angeordnet werden.
Sexueller Missbrauch von Kindern – Entscheidungen über Freispruch
„…Bezüglich des Urteils gegen den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern durch Belästigung gegenüber der Klägerin … ergibt sich unter Berücksichtigung des Verlaufs und der Dauer des Vorfalls, der Verteidigung und des gesamten Akteninhalts, dass die Handlung des Angeklagten, beim Geldnehmen der Klägerin deren Arm zu streichen, nicht mit sexueller Absicht ausgeführt wurde. Unter Einbeziehung der Aussagen der Klägerin, wonach der Angeklagte ihre Brust in den Instanzen nicht absichtlich berührt habe und sie lediglich einen Zusammenstoß mit der Hand vermutet, ergibt sich, dass keine ausreichenden, zweifelsfreien, klaren und überzeugenden Beweise für eine Verurteilung des Angeklagten vorliegen. Daher ist die schriftliche Verurteilung anstelle eines Freispruchs rechtswidrig.“
(Yargıtay 9. Strafsenat, 2021/13141 E., 2024/10008 K., 25.11.2024)
„…Da gegen die vom erstinstanzlichen Gericht ergangenen Urteile Berufung eingelegt wurde, wurde die Akte unter Berücksichtigung des Inhalts des Antrags und der bis zum Prüfungsdatum erlassenen gesetzlichen Regelungen geprüft und das Notwendige erörtert: Unter Berücksichtigung des Ablaufs und Zeitpunkts des Vorfalls, der genital- und körperlichen Gutachten des Opfers … sowie der Verteidigung und des gesamten Akteninhalts, und abgesehen von den abstrakten und widersprüchlichen Aussagen von … und … ohne sonstige Beweismittel, wurden keine zweifelsfreien, klaren und überzeugenden Beweise dafür festgestellt, dass die heranwachsenden Kinder die ihnen zur Last gelegten Straftaten begangen haben. Dass statt Freisprüchen schriftliche Verurteilungen ergingen, ist rechtswidrig. Da die Berufungseinwände der Verteidiger der heranwachsenden Kinder in diesem Zusammenhang begründet sind, werden die Urteile unter Berücksichtigung von Artikel 8/1 des Gesetzes Nr. 5320 gemäß Artikel 321 der CMUK Nr. 1412 AUFGEHOBEN.“
(Yargıtay 14. Strafsenat, 2016/12405 E., 2020/4609 K., 02.11.2020)
„…Bezüglich des Angeklagten, der sich zum Zeitpunkt der Tat mit seiner minderjährigen fünfzehnjährigen Freundin getroffen und sie an einem abgelegenen Ort in seinem Fahrzeug geküsst hatte, wurden öffentliche Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Freiheitsberaubung geführt. Das Gericht stellte fest, dass der Angeklagte sich im Hinblick auf das Alter des Opfers geirrt hatte. Unter Berücksichtigung, dass abgesehen von den nicht durch Beweise gestützten Aussagen des Opfers keine zweifelsfreien, klaren und überzeugenden Beweise für eine Zwangsausführung der Handlungen vorliegen, ist die schriftliche Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Freiheitsberaubung, deren gesetzliche Tatbestandsmerkmale im geänderten Sachverhalt nicht erfüllt sind, rechtswidrig. Da die Berufungseinwände des Verteidigers des Angeklagten sowie des Vertreters der Klägerin in diesem Zusammenhang begründet sind, werden die Urteile unter Berücksichtigung von Artikel 8/1 des Gesetzes Nr. 5320 gemäß Artikel 321 der CMUK Nr. 1412 AUFGEHOBEN.“
(Yargıtay 14. Strafsenat, 2016/8657 E., 2020/5107 K., 18.11.2020)
„…Unter Berücksichtigung der Aussagen des Opfers in den Instanzen, der Zeugenaussagen, der Verteidigung, der gerichtlichen Feststellungen und des gesamten Akteninhalts ergibt sich, dass der Angeklagte, der Elektrozählergehäuse herstellt, am Tatort das Opfer auf seinen Schoß nahm, um die Zählercodes zu lesen, die er wegen fehlender Brille an diesem Tag nicht erkennen konnte. Es liegen keine zweifelsfreien, klaren und überzeugenden Beweise dafür vor, dass diese Handlung mit sexueller Absicht erfolgte. Die schriftliche Verurteilung des Angeklagten anstelle eines Freispruchs ist rechtswidrig. Die Berufungseinwände des Verteidigers des Angeklagten sowie des Vertreters des klagenden Ministeriums sind in diesem Zusammenhang begründet. Daher werden die Urteile unter Berücksichtigung von Artikel 8/1 des Gesetzes Nr. 5320 gemäß Artikel 321 der CMUK Nr. 1412 AUFGEHOBEN.“
