
Gesetzliche Definition der Straftat
Die Straftat der unbefugten Übernahme einer öffentlichen Aufgabe ist im Türkischen Strafgesetzbuch unter der Überschrift „Straftaten gegen die Zuverlässigkeit und Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung“ in Artikel 262 geregelt. In der entsprechenden Gesetzesbestimmung heißt es:
TStGB Art. 262 – (1)
Wer versucht, eine öffentliche Aufgabe entgegen den Gesetzen und Vorschriften auszuüben, oder seine Tätigkeit fortsetzt, obwohl ihm die Anordnung zur Beendigung der Tätigkeit mitgeteilt wurde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.
Diese Formulierungen sind in der genannten Vorschrift enthalten.
Die Tatbestandsmerkmale
Die Straftat der unbefugten Übernahme eines öffentlichen Amtes weist bei gemeinsamer Betrachtung ihrer objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale folgende grundlegende Elemente auf:
1– Handlung (Tathandlung):
In Art. 262 TStGB ist bestimmt: „Wer versucht, eine öffentliche Aufgabe entgegen den Gesetzen und Vorschriften auszuüben, oder seine Tätigkeit fortsetzt, obwohl ihm eine Anordnung zur Aufgabe der Tätigkeit mitgeteilt worden ist, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.“
Im Hinblick auf die Tatbestandsverwirklichung sind zwei alternative Handlungen vorgesehen.
a) Der Versuch, ein öffentliches Amt entgegen den Gesetzen und Vorschriften auszuüben:
Damit diese Handlung den Tatbestand erfüllt, muss sich die Person als Amtsträger ausgegeben haben und mit tatsächlichen Ausführungshandlungen begonnen haben, die die unrechtmäßige Übernahme der Aufgabe darstellen. Allein das Ausgeben als Amtsträger durch eine nichtamtliche Person genügt daher nicht unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung. Zusätzlich ist erforderlich, dass der Täter konkrete Ausführungshandlungen vornimmt.
Ferner muss der Täter im Zusammenhang mit dieser Aufgabe eine Handlung oder Maßnahme vornehmen. Führt eine Person, die sich als bestimmter Amtsträger ausgibt, eine Handlung aus, zu der der betreffende Amtsträger rechtlich nicht befugt ist oder die in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Amtsträgers fällt, liegt diese Straftat nicht vor. Es ist zwingend erforderlich, dass der Täter eine Handlung vorgenommen hat, die mit der übernommenen Aufgabe in Zusammenhang steht.
Ebenso handelt es sich um ein versuchsfähiges Delikt. Für die Tatbestandsverwirklichung ist es daher nicht erforderlich, dass die Handlung vollendet wird; es genügt, dass die Handlungen das Versuchsstadium erreichen. Auch ob der Täter durch die Tat einen Vorteil erlangt hat oder ein tatsächlicher Schaden entstanden ist, ist für das Vorliegen der Straftat unerheblich.
b) Die Fortsetzung der Tätigkeit trotz mitgeteilter Anordnung zur Aufgabe der Funktion:
Die zweite alternative Handlung besteht darin, die Tätigkeit fortzusetzen, obwohl dem Täter die Anordnung zur Aufgabe der Tätigkeit mitgeteilt worden ist. Für die Tatbestandsverwirklichung ist erforderlich, dass die Anordnung dem Täter ordnungsgemäß bekannt gegeben wurde und dieser dennoch weiterhin im Rahmen seiner (angeblichen) Befugnisse Tätigkeiten ausführt.
2– Täter:
Der Täterkreis unterscheidet sich je nach Handlungsvariante. Bei der ersten Alternative kann jede Person, unabhängig davon, ob sie Amtsträger ist oder nicht, Täter sein, sofern sie versucht, eine öffentliche Aufgabe entgegen den Gesetzen und Vorschriften auszuüben. Bei der zweiten Alternative kann nur die Person Täter sein, der die Anordnung zur Aufgabe der Tätigkeit mitgeteilt wurde und die dennoch ihre Tätigkeit fortsetzt.
3– Opfer:
Opfer dieser Straftat ist die Allgemeinheit. Daneben können auch diejenigen Personen als Opfer gelten, zu deren Nachteil durch die Tat konkrete Folgen eingetreten sind.
4– Geschütztes Rechtsgut:
Die Straftat der unbefugten Übernahme eines öffentlichen Amtes ist im Abschnitt „Straftaten gegen die Zuverlässigkeit und Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung“ geregelt. Das geschützte Rechtsgut ist die öffentliche Sicherheit und das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung.
