
Gesetzliche Definition der Straftat
Die Straftat der Drohung mit dem Ziel, in der Öffentlichkeit Angst und Panik zu erzeugen ist in Artikel 213 des Türkischen Strafgesetzbuches unter der Überschrift „Straftaten gegen den öffentlichen Frieden“ geregelt. In der einschlägigen Gesetzesvorschrift heißt es:
Art. 213 Türkisches Strafgesetzbuch –
(1) Wer öffentlich mit dem Ziel droht, in der Öffentlichkeit Angst, Furcht oder Panik zu erzeugen, indem er Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder sexuelle Selbstbestimmung oder Vermögenswerte bedroht, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu vier Jahren bestraft.
(2) Wird die Tat mit einer Waffe begangen, kann die zu verhängende Strafe je nach Art der verwendeten Waffe um bis zur Hälfte erhöht werden.
Diese Regelungen sind in der genannten Vorschrift enthalten.
Tatbestandsmerkmale der Straftat
Wird die Straftat der Drohung mit dem Ziel, in der Öffentlichkeit Angst und Panik zu erzeugen unter Berücksichtigung sowohl ihrer objektiven als auch subjektiven Tatbestandsmerkmale bewertet, weist sie folgende grundlegende Bestandteile auf:
1. Täter:
In der einschlägigen Gesetzesvorschrift ist kein besonderes persönliches Merkmal für den Täter vorgesehen; daher kann jedermann Täter dieser Straftat sein.
2. Opfer:
Im Hinblick auf diese Straftat ist das Opfer die Öffentlichkeit.
3. Tathandlung (Handlungselement):
Nach Art. 213 des Türkischen Strafgesetzbuches besteht das Handlungselement aus jeder Handlung, die eine Drohung gegen Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung oder Vermögenswerte enthält und mit dem Ziel begangen wird, in der Öffentlichkeit Angst, Furcht und Panik zu erzeugen.
Für die Verwirklichung der Straftat ist erforderlich, dass der Täter Drohhandlungen gegen die genannten Rechtsgüter vornimmt und diese mit der Absicht begeht, in der Öffentlichkeit Angst, Furcht und Panik hervorzurufen. Ebenso müssen sich die Handlungen nicht gegen bestimmte Person(en), sondern gegen die Öffentlichkeit bzw. eine in einem bestimmten Gebiet des Landes lebende Gemeinschaft richten. Werden die Handlungen gegen bestimmte Person(en) begangen, können sie nicht unter Art. 213 StGB (Türkei) subsumiert werden. In diesem Fall kommt die allgemeine Drohungsstraftat nach Art. 106 des Türkischen Strafgesetzbuches in Betracht.
4. Durch die Straftat geschütztes Rechtsgut:
Die Straftat der Drohung mit dem Ziel, in der Öffentlichkeit Angst und Panik zu erzeugen, ist im Türkischen Strafgesetzbuch unter der Überschrift „Straftaten gegen den öffentlichen Frieden“ geregelt. Das durch diese Straftat geschützte Rechtsgut ist die öffentliche Sicherheit und öffentliche Ruhe.
5. Subjektives Tatbestandsmerkmal (Vorsatz):
Die Straftat kann ausschließlich vorsätzlich begangen werden; eine fahrlässige Begehung ist gesetzlich nicht möglich. Für die Tatbestandsverwirklichung muss der Täter mit dem Vorsatz handeln, in der Öffentlichkeit Angst, Furcht und Panik zu erzeugen.
Die Straftat der Drohung mit dem Ziel, in der Öffentlichkeit Angst und Panik zu erzeugen, gehört zu den abstrakten Gefährdungsdelikten. Daher ist es für die Tatbestandsverwirklichung ausreichend, dass die Drohung ihrer Art nach geeignet ist, in der Öffentlichkeit Angst, Furcht und Panik hervorzurufen; ein tatsächliches Eintreten dieser Folgen ist nicht erforderlich.
6. Tatobjekt:
Das Tatobjekt der Straftat bilden die Rechtsgüter Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung und Vermögenswerte, die mit dem Ziel bedroht werden, in der Öffentlichkeit Angst, Furcht und Panik zu erzeugen.