(Yargıtay 9. Strafsenat, 2021/24509 E., 2021/9117 K., 10.11.2021)
„…Unter Berücksichtigung des Ablaufs und Zeitpunkts des Vorfalls, dass die Opfer etwa eine Woche nach dem ersten angeblichen Ereignis erneut in das vom Angeklagten genutzte Fahrzeug einsteigen wollten, der widersprüchlichen Aussagen der Opfer in den Instanzen, der Verteidigung und des gesamten Akteninhalts liegen keine ausreichenden, zweifelsfreien, klaren und überzeugenden Beweise vor, die eine Verurteilung des Angeklagten rechtfertigen würden. Die schriftliche Verurteilung anstelle eines Freispruchs ist rechtswidrig. Die Berufungseinwände des Verteidigers des Angeklagten sowie des Vertreters des Opfers … sind daher begründet. Die Urteile werden unter Berücksichtigung von Artikel 8/1 des Gesetzes Nr. 5320 gemäß Artikel 321 der CMUK Nr. 1412 AUFGEHOBEN.“
(Yargıtay 9. Strafsenat, 2022/9847 E., 2022/8868 K., 11.10.2022)
Weitere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs
„…Nach den Aussagen der Geschädigten in den verschiedenen Verfahrensstadien, den Zeugenaussagen, der Verteidigung und dem gesamten Akteninhalt ist festzustellen, dass die Handlungen des Angeklagten, bestehend darin, die Geschädigte zu unterschiedlichen Zeiten an ihrem Geschlechtsorgan zu berühren sowie sich hinter sie zu stellen, sie zu umarmen und mit seinem Geschlechtsorgan an ihrem Gesäß Kontakt aufzunehmen, aufgrund ihres kurzfristigen, plötzlichen und unterbrochenen Charakters lediglich den Tatbestand der in fortgesetzter Begehungsweise begangenen sexuellen Belästigung erfüllen.
Da dies unberücksichtigt blieb und bei der rechtlichen Würdigung ein Irrtum begangen wurde, indem eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes ausgesprochen wurde, ist dies gesetzeswidrig. Da die Revisionseinwände des Verteidigers des Angeklagten insoweit begründet sind, wird das Urteil der 3. Strafkammer des Regionalen Berufungsgerichts Samsun vom 08.03.2019, Az. 2018/3261, Urteil 2019/707, auf die Berufung hin aufgehoben und die auf Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes lautende Entscheidung gemäß Art. 302 Abs. 2 und 4 der Strafprozessordnung Nr. 5271 AUFGEHOBEN…“
(BGH-Strafsenat Nr. 14, Az. 2019/6239, Urt. 2020/3755, v. 07.10.2020)
„…Es wurde festgestellt, dass der Angeklagte das Opfer … mehrfach aus sexueller Motivation umarmte, dass das Opfer sich dadurch belästigt fühlte und dies entsprechend aussagte, dass der Angeklagte seine Handlungen gegenüber dem Opfer … erst einstellte, nachdem das Opfer deutlich machte, sich durch die mehrfachen Umarmungen und das Berühren seiner Intimbereiche gestört zu fühlen.
Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte durch das mehrfache, sexuell motivierte Umarmen und das Berühren der Intimbereiche des Opfers … eine auf der Stufe der sexuellen Belästigung verbliebene Tat des sexuellen Missbrauchs eines Kindes begangen hat.
Daher war der Angeklagte gemäß Art. 103 Abs. 1 Satz 3 des Türkischen Strafgesetzbuches (TCK) zu bestrafen.
Da festgestellt wurde, dass der Angeklagte gegenüber dem Opfer eine erzieherische Verpflichtung hatte, wurde seine Strafe gemäß Art. 103 Abs. 3 lit. d TCK um die Hälfte erhöht.