5– Subjektives Tatbestandsmerkmal:
Die Straftat kann nur vorsätzlich begangen werden; eine fahrlässige Begehung ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Antragsfrist, Verjährung und zuständiges Gericht
Die in Art. 262 des türkischen Strafgesetzbuches (TStGB) geregelte Straftat unterliegt keinem Strafantrag; die Ermittlungen werden von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen durchgeführt.
Auch wenn keine Antragsfrist besteht, unterliegt die Tat einer achtjährigen Verjährungsfrist.
Zuständig ist das Strafgericht erster Instanz (Asliye Ceza Mahkemesi).
Geldstrafe, Entscheidung über die Aussetzung der Urteilsverkündung und Strafaussetzung (Bewährung)
Gemäß Art. 262 des türkischen Strafgesetzbuches (TCK) wird eine Person, die versucht, ein öffentliches Amt entgegen den Gesetzen und Vorschriften auszuüben oder die ihre Tätigkeit fortsetzt, obwohl ihr eine Anordnung zur Beendigung der Aufgabe mitgeteilt wurde, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mindest- und Höchstgrenzen der Strafe ist es möglich, die Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umzuwandeln, eine Entscheidung über die Aussetzung der Urteilsverkündung zu treffen sowie die Strafe zur Bewährung auszusetzen.
Entscheidungen zum betreffenden Thema
“…Was die revisionsrechtliche Prüfung der gegen den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung und unbefugter Übernahme eines öffentlichen Amtes erlassenen Urteile betrifft; nach der festgestellten Sachlage verbrachten die geschädigten Nebenklägerinnen, die sich in der Tatnacht gemeinsam mit den Angeklagten in Vergnügungslokalen aufgehalten hatten, den Abend bis in die frühen Morgenstunden. Als sie nach Hause gehen wollten, begannen die Angeklagten unter dem Vorwand, zu einer Suppenküche zu fahren, mit dem Fahrzeug umherzufahren; einer der Angeklagten, Atakan, hielt das Fahrzeug mit der Begründung an, er müsse die Toilette benutzen, vor einem im Industriegebiet gelegenen Betrieb an. In diesem Moment wurden die Geschädigten gemeinsam mit dem anderen Angeklagten …, gegen den wegen vorsätzlicher Körperverletzung (zweifach) und Freiheitsberaubung die Aussetzung der Vollstreckung der Urteilsverkündung beschlossen worden war, gewaltsam in den Betrieb gebracht. Die Geschädigte Gizem sandte ihrer Schwester Özlem eine Nachricht, in der sie den Ort beschrieb und mitteilte, dass sie in Schwierigkeiten seien; währenddessen erhielt Atakan die Telefonnummer von Vedat, dem Vater der Geschädigten Gizem, rief ihn an und forderte ihn auf, seine Tochter abzuholen. In dem darauf folgenden Streitgespräch mit dem am Tatort erschienenen Vedat erklärte Atakan auf dessen Wunsch, die Polizei zu verständigen, mit den Worten „wir sind selbst Polizisten“. Aus dem gesamten Akteninhalt ergibt sich, dass anstelle einer Verurteilung wegen Freiheitsberaubung durch mehrere Personen und mit Gewalt gemäß §§ 109 Abs. 2–3b des türkischen Strafgesetzbuches (TStGB) je nach Anzahl der Opfer, irrtümlich eine unzutreffende rechtliche Würdigung vorgenommen und entsprechend entschieden wurde; ferner wurde trotz Fehlens eindeutiger, überzeugender und jeden Zweifel ausschließender Beweise für eine Begehung der Tat aus sexuellen Motiven eine Strafschärfung nach § 109 Abs. 5 TStGB vorgenommen; außerdem wurde außer Acht gelassen, dass über den Angeklagten, gegen den eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, § 53 TStGB anzuwenden ist.
