
In unserem Rechtssystem ist die Straftat der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung, die in Artikel 102 des Türkischen Strafgesetzbuches geregelt ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Täter die körperliche Unversehrtheit des Opfers verletzt, um seine sexuellen Triebe zu befriedigen, und das Opfer gegen seinen Willen sexuellen Handlungen oder Kontakt aussetzt. Die sexuelle Nötigung ist im türkischen Recht ausdrücklich geregelt und stellt ein schwerwiegendes Delikt dar, das mit hohen Strafen geahndet wird. Die Tat kann durch Mittel wie Drohung oder Gewalt begangen werden, die darauf abzielen, den Willen des Opfers zu brechen.
Um Verwechslungen zu vermeiden: Der grundlegende Unterschied zwischen sexueller Belästigung und sexueller Nötigung liegt im Vorhandensein körperlichen Kontakts. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Delikten besteht also darin, ob ein physischer Kontakt stattgefunden hat oder nicht. Damit eine sexuelle Nötigung vorliegt, muss es zu körperlichem Kontakt zwischen Täter und Opfer gekommen sein. Zeigt der Täter beispielsweise sein Geschlechtsorgan dem Opfer, ohne es körperlich zu berühren, oder belästigt er das Opfer verbal ohne physischen Kontakt, so handelt es sich um sexuelle Belästigung und nicht um sexuelle Nötigung.
Wenn man die Tat aus der Sicht des Opfers betrachtet, kann grundsätzlich jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, Opfer dieser Straftat werden. Sowohl der Täter als auch das Opfer können weiblich sein oder einer weiblich, der andere männlich. Ist das Opfer jedoch unter 18 Jahre alt, handelt es sich nicht um sexuelle Nötigung, sondern um sexuellen Missbrauch von Kindern – eine schwerwiegendere Straftat, die strengere Strafen nach sich zieht.
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung der Straftat der sexuellen Nötigung die Begriffe "sexuelle Selbstbestimmung" und "körperliche Unversehrtheit" unter Schutz gestellt. Die Straftat der sexuellen Nötigung kann gemäß Artikel 102 des Türkischen Strafgesetzbuches in folgenden Fällen verwirklicht werden:
1-Die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung einer Person durch Zwang,
2-Die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung durch das Eindringen eines Organs oder eines anderen Körperteils in den Körper,
3-Die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung einer Person durch den Einsatz des eigenen Geschlechtsorgans.
Nach dem ersten Absatz liegt eine sexuelle Nötigung (sexueller Übergriff) vor, wenn eine Person zu einer Handlung gezwungen wird, die ihre sexuelle Selbstbestimmung verletzt. Wenn der Täter das Opfer zu einer sexuell geprägten Handlung zwingt oder mit einer entsprechenden Handlung droht, ist der Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllt.
Im zweiten Absatz wird der Tatbestand erfüllt, wenn der Täter ein Körperteil (z. B. Hand, Finger oder Geschlechtsorgan) in den Körper des Opfers einführt. Zum Beispiel wird es als sexuelle Nötigung gewertet, wenn der Täter sein Organ in die Nase, das Ohr oder einen anderen Körperteil des Opfers einführt.
Im dritten Absatz liegt eine sexuelle Nötigung vor, wenn das Geschlechtsorgan einer Person verwendet wird, um die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person zu verletzen. Wenn der Täter das Opfer mit seinem Geschlechtsorgan zum Geschlechtsverkehr zwingt, wird dies als Vergewaltigung gewertet.
In unserem Rechtssystem ist die sexuelle Nötigung in Artikel 102 des Türkischen Strafgesetzbuchs geregelt.
Artikel 102 –
(1) Wer durch sexuelle Handlungen die körperliche Unversehrtheit einer Person verletzt, wird auf Antrag des Opfers mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren bestraft. Bleibt die sexuelle Handlung auf das Niveau der Belästigung beschränkt, so wird eine Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünf Jahren verhängt.
(2) Wird die Tat durch das Eindringen eines Organs oder eines anderen Gegenstandes in den Körper ausgeführt, so wird eine Freiheitsstrafe von nicht weniger als zwölf Jahren verhängt. Wird diese Tat gegen den Ehepartner verübt, so ist die Einleitung eines Ermittlungs- und Strafverfahrens vom Strafantrag des Opfers abhängig.