Da der Angeklagte die Tat unter einheitlichem Vorsatz zu mehreren Zeitpunkten mehrfach begangen hat, war seine Strafe gemäß Art. 43 TCK um ein Viertel zu erhöhen.
Da er im Verlauf des Verfahrens keine Reue zeigte, wurde zugunsten des Angeklagten Art. 62 TCK nicht angewendet.
Obwohl der Angeklagte Beamter ist, da er die Tat an Kindern beging, die nicht in der Lage sind, diesen Umstand zu begreifen, und da die Anwendung von Art. 103 Abs. 3 lit. c TCK erforderlich war, wurde Art. 103 Abs. 3 lit. d TCK nicht angewendet.“
Mit dieser Begründung wurde der Angeklagte verurteilt.
In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft wurde der Antrag auf Revision einstimmig als unbegründet zurückgewiesen und das Urteil BESTÄTIGT…“
(Yargıtay 9. Strafsenat, Az. 2023/10555, Urt. 2023/7773, v. 27.11.2023)
„…Nach dem gesamten Akteninhalt ist festzustellen, dass die Handlung des Angeklagten, der dem am Tattag sechzehnjährigen Opfer auf der Straße plötzlich entgegentrat, dessen Schulter berührte und gleichzeitig sein eigenes Geschlechtsorgan anfasste, aufgrund ihres kurzfristigen, plötzlichen und unterbrochenen Charakters lediglich auf der Stufe der sexuellen Belästigung verblieb…“
(Yargıtay 9. Strafsenat, Az. 2021/4441, Urt. 2022/4849, v. 24.05.2022)
„…Durch das erstinstanzliche Gericht wurde festgestellt, dass der Angeklagte … und das geschädigte Opfer … entfernte Verwandte sind, dass sie mit ihren Familien in der … Mahallesi, …. Straße, in gegenüberliegenden Einfamilienhäusern wohnen, dass sie aufgrund der Verwandtschafts- und Nachbarschaftsbeziehungen gegenseitig familiäre Besuche machten, dass die Handlungen des Angeklagten gegenüber dem Opfer zunächst scherzhaft begannen und sich in kurzer Zeit zu sexueller Natur entwickelten, dass er in Anwesenheit ihrer Familien den Körper des Opfers, die vorderen und hinteren Intimbereiche, zu sexuellen Zwecken berührte, kneifte (das Fleisch zwischen Daumen und Zeigefinger einklemmte und Schmerzen zufügte), dass er das Opfer unter Vorwänden wie gemeinsames Spielen, Installieren am Computer oder Helfen beim Öffnen von Paketen zu sich nach Hause einlud, da sie miteinander verwandt und Nachbarn waren und im Internet dasselbe Spiel spielten;
dass der Angeklagte im Oktober 2020 oder Januar 2021 das Opfer zum Spielen in sein Haus rief, ihm in der Abstellkammer, wo er sein Motorrad abstellte, die Unterbekleidung auszog und seinen vorderen Intimbereich an den hinteren Intimbereich des Opfers brachte; dass er diese Handlungen in den darauffolgenden ein bis zwei Monaten zweimal in seinem Zimmer wiederholte; dass er im März 2021 in seinem Zimmer erneut in gleicher Weise seinen vorderen Intimbereich an den hinteren Intimbereich des Opfers brachte; dass er im März oder April 2021 im oberen Stockwerk, in dem sich ein Computerzimmer befand, den vorderen Intimbereich des Opfers in seinen Mund nahm; dass er im Juni 2021 das Opfer unter dem Vorwand des Öffnens von Paketen zu sich rief, im oberen Stockwerk beide ihre Unterbekleidung auszogen, er seinen vorderen Intimbereich an den hinteren Intimbereich des Opfers brachte und dabei ejakulierte; dass er bei einigen dieser Vorfälle in ihrem Haus auch Gel auf seinen vorderen Intimbereich und den hinteren Intimbereich des Opfers auftrug; dass er das Opfer in dieser Zeit gelegentlich, während sie bekleidet waren, zu sich zog, umarmte und berührte; dass er im Zimmer das Opfer auch über der Kleidung seinen vorderen Intimbereich berühren ließ;
dass die Zeugen … und …, Freunde des Opfers, bemerkten, dass das Opfer durch Nachrichten auf seinem Telefon beunruhigt war, und als sie nach dem Grund fragten, das Opfer ihnen nach und nach den erlebten Missbrauch offenbarte, sie dies ihren Familien mitteilten und diese wiederum die gesetzlichen Vertreter des Opfers, die Nebenkläger … und …, informierten, woraufhin mit Anzeige vom 30.06.2021 die Ermittlungen eingeleitet wurden;
