Erbschaftsaufteilungs- (Verteilungs-) Vertrag

Was ist ein Erbschaftsaufteilungs- (Verteilungs-) Vertrag?

Ein Erbschaftsaufteilungsvertrag ist ein rechtlicher Akt, bei dem die Erben durch ein schriftliches Dokument festlegen, wie das Vermögen des Erblassers gerecht unter ihnen aufgeteilt werden soll. Dabei ist zu beachten, dass die Aufteilung der Erbschaft nur für die zum Zeitpunkt des Aufteilungsvertrags noch ungeteilten Erbschaftsgüter gilt, die zur Erbengemeinschaft gehören.

Außerdem ist der Erbschaftsaufteilungsvertrag im Türkischen Zivilgesetzbuch, Artikel 676, wie folgt geregelt:
„Die Vereinbarung über die Aufteilung und tatsächliche Übernahme der Erbanteile zwischen den Erben ist verbindlich. Durch einen Aufteilungsvertrag können die Erben auch die Gesamthandsgemeinschaft des Nachlasses ganz oder teilweise in Miteigentum entsprechend den Erbanteilen umwandeln. Die Gültigkeit des Aufteilungsvertrags ist an die Schriftform gebunden.“

Der Erbschaftsaufteilungsvertrag stellt somit einen rechtlichen Akt dar, bei dem die Erben durch ein schriftliches Dokument das Vermögen gerecht untereinander aufteilen.

Wie wird ein Erbschaftsaufteilungsvertrag abgeschlossen?

a. Vereinbarung erzielen

Für den Erbschaftsaufteilungsvertrag müssen die Erben zunächst untereinander eine Vereinbarung erzielen. Demnach muss ein Konsens darüber bestehen, wie das Vermögen des Erblassers aufgeteilt werden soll.

b. Bewertung des Nachlasses

Die Erben müssen das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Erblassers bewerten und dieses Vermögen innerhalb des sogenannten Nachlasses festlegen.

c. Erstellung des Aufteilungsplans

Die Erben müssen ihre Anteile anhand der Bewertung des Nachlasses bestimmen und einen Aufteilungsplan erstellen.

d. Erstellung des Vertrags

Nachdem eine Einigung erzielt wurde, müssen die Erben einen schriftlichen Erbschaftsaufteilungsvertrag erstellen. Der Vertrag sollte alle Details enthalten und die Anteile jedes Erben klar festlegen.

e. Abschluss des Vertrags

Der Erbschaftsaufteilungsvertrag tritt in Kraft, wenn die Erben den Vertrag unter Beachtung der oben genannten Verfahren unterzeichnen. Um die rechtliche Gültigkeit zu erhöhen, können die Erben den Vertrag auch notariell beurkunden lassen.

Umfang und Form des Erbschaftsaufteilungsvertrags (Teilungs- bzw. Verteilungskontrakt)

Aufgrund des Umfangs und der Form des Erbschaftsaufteilungsvertrags stellte der 8. Zivilsenat des Obersten Gerichtshofs (Yargıtay) in seinem Urteil vom 09.06.2021, Aktenzeichen 2021/122, Entscheidungsnummer 2021/4895, fest:

„Es ist sofort festzustellen, dass die in Artikel 676 des Türkischen Zivilgesetzbuches (TMK) vorgeschriebene schriftliche Form keine Beweisbedingung, sondern eine Gültigkeitsbedingung ist. Nach Artikel 11/2 des Türkischen Obligationenrechts (TBK) gilt ein Vertrag nur dann als wirksam, wenn keine andere Bestimmung über das Ausmaß und die Einrichtung der vorgeschriebenen Form getroffen wurde und der Vertrag dieser Form entspricht. Sofern keine andere Regelung über den Umfang und die Folgen der gesetzlich vorgeschriebenen Form besteht, ist ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag unwirksam.

Die Konsequenz der Unwirksamkeit wurde bereits in der Begründung des Urteils zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung vom 29.09.1988, Aktenzeichen 2/2, dargelegt: Das Gesetz legt die Formvorschrift als Wirksamkeitsbedingung fest und verbindet die Nichteinhaltung dieser Vorschrift mit der Rechtsfolge der Unwirksamkeit. Da die gesetzliche Formvorschrift zwingend ist, muss der Richter jede Formmängel in jeder Phase von Amts wegen berücksichtigen.

Wie auch im Urteil zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung vom 12.04.1944, Aktenzeichen 1943/14, 1944/13, festgestellt wurde, macht die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form einen formgebundenen Vertrag unwirksam, und da dies ein Einwandgrund ist, wird es vom Richter direkt berücksichtigt.