(3) Wird die Straftat:
a) gegen eine Person begangen, die sich körperlich oder seelisch nicht verteidigen kann,
b) durch Missbrauch des durch ein öffentliches Amt, ein Vormundschafts- oder Dienstverhältnis gewährten Einflusses,
c) gegen eine Person, die mit dem Täter bis zum dritten Grad blutsverwandt oder verschwägert ist oder durch Stiefvater, Stiefmutter, Stiefgeschwister, Adoptiveltern oder Adoptivkind,
d) unter Einsatz einer Waffe oder durch mehrere Personen gemeinsam,
e) unter Ausnutzung der Gegebenheiten von Orten, an denen Menschen gezwungen sind, gemeinsam zu leben,
verübt, so werden die in den obigen Absätzen vorgesehenen Strafen um die Hälfte erhöht.
(4) Wird bei der sexuellen Nötigung Gewalt in einem Maße angewendet, das zu schweren Folgen einer vorsätzlichen Körperverletzung führt, so finden zusätzlich die Vorschriften über die vorsätzliche Körperverletzung Anwendung.
(5) Führt die Tat zum Wachkoma oder Tod des Opfers, wird eine erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe verhängt.
Das Sexualdelikt wird gemäß den Bestimmungen des Artikels 102 des Türkischen Strafgesetzbuches (TCK) bestraft. Nach diesem Artikel wird eine Person, bei der die Begehung einer sexuellen Nötigung festgestellt wurde, mit einer Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren bestraft. Bleibt das sexuelle Verhalten im Bereich der Belästigung, wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe von 2 bis 5 Jahren belegt.
Wird die Tat durch das Einführen eines Organs oder eines anderen Körpers in den Körper ausgeführt, so wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe von nicht weniger als 12 Jahren bestraft. Zudem wird die Strafe für die sexuelle Nötigung erhöht, wenn die Tat
- gegen eine körperlich oder geistig schutzlose Person begangen wird,
- unter Missbrauch von Einfluss aus öffentlichem Amt, Vormundschaft oder Dienstverhältnis erfolgt,
- gegen eine Person begangen wird, die in einem Verwandtschaftsverhältnis bis zum dritten Grad oder Schwägerschaft steht,
- von Stiefmutter, Stiefvater oder Stiefkind ausgeführt wird,
- mit einer Waffe oder von mehreren Personen gemeinsam begangen wird,
- unter Ausnutzung der Gegebenheiten in Gemeinschaftseinrichtungen wie Hotels, Pensionen oder Wohnheimen verübt wird,
um den Strafmaß um die Hälfte erhöht.
Was ist das einfache Sexualdelikt?
Der einfache Sexualangriff liegt vor, wenn sexuelle Handlungen am Körper des Opfers durchgeführt werden, die jedoch nicht das Niveau eines Geschlechtsverkehrs erreichen und nur in Form von unsittlicher Berührung begangen werden. Fälle wie das Küssen, Streicheln, das kurzzeitige Greifen an die Brüste oder das Aneinanderreiben am Opfer ohne dessen Einwilligung gelten als Sexualangriff durch unsittliche Berührung. Beim einfachen Sexualangriff handelt es sich um Verhaltensweisen, die nicht das Niveau eines Geschlechtsverkehrs erreichen. Diese Handlungen sind weder intensiv noch dauerhaft. Der Sexualangriff durch unsittliche Berührung oder einfacher Sexualangriff wird als die mildeste und strafrechtlich geringfügigste Form des Sexualdelikts definiert. Bleibt der Sexualangriff auf unsittliche Berührung beschränkt und erfolgt nicht in Form andauernder Handlungen, so wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe von 2 bis 5 Jahren bestraft. Bei der Strafzumessung werden unter anderem die Art der Tatbegehung, das Alter und Geschlecht des Opfers, die Tatbedingungen, der Tatzweck sowie das Verschulden des Täters berücksichtigt.
Die Ermittlungen und Strafverfolgung beim einfachen Sexualangriff sind von einer Anzeige abhängig. Wenn das Opfer keine Anzeige wegen des Sexualangriffs durch unsittliche Berührung erstattet, kann in diesen Fällen keine Ermittlung oder Strafverfolgung erfolgen. Die Anzeigefrist beträgt 6 Monate ab Kenntnis von Tat und Täter. Außerdem endet die auf Anzeige hin geführte Ermittlung und Strafverfolgung, wenn das Opfer seine Anzeige zurücknimmt.
