Missbräuchliche Verwendung von besonderen Zeichen und Uniformen

Rechtliche Definition der Straftat

Der Straftatbestand des unbefugten Tragens besonderer Abzeichen und Uniformen ist im Türkischen Strafgesetzbuch (Türk Ceza Kanunu, TCK) unter dem Titel „Straftaten gegen die Zuverlässigkeit und Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung“ in Artikel 264 geregelt. Im betreffenden Gesetzesartikel heißt es:

TCK Artikel 264 (1) Wer ohne Befugnis öffentlich die Uniform eines Ranges, öffentlichen Amtes oder Berufs trägt oder Abzeichen bzw. Medaillen anbringt, auf die er keinen Anspruch hat, um andere zu täuschen, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr bestraft.

(2) Wird durch das Tragen der Uniform eine Straftat erleichtert oder ermöglicht, so wird die im vorhergehenden Absatz festgelegte Strafe um ein Drittel erhöht.

Tatbestandsmerkmale der Straftat

Wenn man die Straftat des unbefugten Tragens besonderer Abzeichen und Uniformen sowohl nach objektiven als auch nach subjektiven Merkmalen betrachtet, weist sie folgende grundlegende Bausteine auf:

1. Handlung (Bewegungselement):
In Art. 264 TCK heißt es: „Wer ohne Befugnis öffentlich die Uniform eines Ranges, öffentlichen Amtes oder Berufs trägt oder Abzeichen bzw. Medaillen anbringt, auf die er keinen Anspruch hat, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr bestraft.“
Für die Entstehung der Straftat sind mehrere alternative Handlungen vorgesehen. Das Eintreten einer beliebigen dieser Handlungen ist für die Tatbestandsverwirklichung ausreichend.

  • Das öffentliche Tragen der Uniform eines Ranges, Berufs oder öffentlichen Amtes ohne jegliche Befugnis und in einer Weise, die andere täuscht:
    Bezüglich dieser alternativen Handlung ist die Entstehung der Straftat gesetzlich an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Für die Verwirklichung der Straftat muss die betreffende Uniform die Kleidung eines bestimmten Ranges, Berufs oder öffentlichen Amtes darstellen, und der Täter muss diese Uniform trotz fehlender Befugnis öffentlich tragen, mit der Absicht, andere zu täuschen. Diese Voraussetzungen sind für die Tatbestandsverwirklichung von entscheidender Bedeutung.
  • Das Tragen einer Medaille oder eines Abzeichens, auf das die Person keinen Anspruch hat:
    Bezüglich dieser alternativen Handlung genügt es für die Entstehung der Straftat, dass der Täter eine Medaille oder ein Abzeichen trägt, auf das er keinen Anspruch hat. Für diese alternative Handlung sieht das Gesetz keine weiteren Voraussetzungen vor.

2. Täter:
Im Rahmen von Art. 264 TCK werden keine besonderen Voraussetzungen hinsichtlich des Täters gefordert. Jeder kann Täter der Straftat sein.

3. Opfer:
Das Opfer dieser Straftat ist die Gesellschaft. Gleichzeitig können auch die Personen, gegen die durch die Tat konkrete Nachteile entstehen, als Opfer der Straftat angesehen werden.

4. Durch die Straftat geschütztes Rechtsgut:
Die Straftat des unbefugten Tragens besonderer Abzeichen und Uniformen ist unter dem Titel „Straftaten gegen die Zuverlässigkeit und Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung“ geregelt. Das durch diese Straftat geschützte Rechtsgut ist die öffentliche Sicherheit und die Funktionsfähigkeit der Verwaltung.

5. Schuldform (subjektives Tatbestandsmerkmal):
Die Straftat ist vorsätzlich begangen, eine fahrlässige Begehung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Strafverschärfende Umstände

Die im Art. 264 des Türkischen Strafgesetzbuches (TCK) geregelte Straftat des unbefugten Tragens besonderer Abzeichen und Uniformen sieht in bestimmten Fällen eine verschärfte Strafe vor. Gemäß Art. 264/2 TCK wird die Strafe um ein Drittel erhöht, wenn der Täter unter Nutzung der durch die betreffende Kleidung gebotenen Erleichterungen oder Möglichkeiten zusätzlich eine weitere Straftat begeht. Dadurch wird sowohl die Strafe für diese Tatart erhöht als auch für die begangene zusätzliche Straftat eine eigene Strafe verhängt.

Beschwerdefrist, Verjährung und zuständiges Gericht

Die nach Art. 264 TCK geregelte Straftat unterliegt keiner Anzeigepflicht; die Ermittlungen werden von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen durchgeführt. Obwohl für die Strafverfolgung keine Anzeigefrist erforderlich ist, unterliegt das Strafverfahren einer Verjährungsfrist von acht Jahren. Zuständig ist das Strafgericht erster Instanz (Asliye Ceza Mahkemesi).