Damit der in Satz 1 des § 262 TStGB geregelte Straftatbestand der unbefugten Übernahme eines öffentlichen Amtes erfüllt ist, muss eine tatsächlich auszuübende öffentliche Aufgabe vorliegen und der Täter muss diese Aufgabe rechtswidrig übernehmen und zu erfüllen versuchen. Es ist nicht erforderlich, dass die Handlung zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe vollendet wird; bereits das Verbleiben im Versuchsstadium lässt den Tatbestand als vollendet gelten. In Bezug auf diese Straftat darf der Täter kein Amtsträger sein oder es muss sich um einen Amtsträger handeln, der für die von ihm übernommene Aufgabe nicht zuständig oder nicht befugt ist. Die Tat verwirklicht sich nicht durch das Vortäuschen der Beamteneigenschaft, sondern durch den Versuch, eine öffentliche Aufgabe zu übernehmen bzw. auszuführen. Mit anderen Worten genügt es nicht, sich lediglich als Beamter auszugeben; vielmehr muss versucht werden, die übernommene Aufgabe tatsächlich auszuführen.
Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass der Angeklagte lediglich, um sich aus einer schwierigen Lage zu befreien, gegenüber dem am Tatort erschienenen Nebenkläger … angab, Polizist zu sein, ohne eine dem vorgetäuschten Amt zugehörige Handlung vorzunehmen. Daher ist die anstelle eines Freispruchs wegen eines in seinen gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen nicht verwirklichten Delikts ergangene schriftliche Verurteilung rechtswidrig …”
(14. Strafkammer des Kassationshofs, Az. 2015/2478, Urt. 2018/2399, vom 02.04.2018)
“…Hinsichtlich des Angeklagten … wegen Betruges und hinsichtlich des Angeklagten … wegen unbefugter Übernahme einer öffentlichen Aufgabe eingelegte Rechtsmittel gegen die Verurteilungen wurden geprüft und das Erforderliche erwogen; es wurde festgestellt, dass der Angeklagte … das Fahrzeug beim Notar durch Täuschung und ohne den Kaufpreis zu bezahlen auf sich übertragen ließ, es jedoch physisch nicht vom Geschädigten übernehmen konnte, und zur tatsächlichen Übergabe des Fahrzeugs unter dem Vorwand, er werde bezahlen, einen Treffpunkt mit den Geschädigten vereinbarte. Als der Angeklagte …, der sich zu diesem Treffpunkt begab, sich den Geschädigten gegenüber als Polizeibeamter vorstellte, schöpften diese Verdacht, worauf Mustafa flüchtete. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Beurteilung und Würdigung der Beweise hinsichtlich der Frage, ob die gemeinschaftlich begangenen Handlungen der Angeklagten den Tatbestand des qualifizierten Betruges gemäß dem durch Art. 14 des Gesetzes Nr. 6763, veröffentlicht im Amtsblatt vom 02.12.2016 Nr. 29906 und am selben Tag in Kraft getreten, in Art. 158 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches (TStGB) eingefügten Buchstaben (l) erfüllen, in die Zuständigkeit des übergeordneten Schwurgerichts fällt, musste ein Unzuständigkeitsbeschluss ergehen,
was die Aufhebung erforderte …”
(15. Strafkammer des Kassationshofs, Az. 2017/2828, Urt. 2017/24055, vom 21.11.2017)
“…Da der Angeklagte vom 17.01.2012, dem Datum der Zustellung des Urteils des Verwaltungsgerichts Denizli vom 23.09.2011 mit dem Aktenzeichen 2010/1426 (Entscheidung Nr. 2011/720), bis zum 17.04.2012 die gerichtliche Entscheidung nicht umsetzte und sein Amt als stellvertretender Vorsitzender fortführte sowie in der Zeit vom 30.01.2012 bis zum 17.04.2012 das Amt des ordentlichen Vorsitzenden des Verbandes ausübte, in das er durch eine rechtswidrig durchgeführte Wahl berufen worden war, wurde festgestellt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Delikts der unbefugten Übernahme einer öffentlichen Aufgabe nicht vorliegen; vielmehr würde sein Verhalten, da er Amtsträger ist, im Falle der Feststellung den Tatbestand des Amtsmissbrauchs durch aktives Handeln erfüllen. Da jedoch nach dem Akteninhalt entgegen der Verteidigung keine ausreichenden Beweise für ein Handeln mit Vorsatz vorlagen, wurde mit der Zurückweisung der unbegründeten Revisionsrügen der Nebenkläger das Urteil, dessen Begründung zwar unzutreffend, dessen Ergebnis jedoch verfahrens- und gesetzeskonform ist, BESTÄTIGT …”