Qualifizierte Form der Straftat
Die in Artikel 213 des Türkischen Strafgesetzbuches geregelte Straftat der Drohung mit dem Ziel, in der Öffentlichkeit Angst und Panik zu erzeugen ist für bestimmte Fälle mit qualifizierten Tatbestandsmerkmalen versehen, die eine schärfere Bestrafung vorsehen. Die im Gesetz genannten qualifizierten Fälle sind folgende:
Art. 213 Abs. 2 Türkisches Strafgesetzbuch:
„Wird die Straftat mit einer Waffe begangen, kann die zu verhängende Strafe je nach Art der verwendeten Waffe um bis zur Hälfte erhöht werden.“
Art. 218 Türkisches Strafgesetzbuch:
„Werden die in den vorstehenden Artikeln definierten Straftaten durch Presse und Medien begangen, wird die zu verhängende Strafe um bis zur Hälfte erhöht. Meinungsäußerungen, die die Grenzen der Berichterstattung nicht überschreiten und zu Kritikzwecken erfolgen, stellen jedoch keine Straftat dar.“
Beschwerdefrist, Verjährung und zuständiges Gericht
Die nach Artikel 213 des Türkischen Strafgesetzbuches geregelte Straftat unterliegt keiner Anzeige; die Ermittlungen werden von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen durchgeführt. Obwohl für die Einleitung der Ermittlungen keine Anzeigefrist besteht, unterliegt die Strafverfolgungsverjährung einer Frist von acht Jahren. Das zuständige Gericht ist das Strafgericht erster Instanz (Asliye Ceza Mahkemesi).
Geldstrafe, Strafaussetzung zur Bewährung und Entscheidung über die Zurückstellung der Urteilsverkündung
Nach Artikel 213 des Türkischen Strafgesetzbuches wird eine Person, die öffentlich mit dem Ziel droht, in der Öffentlichkeit Besorgnis, Angst und Panik zu erzeugen, indem sie Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit oder sexuelle Selbstbestimmung oder Vermögenswerte bedroht, mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu vier Jahren bestraft.
Unter Berücksichtigung der unteren und oberen Strafgrenzen ist es möglich, eine Entscheidung über die Zurückstellung der Urteilsverkündung (HAGB) sowie eine Strafaussetzung zu treffen. Eine Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe ist jedoch nicht möglich.
Entscheidungen des Kassationsgerichtshofs (Yargıtay)
„…Bei der in Artikel 213 des Türkischen Strafgesetzbuches Nr. 5237 geregelten Straftat der Drohung mit dem Ziel, in der Öffentlichkeit Angst und Panik zu erzeugen, besteht das geschützte Rechtsgut im Schutz des Lebens, der Gesundheit, der körperlichen Unversehrtheit oder der sexuellen Selbstbestimmung sowie des Vermögens der Öffentlichkeit und damit im Schutz des von den Individuen getragenen Gefühls, in einer auf Frieden beruhenden Rechtsgesellschaft zu leben. Das Opfer dieser Straftat ist jeder, der die Gesellschaft bildet. Der in der Vorschrift verwendete Begriff „Öffentlichkeit“ bezeichnet eine unbestimmte Anzahl von Personen, die nicht an einem bestimmten Ort oder in einer bestimmten Umgebung leben.
Nach dem Geschehensablauf und dem gesamten Akteninhalt hat der Angeklagte … am Tattag während eines öffentlichen Open-Air-Konzerts die funktionsfähige, nicht lizenzierte Pistole, die sich an seinem Gürtel befand und die laut Sachverständigengutachten in den Anwendungsbereich des Gesetzes Nr. 6136 fiel, gezogen, den Verschluss der Waffe zurückgezogen und wieder losgelassen und ist anschließend mit den Worten „Du Ehrloser, das wird dir nicht ungestraft bleiben“ auf die Bühne gegangen. Der Angeklagte hat im Laufe des Verfahrens eingeräumt, dass die betreffende Pistole ihm gehörte und dass er die Tat begangen hat.
Obwohl sich die Handlung des Angeklagten in materieller Hinsicht gegen den Anzeigeerstatter Haluk Levent richtete, wurde unter Berücksichtigung dessen, dass der Tatort ein Konzertgelände war, auf dem sich eine unbestimmte Anzahl von Personen befand, kein Fehler in der Annahme und Anwendung des Gerichts erkannt, wonach die Tat den Straftatbestand der Drohung mit dem Ziel, in der Öffentlichkeit Angst und Panik zu erzeugen, erfüllt…“
(Kassationsgerichtshof – 8. Strafkammer, Az. 2020/14536, Urt. Nr. 2023/6589, vom 26.09.2023)
„…Bei der Prüfung des gegen den Angeklagten wegen der Straftat der Drohung mit dem Ziel, in der Öffentlichkeit Angst und Panik zu erzeugen, unter Verwendung einer Waffe ergangenen Urteils ist Folgendes festgestellt worden:
1. Hinsichtlich des Revisionsvorbringens, der Angeklagte sei psychisch krank gewesen und habe die ihm zur Last gelegten Taten unter dem Einfluss der von ihm eingenommenen Medikamente begangen;
da der Angeklagte in keiner Phase des Verfahrens eine Verteidigung dahingehend vorgebracht hat, dass bei ihm eine psychische Erkrankung vorliege, in der Revisionsbegründung kein entsprechendes Gutachten vorgelegt wurde und sich aus der Prüfung des Strafregisters keine wegen einer psychischen Erkrankung angeordnete Maßregel der Sicherung ergibt, wurde dieses Revisionsvorbringen als unbegründet angesehen.