Geldstrafe, Aussetzung der Urteilsverkündung und Strafaufschub

Gemäß Art. 264 TCK wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr bestraft, wer ohne Befugnis öffentlich die Uniform eines Ranges, öffentlichen Amtes oder Berufs trägt oder Abzeichen bzw. Medaillen anbringt, auf die er keinen Anspruch hat, und dadurch andere täuscht. Unter Berücksichtigung der Mindest- und Höchstgrenzen der Strafe ist es möglich, die Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umzuwandeln, die Aussetzung der Urteilsverkündung anzuordnen oder die Strafe zu verschieben.

Zu diesem Thema ergangene Entscheidungen

„…Die Handlung des Angeklagten, sich ohne Befugnis als Polizist auszuweisen, indem er das Polizeiabzeichen zeigte, stellt nach Art. 264/1 TCK die Straftat des unbefugten Tragens besonderer Abzeichen und Uniformen dar. Da der Angeklagte jedoch keine Polizeiuniform trug, lagen die Merkmale der qualifizierten Form gemäß Art. 264/2 TCK nicht vor. Unter Berücksichtigung, dass nach Erlass des Urteils das am 02.12.2016 im Amtsblatt veröffentlichte Gesetz Nr. 6763, das am gleichen Tag in Kraft trat, Art. 12 das Art. 75 TCK änderte und die Straftat des unbefugten Tragens besonderer Abzeichen und Uniformen nach Art. 264/1 TCK des Gesetzes Nr. 5237 dem Vorabzahlungsverfahren (Önödeme) unterliegt, ist die rechtliche Situation des Angeklagten neu zu bewerten. Dies erforderte die Aufhebung des Urteils, und da die Rechtsmittel des Angeklagten in dieser Hinsicht begründet waren, wurde das Urteil unter Berücksichtigung von Art. 8/1 des Gesetzes Nr. 5320 und gemäß Art. 321 CMUK AUFGEHOBEN…“

(Yargıtay 5. Ceza Dairesi, 2020/6663 E., 2021/3075 K., 24.06.2021)

„…Der Angeklagte, der seinen Militärdienst beim Ausbildungskommandeur in … ableistete, desertierte aus seiner militärischen Einheit und begab sich in den Landkreis …, wo er die Militäruniform trug und sich dem Parkplatzwächter des …-Pfandparks als Ordnungspolizist der Gendarmerie vorstellte. Er erklärte, dass er das im Park befindliche, in der Straftat beteiligte Motorrad dringend abholen müsse, und nahm das Motorrad an sich. Nach Art. 42/1 TCK Nr. 5237 („Einheitliche Straftat“) gilt, dass eine Handlung, die einen anderen Tatbestand oder dessen Strafschärfungsmerkmal enthält, als eine einheitliche Straftat zählt; in solchen Fällen finden die Vorschriften über die Kumulation keine Anwendung. Da das Tragen der eigenen Militäruniform in einer Weise, die andere täuscht, ein Strafschärfungsmerkmal für eine andere Straftat – Diebstahl nach Art. 142/2-f TCK Nr. 5237 – darstellt, hätte der Angeklagte vom Tatbestand des unbefugten Tragens besonderer Abzeichen und Uniformen nach Art. 264/1 TCK freigesprochen werden müssen. Da jedoch ein Urteil gegen ihn erging, wurde das Rechtsmittel zur Aufhebung des Urteils im Interesse des Gesetzes als begründet angesehen. Das Urteil des Strafgerichts erster Instanz vom 14.01.2015, Aktenzeichen 2014/892 E, 2015/8 K, das rechtskräftig geworden war, wird gemäß Art. 309/3 StPO Nr. 5271 aufgehoben, und der Angeklagte wird vom Vorwurf des unbefugten Tragens besonderer Abzeichen und Uniformen FREIGESPROCHEN…“

(Yargıtay 2. Ceza Dairesi, 2016/741 E., 2016/5842 K., 30.03.2016)

„…Im vorliegenden Fall hat das straffällig gewordene Kind eine Polizeiuniform getragen, eine Platzpatronenpistole bei sich gehabt und ist zu einem Café gegenüber der Abteilung der Mobilen Einsatzkräfte in Izmir gegangen. Dort knüpfte es Freundschaft mit …, der als Polizeibeamter tätig war, stellte sich als Polizeibeamter der Mobilen Einsatzkräfte vor, der aus Hakkari versetzt worden sei, und begann, als Gast im Haus des Opfers zu wohnen. Später traf das Kind den ebenfalls als Polizeibeamten tätigen Geschädigten … und entschied sich gemeinsam mit diesem, eine Wohnung zu mieten. Nachdem sie sich auf eine Wohnung geeinigt hatten, gab der Geschädigte dem Kind 1.000 TL für den Mietvertrag, und später verschwand das Kind angeblich mit diesem Geld. Im Rahmen der gesammelten Beweise im Aktenbestand sah das Gericht keinen Grund, Zweifel daran zu haben, dass das Kind die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen hat.