(5. Strafkammer des Kassationshofs, Az. 2014/5808, Urt. 2016/6053, vom 08.06.2016)
“…Für die Verwirklichung des Tatbestands des „Versuchs, eine öffentliche Aufgabe in gesetzes- und vorschriftswidriger Weise auszuüben“, genügt es nicht, lediglich eine öffentliche Aufgabe zu übernehmen. Darüber hinaus ist erforderlich, dass eine Handlung oder Maßnahme im Zusammenhang mit der übernommenen öffentlichen Aufgabe vorgenommen oder zumindest versucht wird. Da sich die Handlung des Angeklagten darauf beschränkte, einigen Händlern auf dem Ägyptischen Basar in Adana in der Hoffnung, einen Fernseher günstiger erwerben zu können, zu sagen, er sei Polizeibeamter, ohne jedoch eine Handlung oder Maßnahme in Bezug auf eine übernommene öffentliche Aufgabe vorzunehmen, hätte dies nicht als unbefugte Übernahme einer öffentlichen Aufgabe gewertet werden dürfen; dennoch statt eines Freispruchs eine Verurteilung auszusprechen, ist gesetzeswidrig …”
(4. Strafkammer des Kassationshofs, Az. 2015/7076, Urt. 2015/30705, vom 08.06.2015)
“…1–In der Prüfung der Revisionsrügen hinsichtlich des Freispruchs des Angeklagten … vom Vorwurf der unbefugten Übernahme einer öffentlichen Aufgabe sowie der Verurteilungen wegen Beleidigung, ferner hinsichtlich der Freisprüche der Angeklagten …, … und … vom Vorwurf der Bedrohung und der Vernichtung von Beweismitteln zum Nachteil des Geschädigten … wurde festgestellt, dass die Vertreter der Nebenkläger, die bezüglich des gegen den Angeklagten … ergangenen Urteils wegen unbefugter Übernahme einer öffentlichen Aufgabe Revision eingelegt hatten, durch die zur Last gelegte Tat nicht unmittelbar geschädigt worden sind; daher wurde entschieden, dass der Beschluss über ihre Beteiligung als Nebenkläger ohne rechtliche Grundlage ist und dass eine zu Unrecht ergangene Entscheidung über die Nebenklage kein Recht zur Einlegung der Revision gegen das Urteil begründet …”
(Kassationshof, Strafkammer, Az. 2014/24609, Urt. 2017/17918, vom 10.07.2017)
“…Bei der Überprüfung des wegen unbefugter Übernahme einer öffentlichen Aufgabe ergangenen Freispruchs wurde angesichts des Sachverhalts und des Akteninhalts festgestellt, dass hinsichtlich des Angeklagten eine strafrechtliche Verfolgung wegen Freiheitsberaubung innerhalb der Verjährungsfrist möglich ist. Im konkreten Fall handelte der Angeklagte … zur Tatzeit nachts zusammen mit einer nicht identifizierten Person namens …, hielt die Anzeigeerstatter … und … auf der Straße an, gab sich als Polizist aus und zeigte einen weißen Dienstausweis mit Polizeiabzeichen, prüfte deren Ausweise, ließ sie mit der Begründung, man werde sie zur Wache bringen, in ein Taxi steigen; der neben den Geschädigten auf der Rückbank sitzende Freund des Angeklagten zeigte eine schwarze Waffe mit metallischer Mündung und schüchterte sie ein; anschließend ließ man sie in einer dunklen Nebenstraße aussteigen, nachdem man den Fahrpreis von ihnen hatte bezahlen lassen, drückte sie gegen die Wand und durchsuchte sie; man schlug dem widersprechenden … ins Gesicht und nahm auf diese Weise das Mobiltelefon der Marke … aus der Tasche des …, das Mobiltelefon der Marke …, den Personalausweis, die Bankkarte sowie 20 TL Bargeld an sich und entfernte sich vom Tatort mit der Aufforderung zu warten. Angesichts dessen, dass die Täter durch Vorzeigen eines Ausweises mit Polizeiabzeichen sowie durch Vortäuschen einer GBT-Abfrage anhand der türkischen Identitätsnummer die Eigenschaft einer öffentlichen Aufgabe in Anspruch nahmen und die Geschädigten auf diese Weise an einen abgelegenen Ort brachten und beraubten, hätte der Angeklagte wegen der ihm zur Last gelegten Tat verurteilt werden müssen; stattdessen wurde er mit unzureichender Begründung freigesprochen, was die Aufhebung des Urteils erforderlich machte …”
(6. Strafkammer des Kassationshofs, Az. 2015/6185, Urt. 2016/958, vom 18.02.2016)
Rechtsanwalt. Gökhan AKGÜL & Rechtsanwalt. Yasemin ERAK