
Was ist ein Nachlass?
Der Nachlass ist die Gesamtheit des Vermögens, das eine verstorbene Person hinterlässt. Er besteht aus dem gesamten Vermögen und allen Schulden des Erblassers.
Feststellung des Nachlasses
Artikel 589 – Der Friedensrichter am Wohnsitz des Erblassers trifft auf Antrag oder von Amts wegen alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Nachlasses und zur Sicherstellung seines Übergangs an die Berechtigten.
Diese Maßnahmen betreffen insbesondere die Inventarisierung der im Nachlass befindlichen Vermögenswerte und Rechte, die Versiegelung des Nachlasses, die amtliche Verwaltung des Nachlasses sowie die Eröffnung von Testamenten, insbesondere in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
Mit dem Tod des Erblassers trifft der Friedensrichter am Wohnsitz des Verstorbenen die notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Nachlasses. Diese Maßnahmen erfolgen in der im Gesetz vorgesehenen Weise.
Die mit diesen Maßnahmen verbundenen Kosten werden zunächst vom Antragsteller getragen und später aus dem Nachlass erstattet. Wenn der Richter von Amts wegen über die Maßnahmen entscheidet, werden die Kosten vom Staat übernommen.
Ist der Erblasser an einem anderen Ort als seinem Wohnsitz verstorben, so informiert der Friedensrichter des Sterbeortes unverzüglich den Friedensrichter des Wohnsitzes über den Tod und trifft die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der am Sterbeort befindlichen Nachlassgegenstände. Die entsprechenden Unterlagen sowie ein eventuell vorhandenes Testament werden anschließend an den Friedensrichter des Wohnsitzes übermittelt.
Stirbt der Erblasser außerhalb seines Wohnsitzes, so trifft der Friedensrichter des Sterbeortes die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Nachlassgegenstände am Wohnsitz und übermittelt die Akten an den zuständigen Friedensrichter am Wohnsitz.
Was ist eine Nachlassfeststellungsklage?
Es handelt sich um eine Klage, die eingereicht wird, um auf Grundlage der Erklärungen der Parteien und der vorgelegten Beweismittel die Aktiva und Passiva des Nachlasses festzustellen. Zur Informationsbeschaffung werden Schreiben an die zuständigen Behörden gesendet, in erforderlichen Fällen wird eine Ortsbesichtigung durchgeführt, und der Nachlass wird so vom Gericht festgestellt. Diese Klage kann von den Erben nach dem Tod des Erblassers erhoben werden.
Der Kläger sollte bei den zuständigen Ämtern Anfragen stellen, um die beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte des Verstorbenen festzustellen. Für unbewegliches Vermögen ist ein Schreiben an das Grundbuch- und Katasteramt zu richten, für bewegliche Fahrzeuge an die Zulassungsstelle und für liquide Mittel an die Banken. Auch über mögliche scheinhafte Rechtsgeschäfte des Erblassers zu Lebzeiten kann das Gericht informiert werden, falls der Verdacht aufliegt.
Es ist auch möglich, die Klage mit dem Antrag auf eine einstweilige Verfügung zu erheben, um zu verhindern, dass Erben Nachlassgegenstände beiseiteschaffen. Dadurch wird sichergestellt, dass niemand über die Nachlassgegenstände verfügen kann.
Nicht in den Nachlass einbezogene Rechte
- Persönlichkeitsrecht
- Rechte aus dem Familienrecht
- Verträge, bei denen die Persönlichkeit der Vertragsparteien wesentlich ist (z. B. Mandatsvertrag, Dienstvertrag, Werkvertrag)
- Persönliche Dienstbarkeiten (wie Nießbrauchrecht, Wohnrecht), mit Ausnahme des Erbbaurechts und des Quellrechts
- Schadensersatz wegen Entzugs von Unterhalt
- Abfindung bei Kündigung (Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis)
- Todesfallentschädigung
- Pensionsabfindung
Die oben genannten Rechte werden nicht als aktive oder passive Bestandteile des Nachlasses aufgenommen.
Wo wird die Klage eingereicht?
Die Klage zur Feststellung des Nachlasses wird auf Antrag oder von Amts wegen beim Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers eingereicht.
Die Ergebnisse der Klage zur Berechnung des Nachlasses.
Der Gesamtbetrag des aktiven und passiven Nachlasses wird ermittelt, damit die Erben den Nachlass erfahren. Nachdem der Nachlass ermittelt wurde, entscheidet das Gericht, wer die Erben des Nachlasses sind. Nach der Feststellung erfolgt die Zustellung an die Erben, damit sie Informationen über den Nachlass erhalten. Das Gericht legt auch fest, welcher Erbe welchen Anteil hat und bestimmt die Forderungen der Erben. Im Ergebnis dieses Verfahrens kann das Gericht zur Eintreibung der Schulden des Verstorbenen Ausgleichszahlungen aus dem Nachlass vornehmen.
Verjährungsfrist
Die Klage zur Feststellung des Nachlasses wird mit dem Tod des Erblassers fällig. Nach dem Tod des Erblassers kann sie zu jedem Zeitpunkt erhoben werden und unterliegt keiner Verjährungsfrist.