Allerdings gilt: Wenn ein formgebundener Vertrag zwar grundsätzlich ungültig ist, die aus diesem Vertrag resultierenden Leistungen von den Parteien jedoch vollständig erfüllt wurden, stellt die Geltendmachung der Unwirksamkeit wegen Formmangels einen Missbrauch des Rechts dar.“

Gültigkeitsvoraussetzungen des Erbschaftsaufteilungsvertrags

Um einen Erbschaftsaufteilungsvertrag wirksam abzuschließen, müssen verschiedene Gültigkeitsvoraussetzungen erfüllt sein. Wenn die unten aufgeführten Voraussetzungen eingehalten werden, wird der Vertrag rechtlich anerkannt:

  1. Schriftform
  2. Klare Bekundung des Willens
  3. Teilnahme aller Erben
  4. Vorliegen der Zustimmung
  5. Gesetzeskonformität

Die 8. Zivilkammer des obersten Gerichtshofs (Yargıtay) erklärte in ihrem Beschluss vom 24.09.2019, Aktenzeichen 2017/15589, Entscheidung 2019/7987, dass „gemäß Artikel 676 des türkischen Zivilgesetzbuches (TMK) die Gültigkeit eines Teilungsvertrags über im Grundbuch eingetragene Immobilien von der schriftlichen Form und der Teilnahme aller Erben abhängt.

Allerdings kann ein Teilungsvertrag über Immobilien, die auf die Erben als Miteigentum eingetragen sind, nicht anerkannt werden, selbst wenn alle Erben teilnehmen, da durch die Übertragung auf Miteigentum die Immobilien aus dem Nachlass des Erblassers herausgelöst werden und nicht den Vorschriften über Gesamthandseigentum unterliegen. Die Übertragung des Anteils muss daher in offizieller Form erfolgen (TMK Art. 706, TBK Art. 237).

Im vorliegenden Fall unterlag die streitige Immobilie zum Zeitpunkt des Vertrags dem Miteigentum. Es wurde jedoch behauptet, dass durch den Teilungsvertrag auch nicht streitgegenständliche Immobilien bzw. bestimmte Gesellschaftsanteile zwischen dem Beklagten, dem Kläger und weiteren nicht beteiligten Erben aufgeteilt wurden. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, ob die Übertragung der nicht streitgegenständlichen Immobilien/Anteile im Einklang mit dem Willen zur Teilung erfolgt ist, um den Sachverhalt des Prozesses zu klären.

Obwohl, wie oben erwähnt, eine externe Teilung bei Miteigentum grundsätzlich unwirksam ist, wird nach unserer Rechtsprechung des Yargıtay und der Kammer die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Teilungsvertrags als missbräuchliche Rechtsausübung gemäß Artikel 2 TMK angesehen, sofern die Teilung durchgeführt und die Übertragungen vollzogen wurden.“

Zuständiges und befugtes Gericht bei Streitigkeiten über den Erbteilungsvertrag

Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Erbteilungsvertrag ist das zuständige Gericht das Amtsgericht für Zivilsachen (Sulh Hukuk Mahkemesi), während das befugte Gericht das Gericht am Wohnsitz des Erblassers ist. In diesem Zusammenhang können die Parteien die Unterstützung eines Erbrechtsanwalts in Antalya benötigen, um die entsprechende Klage einzureichen und den Prozess zu verfolgen.

Häufig gestellte Fragen

1.Ist die Beurkundung des Erbteilungsvertrags beim Notar verpflichtend?

Wie oben erläutert, ist die Beurkundung des Erbteilungsvertrags beim Notar nicht zwingend erforderlich. Die Unterzeichnung vor einem Notar erhöht jedoch die rechtliche Gültigkeit des Vertrags.

2.Kann dem Vormund die Erlaubnis erteilt werden, einen Erbteilungsvertrag abzuschließen?

Wenn der erbberechtigte Nachkomme beschränkt geschäftsfähig ist, hat der Vormund das Recht, den Erbteilungsvertrag abzuschließen. Ist der Nachkomme minderjährig und urteilsfähig, liegt dieses Recht beim Elternteil oder Vormund. Darüber hinaus können die betreffenden Personen auch den vom beschränkt geschäftsfähigen Nachkommen abgeschlossenen Erbteilungsvertrag genehmigen.

3.Was passiert, wenn nicht alle Erben am Erbteilungsvertrag teilnehmen?