—In der Tatnacht berührte der Angeklagte, während er mit dem 31-jährigen Kläger, mit dem er am selben Arbeitsplatz tätig war, nach der Arbeit zu Fuß nach Hause ging, plötzlich das Gesäß des Klägers, was als unsittliche Berührung eingestuft wurde. Somit erfüllte die Tat den Tatbestand des einfachen Sexualangriffs gemäß Artikel 102/1 des türkischen Strafgesetzbuchs Nr. 5237, der zum Tatzeitpunkt galt. Unter Berücksichtigung der im genannten Artikel vorgesehenen Strafrahmen von 2 bis 7 Jahren Haft verhängte das Gericht gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten mit Begründung. Nach dem Urteil wurde jedoch durch Artikel 58 des Gesetzes Nr. 6545, das am 28.06.2014 in Kraft trat, der Artikel 102 des Strafgesetzbuchs Nr. 5237 neu geregelt, wobei im ersten Absatz, zweiter Satz, festgelegt wurde, dass bei Sexualhandlungen auf dem Niveau unsittlicher Berührungen eine Freiheitsstrafe von 2 bis 5 Jahren verhängt wird. Angesichts dessen, dass die Höchststrafe von 7 auf 5 Jahre reduziert wurde, ist es zwingend erforderlich, dass das Gericht eine Neubewertung vornimmt, wobei diese Regelung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt wird. Dies stellt einen Revisionsgrund dar (Oberster Gerichtshof 14. Strafkammer – Urteil: 2016/6287).—
Berührung als einfacher Sexualangriff
Es wird aus den Aussagen der Geschädigten und der Zeugen ersichtlich, dass der Angeklagte durch die Äußerung „Ich werde dir eine Wohnung besorgen, ich habe eine Wohnung, komm, wir wohnen zusammen“ sowie durch Festhalten am Arm der Geschädigten deren körperliche Unversehrtheit verletzt hat. Demnach ist der Angeklagte gemäß Artikel 102/1 des Türkischen Strafgesetzbuches (TCK) wegen einfacher sexueller Nötigung zu bestrafen (Oberster Gerichtshof, 4. Strafsenat – Urteil: 2015/25817).—
Was ist der qualifizierte Tatbestand der sexuellen Nötigung?
Der qualifizierte Tatbestand der sexuellen Nötigung liegt vor, wenn die sexuelle Nötigung gegenüber dem Opfer unter erschwerenden Umständen begangen wird. Diese Umstände umfassen Faktoren wie das Verwandtschaftsverhältnis des Opfers, den Gesundheitszustand, das Alter, die sexuelle Identität sowie die Art der ausgeführten Handlung. Der qualifizierte Tatbestand der sexuellen Nötigung ist eine schwerwiegendere Straftat und erfordert strengere Strafen als die sexuelle Nötigung, die durch unsittliche Berührungen begangen wird.
Im Hinblick auf die qualifizierten Formen der sexuellen Nötigung entsteht die Straftat durch das Einführen von Organen oder anderen Gegenständen in den Körper des Opfers. Der qualifizierte Tatbestand der sexuellen Nötigung umfasst auch die Vergewaltigung oder den sexuellen Übergriff auf die sexuelle Integrität des Opfers. Das eingeführte Organ oder der Gegenstand kann oral, anal oder vaginal in den Körper des Opfers eingeführt werden. Für die Entstehung dieser Straftat reicht es aus, dass der Täter Handlungen zur Befriedigung seiner sexuellen Begierden vornimmt und sexuelle sowie lustvolle Verhaltensweisen zeigt. Hinsichtlich der erschwerenden Gründe des qualifizierten Tatbestands der sexuellen Nötigung gilt, dass die Straftat…
1- Gegen eine Person, die körperlich oder geistig wehrlos ist,
2- Durch den Missbrauch von Einfluss, der durch ein öffentliches Amt, Vormundschaft oder ein Dienstverhältnis gewährt wird,
3- Gegen eine Person, die in einem Verwandtschaftsverhältnis bis zum dritten Grad einschließlich Bluts- oder Schwägerschaft steht,
4- Von Stiefmutter, Stiefvater oder Stiefkind,
5- Mit einer Waffe oder gemeinsam mit mehreren Personen,
6- Durch Ausnutzung der Erleichterungen von Einrichtungen, in denen Menschen kollektiv leben müssen, wie Hotels, Pensionen oder Heime,
wird die verhängte Strafe um die Hälfte erhöht.