2. Im Rahmen der Revisionsprüfung wurden der Geschehensablauf, das Anzeigeprotokoll, das Ereignisprotokoll, das Geständnis des Angeklagten sowie der gesamte Akteninhalt gemeinsam gewürdigt. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass der Angeklagte am Tattag die ihm vorgeworfene Tat begangen hat, indem er in einem belebten Ort das Messer in seiner Hand unter Verwendung obszöner Beschimpfungen nach rechts und links schwenkte und seine Handlungen fortsetzte, obwohl er die Warnungen der von in Panik geratenen Bürgern herbeigerufenen Polizeibeamten missachtete. Daher wurde in der Annahme und Anwendung des Gerichts keine Rechtswidrigkeit festgestellt…“
(Kassationsgerichtshof – 8. Strafkammer, Az. 2021/16905, Urt. Nr. 2024/6645, vom 16.09.2024)
„…Der dem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt betrifft den Vorwurf, dass die Angeklagten bei einem alkoholischen Unterhaltungsfestival die ihnen zur Last gelegte Straftat begangen haben, indem sie ein Jagdgewehr und Messer mitnahmen, riefen: ‚Wir haben nichts mit Rakı zu tun, zwischen zwei Moscheen trinkt man keinen Rakı, das hier ist nicht Deutschland, oh Gott, im Namen Gottes, Allahu Akbar‘, Tische durch Tritte umwarfen und verteilten sowie die Menschen einschüchterten und dadurch Angst und Panik verursachten.
2. Die Angeklagten haben in ihren Verteidigungen die ihnen vorgeworfene Tat eingeräumt; die bei der Begehung der Tat verwendeten Gegenstände wurden in gerichtliche Verwahrung genommen.
IV. BEGRÜNDUNG
1. Es steht fest, dass die Angeklagten am Tattag zum Tatort gingen, um ein in der Öffentlichkeit als „Kebab- und Rakı-Festival“ bekanntes Unterhaltungsfestival zu verhindern; dass sie mit dem Jagdgewehr und den Messern in ihren Händen die oben genannten Parolen riefen, die im Bereich befindlichen Tische durch Tritte umwarfen und verteilten sowie die Menschen einschüchterten, wodurch sie Angst und Panik auslösten und bewirkten, dass sich die Besucher vom Festivalgelände entfernten. Dies ergibt sich aus den Geständnissen der Angeklagten, den Protokollen der Strafverfolgungsbehörden sowie den in der Akte befindlichen Videoauswertungs- und Feststellungsprotokollen und dem gesamten Akteninhalt. Daher wurde in den Urteilen keine Rechtswidrigkeit festgestellt.
2. Da festgestellt wurde, dass die Verfahrenshandlungen während des Prozesses in Übereinstimmung mit Verfahrens- und materiellem Recht durchgeführt wurden, dass die in den einzelnen Stadien vorgebrachten Behauptungen und Verteidigungen zusammen mit sämtlichen erhobenen Beweisen im begründeten Urteil dargelegt und erörtert wurden, dass festgestellt wurde, dass die Tathandlungen von den Angeklagten begangen wurden, dass die richterliche Überzeugung auf gesicherten Tatsachen beruhte, die mit den in der Akte enthaltenen Unterlagen und Informationen übereinstimmen, und dass die rechtliche Einordnung der Tat sowie die Sanktionen zutreffend bestimmt wurden, wurden auch die weiteren, von den Angeklagten und ihren Verteidigern vorgebrachten und als unbegründet erachteten Revisionsgründe zurückgewiesen…“
(Kassationsgerichtshof – 8. Strafkammer, Az. 2021/5694, Urt. Nr. 2023/10592, vom 26.12.2023)
„…Bei der Prüfung des Revisionsantrags gegen das Urteil, das gegen den Angeklagten wegen der Straftat der Drohung mit dem Ziel, in der Öffentlichkeit Angst und Panik zu erzeugen, ergangen ist, ergibt sich Folgendes: Nach dem Inhalt des Protokolls vom 22.01.2015 begab sich der Angeklagte … am Abend des Tattages zum Eingang der … Polizeidienststelle; als der als Umweltschutzposten eingesetzte beschwerdeführende Polizeibeamte … den Angeklagten fragte, was er wolle, äußerte der Angeklagte gegenüber dem Beamten: „Ich habe eine Bombe bei mir, der Staat hat mir Schaden zugefügt, ich werde sowohl euch als auch den Staat bestrafen“. Anschließend wandte er sich dem Eingang der Polizeidienststelle zu und versuchte, diese zu betreten.