Wie bereits erwähnt, hängt eine der Gültigkeitsvoraussetzungen des Erbteilungsvertrags von der Teilnahme aller Erben ab. Dazu hat das 14. Zivilsenat des türkischen Kassationsgerichts (Yargıtay) in seinem Urteil vom 28.09.2020, Aktenzeichen 2016/18173, Entscheidungsnummer 2020/5458, wie folgt ausgeführt:

„Die Bildung und tatsächliche Übernahme der Anteile unter den Erben oder der zwischen ihnen geschlossene Teilungsvertrag bindet die Erben. Durch den Teilungsvertrag können die Erben auch zustimmen, dass das Gesamthandvermögen (Miteigentum) der Nachlassgegenstände ganz oder teilweise entsprechend ihrer Erbanteile in Miteigentum aufgeteilt wird. Die Gültigkeit des Teilungsvertrags hängt davon ab, dass dieser schriftlich abgeschlossen wird. Wie aus Artikel 676 des türkischen Zivilgesetzbuches (TMK) eindeutig hervorgeht, können die Erben, wenn sie für Gegenstände des Gesamthandvermögens einen Teilungsvertrag (Erbteilungsvertrag) abgeschlossen haben, mit diesem Vertrag das Gesamthandverhältnis aufheben und anschließend keine Klage auf Aufhebung der Gemeinschaft mehr einreichen. Der zwischen den Erben geschlossene Teilungsvertrag bindet diese. Damit der Teilungsvertrag gültig ist, muss der Gegenstand der Teilung dem Erblasser gehören. Der Teilungsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden und die Teilnahme aller Erben ist zwingend. Teilungsverträge, an denen nicht alle Erben beteiligt sind, sind ungültig. Im vorliegenden Fall zeigt sich, dass nach Artikel 676 TMK die Gültigkeit des Teilungsvertrags von der Schriftform und der Teilnahme aller Erben abhängt; obwohl am 04.05.1977 ein einfacher schriftlicher Erbteilungsvertrag zwischen den Erben abgeschlossen wurde, zeigt sich, dass nicht alle Erben daran beteiligt waren, sodass von einem gültigen Erbteilungsvertrag nicht die Rede sein kann.“