Die Ermittlungen und Strafverfolgung des qualifizierten sexuellen Übergriffs erfolgen unabhängig von einer Anzeige von Amts wegen. Allerdings ist bei sexuellen Übergriffen zwischen Ehegatten eine Anzeige des geschädigten Ehepartners erforderlich, damit Ermittlungen und Strafverfolgung eingeleitet werden können. Ohne die Anzeige des geschädigten Ehepartners sind Ermittlungen und Strafverfolgung nicht möglich.
Verjährung und Vergleich im Sexualdelikt
In Bezug auf die Verjährung ist das Sexualdelikt von großer Bedeutung. Wird das Strafverfahren innerhalb der Verjährungsfrist nicht eingeleitet oder abgeschlossen, besteht die Gefahr, dass die Klage aufgrund der Verjährung fallengelassen wird. Die Verjährungsfrist variiert je nach der Art des Sexualdelikts. Für Sexualdelikte, die auf Belästigungsniveau verbleiben, beträgt die Verjährungsfrist 8 Jahre. Für einfache sexuelle Übergriffe und qualifizierte sexuelle Übergriffe beträgt die Verjährungsfrist jedoch 15 Jahre.
Darüber hinaus sind Sexualdelikte vom Gesetzgeber nicht in den Kreis der strafrechtlichen Vergleiche einbezogen worden. Die Art des Delikts innerhalb des Sexualdelikts hat ebenfalls keine Bedeutung für die Anwendbarkeit eines Vergleichs. Das heißt, unabhängig davon, ob das Delikt einfach, qualifiziert oder durch Belästigung begangen wurde, unterliegt es nicht der Möglichkeit eines strafrechtlichen Vergleichs.
Die Anzeigepflicht bei Sexualdelikten
Ob ein Sexualdelikt anzeigepflichtig ist oder nicht, hängt vom Schweregrad der Tat ab. Die Ermittlungen und Strafverfolgung bei einfacher sexueller Belästigung sind an eine Anzeige gebunden. Wenn das Opfer bei sexueller Belästigung keine Anzeige erstattet, können in diesen Fällen keine Ermittlungen oder Strafverfahren eingeleitet werden. Die Frist für eine Anzeige beträgt sechs Monate ab Kenntnis von Tat und Täter. Außerdem enden Ermittlungen und Strafverfahren, die aufgrund einer Anzeige begonnen wurden, wenn das Opfer seine Anzeige zurückzieht. Bei qualifizierter sexueller Gewalt sind die Ermittlungen und Strafverfolgung hingegen nicht an eine Anzeige gebunden und werden von Amts wegen durchgeführt.
Der Gesetzgeber hat für die qualifizierte sexuelle Gewalt eine Ausnahme vorgesehen: Wenn der Täter und das Opfer Ehepartner sind, muss das Opfer eine Anzeige erstatten, damit Ermittlungen und Strafverfahren eingeleitet werden können. Ohne Anzeige des betroffenen Ehepartners ist eine Ermittlungs- und Strafverfolgung nicht möglich.
Kann die Strafe bei Sexualdelikten ausgesetzt oder in eine Geldstrafe umgewandelt werden?
Die gerichtliche Geldstrafe kann bei vorsätzlich begangenen Straftaten, die eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder weniger erfordern, sowie bei fahrlässigen Straftaten unabhängig von der Strafhöhe in eine Geldstrafe umgewandelt werden. Im Fall von Sexualdelikten ist eine Umwandlung der Strafe in eine Geldstrafe jedoch nicht möglich.
Die Aussetzung der Strafe gemäß Artikel 51 des Türkischen Strafgesetzbuches bedeutet, dass die Vollstreckung der vom Gericht wegen einer Straftat verhängten Freiheitsstrafe für eine gewisse Zeit ausgesetzt wird. Damit die Aussetzung angewendet werden kann, muss die Person wegen der begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder weniger verurteilt worden sein. Bei Sexualdelikten, die nicht durch unsittliche Berührungen begangen wurden, ist eine Aussetzung der Strafe nicht möglich.