Die betreffenden Urteile des Kassationsgerichts
Der Kassationsgericht hat in seiner Aktenprüfung festgestellt, dass im Erbengemeinschaftsverfahren die Erben verpflichtet sind, gemeinsam zu handeln und die Geschäfte gemeinsam durchzuführen. Falls jedoch Unstimmigkeiten auftreten, ist es gemäß Artikel 640 des Türkischen Zivilgesetzbuches (TMK) möglich, einen Vertreter zu ernennen, der die notwendigen Maßnahmen bis zur Aufteilung der Erbmasse durchführt. Daher wurde es als rechtswidrig angesehen, den Erbenvertreter ohne Berücksichtigung dieser Frist bis zur Rechtskraft des Urteils mit einer Befristung seiner Aufgaben zu belegen. Die Beschwerde wurde angenommen und das Urteil wurde aufgehoben. (Kassationsgericht, 14. Zivilsenat, Akte Nr. 2015/13162, Entscheidung Nr. 2016/2705)
In seiner Aktenprüfung stellte das Kassationsgericht fest, dass gemäß Artikel 589 des TMK der Friedensrichter am Wohnsitz des Erblassers auf Antrag oder von Amts wegen alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Erbes und zur Übergabe an die Erben ergreifen muss. Laut Artikel 19/1 des TMK gilt der Wohnsitz als der Ort, an dem jemand mit der Absicht, dauerhaft zu bleiben, lebt. Aufgrund einer Untersuchung des Erblassers, der vor einem Jahr umgezogen war und keine Verwandten hatte, wurde festgestellt, dass die Angelegenheit im ersten Gericht geklärt werden muss. (Kassationsgericht, 20. Zivilsenat, Akte Nr. 2019/6183, Entscheidung Nr. 2020/323)
14.Zivilsenat 2016/5311 E., 2017/2635 K.
Die Klage bezieht sich auf den Antrag zur Feststellung des Nachlasses zum Zweck des Nachlassschutzes.
Die Kläger haben beantragt, dass der Nachlass des Verstorbenen, der am 11.11.2015 verstorben ist, einschließlich der Forderungen und Schulden vollständig festgestellt wird.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen, da sie nach Ablauf der Frist zur Verjährung eingereicht wurde.
Das Urteil wurde von dem Anwalt der Kläger angefochten.
Die Anfrage bezieht sich auf die Bestimmung der Bestandteile des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes im Rahmen der „Schutzmaßnahmen“ gemäß den Artikeln 589 und folgenden des türkischen Zivilgesetzbuches und nicht auf die „Führung eines offiziellen Registers“, die in Artikel 619 des gleichen Gesetzes geregelt ist. Ziel ist es, mögliche Streitigkeiten zu vermeiden, indem eine Quelle für Anträge bei zukünftigen Konflikten geschaffen wird und die Möglichkeit erhalten wird, den Zustand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes zu erfahren.
Die Feststellung des Nachlasses als Schutzmaßnahme unterliegt grundsätzlich keiner Frist und kann beantragt werden, solange diese Maßnahme nicht unmöglich oder unnötig wird oder der Nachlass noch nicht aufgeteilt wurde. Denn die Feststellung des Nachlasses als Schutzmaßnahme hat keine Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten im materiellen Recht. Diese Maßnahme stellt nicht fest, dass die identifizierten Vermögenswerte zum Nachlass gehören und dass nicht identifizierte Vermögenswerte nicht zum Nachlass gehören.
Die Zustimmung der Erben zu den festgestellten Vermögenswerten oder deren Akzeptanz entbindet sie nicht von der Haftung bezüglich nicht festgestellter Schulden, noch bedeutet es, dass sie keine Forderungen bezüglich nicht festgestellter Nachlassforderungen stellen können.
Trotz der Feststellung des Nachlasses können die Erben, sowohl untereinander als auch gegenüber Dritten, strittig machen, ob bestimmte Posten (ob im Register eingetragen oder nicht) Teil des Nachlasses sind oder nicht. Das Register, das als „Schutzmaßnahme“ geführt wird (die Niederschrift des Nachlasses), dient nicht als Grundlage für eine spätere Aufteilung des Erbes oder eine andere private Rechtsbeziehung.
In diesem Zusammenhang stellt die einmonatige Frist gemäß Artikel 590 Absatz 3 des türkischen Zivilgesetzbuches keine „Verfallsfrist“ für die Erben oder andere Betroffene dar. Die Bestimmung „Die Registerführung wird unverzüglich abgeschlossen“ am Ende desselben Absatzes verpflichtet den Richter jedoch, Anträge innerhalb eines Monats anzunehmen. Auch wenn die einmonatige Frist gemäß Artikel 590 Absatz 3 des Gesetzes überschritten wurde, kann die Feststellung und Niederschrift des Nachlasses als Schutzmaßnahme bis zur Aufteilung des Nachlasses verlangt werden, solange dies nicht unmöglich oder unnötig wird.
In diesem Fall sollte das Gericht bei den offiziellen Institutionen Informationen über das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Erblassers einholen und die Erben daran erinnern, dass sie verpflichtet sind, Informationen über die finanzielle Lage des Erblassers zu geben, wenn sie die Nachlassgüter in ihrem Besitz haben oder dem Erblasser Schulden schulden. Durch die Information der Erben wird gemäß Artikel 33 der Verordnung über die Anwendung der Bestimmungen des türkischen Zivilgesetzbuches über Vormundschaft, Sorgerecht und Erbrecht die Feststellung des Vermögens und der Rechte des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes gefordert. Es wurde jedoch festgestellt, dass die Ablehnung des Antrags nicht korrekt war.
Ergebnis: Aus den oben genannten Gründen wird die Berufung des Klägers akzeptiert und das Urteil wird aufgehoben.
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