  1. In Bezug auf die Strafe für das unbefugte Tragen besonderer Abzeichen und Uniformen wurde berücksichtigt, dass eine Strafverschärfung gemäß Art. 264/2 TCK nicht vorgenommen wurde; da dies nicht zum Nachteil des Angeklagten gereicht, stellt dies keinen Grund für eine Aufhebung dar…“

(Yargıtay 15. Ceza Dairesi, 2020/6551 E., 2021/2822 K., 11.03.2021)

„…Die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat des unbefugten Tragens besonderer Abzeichen und Uniformen unterliegt hinsichtlich der Höchststrafe des in Art. 264/1 TCK Nr. 5237 vorgesehenen Strafrahmens den Verjährungsfristen von 8 Jahren regulär und 12 Jahren einschließlich Verlängerung gemäß den Art. 66/1-e und 67/4 desselben Gesetzes. Unter Berücksichtigung des Tatdatums am 12.01.2008 und des Prüfungstages sowie der während der Aussetzung der Urteilsverkündung einbezogenen Unterbrechungszeiten wird ersichtlich, dass die erweiterte Verjährungsfrist abgelaufen ist. Daher wird unter Berücksichtigung von Art. 8/1 des Gesetzes Nr. 5320 und gemäß Art. 321 CMUK das Urteil AUFGEHOBEN…“

(Yargıtay 5. Ceza Dairesi, 2017/5580 E., 2021/3658 K., 13.09.2021)


„…Da der Angeklagte beim Passieren des kostenlosen Drehkreuzes der Metro dem Sicherheitsbeamten sagte, er sei Polizist, und dabei das Metallpolizeiabzeichen (Wappen) zeigte, das nicht unter die nach dem Gesetz Nr. 2933 geregelten Medaillen und Abzeichen fällt, wird ersichtlich, dass die Straftat des unbefugten Tragens besonderer Abzeichen und Uniformen nach Art. 264 TCK, deren Tatbestand lautet: ‚Wer ohne Befugnis öffentlich die Uniform eines Ranges, öffentlichen Amtes oder Berufs trägt oder Abzeichen bzw. Medaillen anbringt, auf die er keinen Anspruch hat…‘, nicht erfüllt ist. Dass der Angeklagte verurteilt wurde, statt ihn freizusprechen, und die Begründung unzureichend war, ist rechtswidrig. Die Rechtsmittel des Angeklagten werden in dieser Hinsicht als begründet angesehen. Daher wird das Urteil unter Berücksichtigung von Art. 8/1 des Gesetzes Nr. 5320 und gemäß Art. 321 CMUK AUFGEHOBEN…“

(Yargıtay 5. Ceza Dairesi, 2013/7988 E., 2015/11457 K., 11.05.2015)

„…Die Bestimmungen über den Freispruch der Angeklagten wegen Betrugs wurden von der Verteidigung des Angeklagten … und der Staatsanwaltschaft vor Ort angefochten; das Urteil über die Verurteilung des Angeklagten … wegen des unbefugten Tragens besonderer Abzeichen und Uniformen wurde von der Verteidigung des Angeklagten … angefochten. Nach Prüfung der Akten wurde Folgendes festgestellt:

Der Angeklagte … besuchte, obwohl er kein Soldat war, gemeinsam mit dem Angeklagten … das Geschäft des Beschwerdeführers, der als Juwelier tätig ist, in Militäruniform. Der Angeklagte … sagte dem Beschwerdeführer, er wolle Armreifen kaufen, und zeigte ihm drei Armreifen. Der Beschwerdeführer nannte den Gesamtpreis der Armreifen mit 697 TL. Daraufhin nahm der Angeklagte … den an seinem Arm befindlichen sogenannten „Trabzon-Armreifen“ ab, gab ihn dem Beschwerdeführer und fragte nach dem Preis. Als der Beschwerdeführer 2.100 TL nannte, sagte der Angeklagte … zu dem Angeklagten …: „Wenn wir den Armreifen verkaufen, haben wir einen Verlust.“ In diesem Moment kam der Zeuge …, Kommandant der Landgendarmerie von Ladik, ins Geschäft und erkannte, dass der Angeklagte … in Uniform kein Soldat war, und warnte den Beschwerdeführer. Bei der Untersuchung wurde festgestellt, dass der am Arm des Angeklagten … befindliche Armreifen gefälscht war.

Vor diesem Hintergrund, dass der Angeklagte … die Uniform einer öffentlichen Institution trug, um beim Beschwerdeführer Vertrauen zu erzeugen und gemeinsam mit dem Angeklagten … unrechtmäßige Vorteile zu erlangen, ist die Bewertung der Beweise, ob diese Handlungen den in Art. 158/1-d TCK vorgesehenen qualifizierten Betrug darstellen, Aufgabe des übergeordneten Schwurgerichts. Da jedoch das Verfahren fortgesetzt und ein Urteil gefällt wurde, anstatt die Zuständigkeit an das höhere Gericht abzugeben, war die Aufhebung des Urteils erforderlich…“

(Yargıtay 15. Ceza Dairesi, 2017/29714 E., 2019/6091 K., 21.05.2019)

Rechtsanwalt. Gökhan AKGÜL & Rechtsanwalt. Yasemin ERAK