Im Hinblick auf den Aufschub der Rechtskraft des Urteils (HAGB) bedeutet dies, dass bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder weniger oder einer Geldstrafe, sofern die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, die Rechtskraft des Urteils für fünf Jahre ausgesetzt wird. Gemäß Artikel 231 der Strafprozessordnung ist ein solcher Aufschub bei Sexualdelikten, die nicht durch unsittliche Berührungen begangen wurden, nicht anwendbar.
Einfaches Sexualdelikt gegen den Ehepartner
Im Hinblick darauf, dass bei Sexualdelikten gegen den Ehepartner nur die qualifizierte Form der sexuellen Nötigung – als Vergewaltigungsdelikt – in Satz 2 des Artikels 102/2 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) als anzeigepflichtige Straftat geregelt ist und die einfache Form der sexuellen Nötigung gegen den Ehepartner nicht als Straftat definiert ist, ist es rechtswidrig, den Angeklagten zu verurteilen, ohne zu berücksichtigen, dass die Handlung des Angeklagten, der zum Tatzeitpunkt mit dem Opfer rechtlich verheiratet war, nämlich das Opfer gegen deren Willen zu sich heranzuziehen, sie zu umarmen und zu küssen, nicht den im Artikel 102/1 TCK definierten Tatbestand der einfachen sexuellen Nötigung erfüllt (Oberster Gerichtshof, 14. Strafsenat – Urteil: 2014/1689).
Anschuldigung der Verleumdung im Zusammenhang mit einfacher sexueller Nötigung
Die im Verlauf der Verfahren unveränderten und konsistenten Aussagen der Geschädigten, die Aussage des Zeugen V., wonach die Geschädigte am Tag des Vorfalls gesagt habe, der Angeklagte habe sie sexuell angegriffen, und dass hierzu eine schriftliche Aussage vorliegt, das Fehlen eines streitigen Verhältnisses zwischen den Parteien, das eine Verleumdung des Angeklagten durch die Geschädigte zur Wahrung ihrer Ehre erfordern würde, sowie der gesamte Akteninhalt, aus dem hervorgeht, dass der Angeklagte die einfache sexuelle Nötigung begangen hat, indem er die Hüfte der Geschädigten mit der Hand gedrückt hat, führen dazu, dass gemäß Artikel 102/1 des türkischen Strafgesetzbuches eine Verurteilung wegen einfacher sexueller Nötigung zu erfolgen hat (Oberstes Gericht, 14. Strafsenat – Entscheidung: 2014/7077).
Der Unterschied zwischen sexueller Belästigung und sexueller Nötigung
Der Angeklagte, der als Filialleiter tätig ist, hielt sich am Tatort mit dem Opfer, das am selben Arbeitsplatz als Verkaufsangestellte beschäftigt war, allein auf. Es wurde festgestellt, dass er das Opfer gegen ihren Willen am Arm packte und gegen die Wand drückte, sie anschließend an Lippen und Hals küsste sowie ihre Brüste und Gesäß streichelte. Dabei wurde nicht berücksichtigt, dass sein Verhalten gemäß Artikel 102/1-3-b des türkischen Strafgesetzbuches als einfache sexuelle Nötigung einzustufen ist. Stattdessen wurde fälschlicherweise der Tatbestand der sexuellen Belästigung zugrunde gelegt, was rechtswidrig ist (Oberstes Berufungsgericht 14. Strafsenat – Entscheidung: 2014/2161).