dass der Angeklagte somit durch seine gegenüber dem noch nicht fünfzehn Jahre alten Opfer vorgenommenen, über bloßes „Betatschen“ hinausgehenden sexuellen Handlungen gemäß Art. 103 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 102 Abs. 1 lit. a StGB (türk. TCK) den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern verwirklichte, sowie das Opfer, dessen Einwilligung altersbedingt nicht wirksam war, für seine rechtswidrigen sexuellen Handlungen in sein Haus rief und damit seiner Fortbewegungsfreiheit beraubte, womit er auch die in den Art. 109 Abs. 1, 3-f, 5 TCK geregelten Straftaten der Freiheitsberaubung erfüllte, und dass er diese Handlungen, wie in Art. 43 Abs. 1 TCK vorgesehen, im Rahmen eines einheitlichen Tatentschlusses mehrfach, in fortgesetzter (kettenförmiger) Begehungsweise, beging…“
Mit dieser Begründung wurde festgestellt, dass eine Verurteilung wegen der angeklagten Straftat ergangen ist.
„Es wurde festgestellt, dass in den von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Sachverhalten und Tatsachen durch das Oberlandesgericht keine Unrichtigkeit erkannt wurde. Die Verfahrenshandlungen im Laufe des Prozesses wurden ordnungsgemäß und gesetzeskonform durchgeführt; die in den einzelnen Instanzen vorgebrachten Behauptungen und Verteidigungen wurden zusammen mit allen erhobenen Beweismitteln im begründeten Urteil dargestellt und erörtert; es wurde festgestellt, dass die Handlungen vom Angeklagten begangen wurden; die richterliche Überzeugung stützte sich in Übereinstimmung mit den in der Akte enthaltenen Unterlagen und Informationen auf gesicherte Feststellungen; die rechtliche Qualifikation der Taten sowie die verhängten Sanktionen wurden zutreffend bestimmt.
Unter Berücksichtigung der in den Artikeln 288 und 294 der Strafprozessordnung Nr. 5271 enthaltenen Regelungen sowie der in Artikel 289 derselben Norm aufgezählten absoluten Rechtsverstöße und unter Einbeziehung der in den Rechtsmitteln des Verteidigers des Angeklagten und des Nebenklägervertreters geltend gemachten Gründe wurde in der vorgenommenen Bewertung festgestellt, dass die durch das Oberlandesgericht durchgeführte Prüfung zu einer Entscheidung führte, mit der die eingelegte Berufung in der Sache zurückgewiesen wurde, und dass die von dem Verteidiger des Angeklagten sowie dem Vertreter des geschädigten Nebenklägers gegen dieses Urteil vorgebrachten Revisionsgründe als unbegründet zurückgewiesen wurden…“
(Yargıtay 9. Strafsenat, 2023/11244 E., 2023/8881 K., 26.12.2023)
Rechtsanwalt. Gökhan AKGÜL & Rechtsanwältin. Yasemin ERAK
ANTALYA STRAFRECHTSANWALT – ANTALYA ANWALT FÜR SCHWERES STRAFRECHT
Der sexuelle Missbrauch von Kindern gehört sowohl aus rechtlicher als auch aus gesellschaftlicher Sicht zu den schwerwiegendsten Straftaten, und es ist erforderlich, ein schnelles und effektives rechtliches Verfahren zum Schutz der Rechte der betroffenen Kinder durchzuführen. In solchen Verfahren ist es von großer Bedeutung, Beweise korrekt zu sammeln, Aussagen sensibel aufzunehmen und den Prozess fachkundig zu begleiten.
Mit der Unterstützung eines Anwalts in Antalya können das Opfer und seine Familie ihre Rechte bestmöglich verteidigen und sicherstellen, dass Gerechtigkeit geschieht. Ein auf Fälle des sexuellen Kindesmissbrauchs spezialisierter Anwalt bietet sowohl während des Strafverfahrens als auch beim Schutz der psychologischen und sozialen Rechte des Opfers professionelle Beratung.
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