Einige Urteile des Kassationsgerichts (Yargıtay) zum Erbteilungsvertrag

  1. „Nach Artikel 462/9 des Türkischen Zivilgesetzbuches (TMK) unterliegen Ehegüterverträge sowie Verträge über die Aufteilung und Übertragung von Erbanteilen der Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde. Im vorliegenden Fall wollte der Vormund nicht einen Erbvertrag, sondern die Genehmigung zum Abschluss eines Erbteilungs- und Erbanteilsübertragungsvertrags für die beschränkte Person erhalten. Gemäß Artikel 462/9 TMK unterliegt die Aufteilung und Übertragung von Erbanteilen für beschränkt geschäftsfähige Personen der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde. Daher muss der Streitfall vor dem zuständigen Gericht für Vormundschaftsangelegenheiten, dem Friedensgericht von Çardak, verhandelt und entschieden werden.“ (Yargıtay 17. Zivilkammer, Urteil vom 14.12.2011, Aktenzeichen 2011/10571 Esas, 2011/12248 Karar)
  2. „Gemäß Artikel 698 des Türkischen Zivilgesetzbuches (TMK) kann jeder Miteigentümer die Aufteilung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, sofern keine Verpflichtung besteht, das Miteigentum aufgrund eines Rechtsgeschäfts oder der dauerhaften Zweckbindung des gemeinschaftlichen Eigentums fortzuführen. Das Recht auf Aufteilung kann durch ein Rechtsgeschäft auf höchstens zehn Jahre beschränkt werden. Verträge über die Fortführung des Miteigentums an Immobilien unterliegen der Formvorschrift und können im Grundbuch vermerkt werden. Eine Aufteilung kann nicht zu ungeeigneten Zeitpunkten verlangt werden. In einem von den Parteien unterzeichneten, datumsfreien Protokoll gibt es weder eine ausdrückliche Regelung über die Fortführung der Gemeinschaft noch darüber, dass die Parteien keine Klage auf Beendigung der Gemeinschaft erheben dürfen, noch existiert ein formell abgeschlossener Vertrag über die Fortführung der Gemeinschaft. Daher war es nicht korrekt, dass das Gericht das von den Parteien ohne Unterschrift erstellte Protokoll als Vertrag über die Fortführung der Gemeinschaft bewertet hat.“ (Yargıtay 14. Zivilkammer, Urteil vom 18.11.2014, Aktenzeichen 2014/8699 Esas, 2014/13026 Karar)
  3. „Da gemäß den Zeugenaussagen der Vertrag nach seiner Niederschrift und Unterzeichnung vom Beklagten … genommen und versucht wurde, zerrissen zu werden, ergibt sich aus den obigen Erläuterungen, dass der Aufteilungsvertrag, der Gegenstand des Rechtsstreits zwischen den Parteien ist, als gültig anzusehen ist. Es wäre daher erforderlich gewesen, den Umfang des Aufteilungsvertrags festzulegen und auf Grundlage des erzielten Ergebnisses zu entscheiden. Dass das Gericht die Klage mit der Begründung abgewiesen hat, der schriftliche Aufteilungsvertrag sei ungültig, war fehlerhaft und erforderte eine Aufhebung.“ (Oberstes Berufungsgericht, 8. Zivilkammer, Urteil vom 10.12.2015, Aktenzeichen 2015/13459 Esas, 2015/22212 Karar)
  4. „Im vorliegenden Fall hat der Vertreter des Beklagten in der Berufungsschrift mitgeteilt, dass am 27.10.2004 beim 2. Notariat unter den Erben ein Erbaufteilungsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn ein Erbaufteilungsvertrag geschlossen wird, kann die Aufhebung der Gemeinschaft nicht verlangt werden. Da die Parteien auf Grundlage des genannten Vertrags keine einvernehmliche Übertragung im Grundbuch vorgenommen und auch keine Eintragungsklage auf Basis des Erbaufteilungsvertrags erhoben wurde, jedoch auf den Erbaufteilungsvertrag Bezug genommen wurde, hätte das Gericht den Beklagten eine angemessene Frist zur Erhebung einer Eintragungsklage auf Grundlage dieses Vertrags gewähren müssen. Wäre eine Klage erhoben worden, wäre diese als aufschiebende Angelegenheit zu behandeln gewesen und ihr Ausgang abzuwarten. Wäre keine Klage erhoben worden, hätte wie bisher über die Aufhebung der Gemeinschaft entschieden werden müssen. Die schriftliche Entscheidung war daher nicht korrekt, weshalb das Urteil aufgehoben werden musste.“ (Oberstes Berufungsgericht, 14. Zivilkammer, Urteil vom 05.03.2018, Aktenzeichen 2017/5805 Esas, 2018/1646 Karar)
  5. „Bei Prüfung des konkreten Falls zeigt sich, dass aus der einfachen schriftlichen Vereinbarung vom 02.04.2014 hervorgeht, dass der Kläger … das Haus und das Grundstück im Stadtteil … erhält, der Beklagte … zwei Grundstücksteile im Stadtteil … sowie ein Feld im Bereich … des Dorfes … erhält, und der außergerichtliche Erbe … das verbleibende Grundstück im Dorf … erhält. Das Haus im Dorf … bleibt allen dreien gemeinsam. Für den Fall, dass diese Vereinbarung nicht eingehalten wird, wurde eine Vertragsstrafe von 30.000,00 TL festgelegt. Die Vereinbarung wurde von allen Erben sowie dem Zeugen … unterzeichnet. Da dieser Erbaufteilungsvertrag schriftlich vorliegt und mit Beteiligung aller Erben geschlossen wurde, handelt es sich um einen gültigen Vertrag. Obwohl die Klägerseite gemäß einem gültigen Erbaufteilungsvertrag eine Anfechtung der Grundbucheintragung und eine Eintragungsklage hätte erheben können, haben sie darauf verzichtet, die Erfüllung des Vertrags zu verlangen, und stattdessen die Vertragsstrafe geltend gemacht. Daher war die Abweisung der Klage erforderlich, und die Entscheidung in Bezug auf Schadensersatz war nicht korrekt; das Urteil musste aufgehoben werden.“ (Oberstes Berufungsgericht, 14. Zivilkammer, Urteil vom 23.09.2020, Aktenzeichen 2016/14991 Esas, 2020/5344 Karar)

ANTALYA ERBRECHTSANWALT – ANTALYA ANWALT FÜR ERBRECHT

Ein Erbrechtsanwalt ist ein Jurist, der sich auf die Lösung von Streitigkeiten im Erbrecht und den Schutz der Rechte der Erben spezialisiert hat. Im Prozess der gerechten Aufteilung des Vermögens des verstorbenen Personen unter den gesetzlichen Erben spielt der „Erbteilungsvertrag“ eine wichtige Rolle. Ein Erbteilungsvertrag ist ein schriftliches Dokument, in dem die Erben untereinander vereinbaren, wie das Erbe aufgeteilt wird. Es ist von großer Bedeutung, die Erstellung dieses Vertrags rechtlich korrekt vorzunehmen und dadurch mögliche zukünftige rechtliche Probleme zu vermeiden. Wenn Sie in Antalya nach einem Erbrechtsanwalt suchen, können Sie sich für professionelle rechtliche Unterstützung an uns wenden.

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