Versuch der qualifizierten sexuellen Nötigung
Die widersprüchlichen Aussagen der Geschädigten und der Anzeigeerstatterin, die Aussage der Geschädigten, dass der Angeklagte sie auf der Straße gezwungen habe, in ein Taxi zu steigen und sie zu seinem Haus zu bringen, wo er sie gezwungen habe, Alkohol und Haschisch zu konsumieren, der Bericht über Misshandlungen und Zwang sowie der Bericht des Fachgremiums des Justizmedizinischen Instituts, wonach bei Blut- und Urinproben der Geschädigten, die zwei Tage nach dem Vorfall entnommen wurden, keine Drogen- oder Betäubungsmittel nachgewiesen wurden, die Tatsache, dass die Polizei nach Mitteilung der Adresse des Hauses, in dem sich die Geschädigte aufhielt, das Haus betrat und die Geschädigte allein vorfand, sowie die ursprüngliche Aussage der Geschädigten, dass der Angeklagte keine Handlungen gegen sie vorgenommen habe, dass sie den Angeklagten bereits kannte und freiwillig zu seinem Haus gegangen sei, und der gesamte Akteninhalt führen dazu, dass kein eindeutiger, über jeden Zweifel erhabener, überzeugender Beweis dafür vorliegt, dass der Angeklagte die Geschädigte unter Anwendung von Gewalt zu seinem Haus gebracht hat und versucht hat, eine qualifizierte sexuelle Nötigung (Versuch der Vergewaltigung) gegen sie zu begehen. Daher ist die schriftliche Verurteilung des Angeklagten anstelle eines Freispruchs wegen der ihm zur Last gelegten Straftaten rechtswidrig. (Oberstes Berufungsgericht, 14. Strafsenat – Urteil: 2014/7979)
Versuch der einfachen sexuellen Nötigung
Als der Angeklagte A. das Haus, in dem er als Gast war, verlassen wollte, verletzte er zwar die körperliche Unversehrtheit der Geschädigten, indem er sie beim Aufstehen von den Schultern herunterdrückte und wieder auf den Stuhl setzte, um sie zu verabschieden; jedoch wurde gemäß dem Akteninhalt festgestellt, dass diese Handlung nicht dem Zweck der Befriedigung sexueller Gelüste diente und somit keine einfache sexuelle Nötigung darstellt.
Als der Angeklagte jedoch danach versuchte, sich über die Geschädigte zu beugen, um sie zu küssen, und die Geschädigte dies durch Schreien abwehrte, bevor er die körperliche Unversehrtheit verletzt hatte, handelte er bei diesem nicht vollendeten Versuch mit dem Ziel der sexuellen Befriedigung.
Daher ist es rechtswidrig, ihn wegen des vollendeten Delikts zu verurteilen, anstatt wegen des versuchten einfachen sexuellen Übergriffs zu verurteilen (Revisionsgerichtshof 14. Strafkammer – Urteil: 2015/11015).
Vergewaltigungsdelikt: Anzeige und einvernehmlicher Geschlechtsverkehr
Am 08.09.2015 traf sich der Angeklagte gegen 22:00 Uhr in der Stadt Muğla mit dem 23-jährigen Opfer, nachdem dieses positiv auf eine Verabredung über das Smartphone-Messaging-Programm Instagram reagiert hatte. Das Opfer, das mit dem Mitbewohner Zeugen B zusammenlebt, ging mit dem Angeklagten in eine Bar, wo sie zusammen Alkohol tranken.
Gegen 01:30 Uhr, als das Opfer nicht nach Hause gehen wollte, einigten sie sich darauf, mit den gemeinsamen Freunden, den Zeugen F. und E., zu dem Haus zu gehen, in dem sie zeitweise wohnten. Dort hatten der Angeklagte und das Opfer vaginalen und analen Geschlechtsverkehr. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Opfer keine Anzeige gegen den Angeklagten erstattet.
Am 11.09.2015 wurde online veröffentlicht, dass das Opfer gezwungen wurde, Anzeige gegen den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu erstatten, nachdem dieser mit Druck das Opfer davon abgehalten haben soll, eine Anzeige zu machen. Daraufhin sandte der Angeklagte dem Opfer eine Nachricht, in der er ankündigte, ihn wegen dieser Angelegenheit anzeigen zu wollen.
Am 13.09.2015 erstattete das Opfer gegen 03:00 Uhr morgens bei der Polizei Anzeige wegen Vergewaltigung durch den Angeklagten.
Aus dem gesamten Akteninhalt ergibt sich, dass die Behauptung, der Angeklagte habe mit dem Opfer gegen dessen Willen Geschlechtsverkehr gehabt, über eine bloße abstrakte Vermutung hinaus nicht hinreichend durch eindeutige, überzeugende und zweifelsfreie Beweise gestützt wird.
Daher ist es rechtswidrig, den Angeklagten gemäß der schriftlichen Entscheidung zu verurteilen, anstatt ihn mangels ausreichender Beweise freizusprechen (Revisionsgerichtshof 14. Strafkammer – Urteil: 2016/6322).