Da für die Verwirklichung der vorgeworfenen Straftat die Drohung nicht gegen bestimmte Personen, sondern gegen unbestimmte Personenkreise gerichtet sein muss, erforderte es eine Aufhebung, dass anstelle einer Freisprechung nach Gewährung eines zusätzlichen Verteidigungsrechts wegen der nur gegen Polizeibeamte gerichteten Handlung eine schriftliche Verurteilung ausgesprochen wurde…
(Kassationsgerichtshof – 8. Strafkammer, Az. 2019/10387, Urt. Nr. 2021/19071, vom 14.10.2021)
„…Wie in dem Urteil unserer Kammer vom 03.05.2023 mit dem Aktenzeichen 2022/112 und der Entscheidungsnummer 2023/2756 rechtlich festgestellt wurde, setzt die Verwirklichung der in Artikel 213 des Gesetzes Nr. 5237 geregelten Straftat der Drohung mit dem Ziel, in der Öffentlichkeit Angst und Panik zu erzeugen, voraus, dass sich die Drohung nicht gegen bestimmte Personen, sondern gegen eine unbestimmte Vielzahl von Personen richtet.
In diesem Zusammenhang ist im konkreten Fall, in dem der Angeklagte mit der Waffe in der Hand die sich im Kaffeehaus aufhaltenden Personen mit den Worten „Wer hat meinem Freund etwas angetan?“ anschrie, anstelle einer Bestrafung des Angeklagten gemäß Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe (a) des Gesetzes Nr. 5237 sowie aufgrund der Begehung der Tat gegenüber mehreren Personen gemäß Artikel 43 Absatz 2 desselben Gesetzes, durch eine Fehlbeurteilung der Tatqualifikation eine schriftliche Entscheidung ergangen, was einen Rechtsfehler darstellt.
B. In Anbetracht der geänderten Tatqualifikation wurde festgestellt, dass entsprechend der Art der Strafe und der oberen Strafgrenze der auf die Handlung des Angeklagten zutreffenden Straftat gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe (e) des Gesetzes Nr. 5237 eine ordentliche Verjährungsfrist von 8 Jahren und gemäß Artikel 67 Absatz 4 desselben Gesetzes eine außerordentliche Verjährungsfrist von 12 Jahren vorgesehen ist.
Die Verjährungsfrist ruhte für die Dauer von 6 Monaten und 5 Tagen, nämlich vom 31.12.2014, dem Datum der Rechtskraft der Entscheidung über die Zurückstellung der Urteilsverkündung, bis zum 04.07.2015, dem Datum der während der Bewährungszeit begangenen neuen Straftat. Es wurde festgestellt, dass die 12-jährige außerordentliche Verfolgungsverjährungsfrist, nach Hinzurechnung der Ruhenszeit während des Zeitraums der Zurückstellung der Urteilsverkündung, vom Tatzeitpunkt bis zum Zeitpunkt der Revisionsprüfung abgelaufen ist.
ENTSCHEIDUNG:
Aus den im Begründungsteil dargelegten Gründen wurde dem Revisionsantrag des Verteidigers des Angeklagten gegen die Entscheidung der 3. Strafkammer des Regionalen Berufungsgerichts Istanbul vom 12.03.2020 mit dem Aktenzeichen 2019/789 und der Entscheidungsnummer 2020/404 stattgegeben und das Urteil gemäß Artikel 321 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 1412 AUFGEHOBEN …“
(Kassationsgerichtshof, 8. Strafkammer, Az. 2021/17102, Urt. Nr. 2024/7842, vom 21.10.2024)
Rechtsanwalt Gökhan AKGÜL & Rechtsanwalt Yasemin ERAK