Straftat der Misshandlung

Gesetzliche Definition der Straftat

Das Delikt der Misshandlung ist im Türk Ceza Kanunu unter der Überschrift „Straftaten gegen Personen“ in Artikel 96 geregelt. In der betreffenden Gesetzesvorschrift heißt es:

Art. 96 TStGB
(1) Wer Handlungen begeht, die dazu führen, dass eine Person Misshandlungen erleidet, wird mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren bestraft. (Ergänzter Satz: 12.05.2022, Gesetz Nr. 7406, Art. 5) Wird die Tat gegen eine Frau begangen, darf die Mindeststrafe zwei Jahre und sechs Monate nicht unterschreiten.

(2) Fallen die oben genannten Handlungen unter folgende Voraussetzungen:

a) wenn sie gegen ein Kind, eine Person, die sich körperlich oder geistig nicht selbst verteidigen kann, oder gegen eine schwangere Frau begangen werden,

b) wenn sie gegen Verwandte in auf- oder absteigender Linie, gegen den Vater, die Mutter, den Ehegatten oder den geschiedenen Ehegatten begangen werden,

so wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe von drei bis acht Jahren bestraft.

In der Vorschrift wird ausgeführt, dass Handlungen strafbar sind, wenn sie systematisch und fortdauernd erfolgen, mit der Menschenwürde unvereinbar sind und geeignet sind, Leiden oder Erniedrigung zu verursachen.

Tatbestandsmerkmale der Straftat

Das Delikt der Misshandlung weist bei gemeinsamer Betrachtung seiner objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale folgende grundlegende Bestandteile auf:

1 – Täter:
Hinsichtlich des Täters verlangt der Gesetzgeber keine besondere Eigenschaft; Täter der Misshandlung kann grundsätzlich jedermann sein, mit Ausnahme von Amtsträgern. Der wesentliche Unterschied zwischen dem in Art. 96 des Türk Ceza Kanunu geregelten Delikt der Misshandlung und dem in Art. 94 TStGB geregelten, ähnlich gelagerten Folterdelikt liegt in der Eigenschaft des Täters. Nach Art. 94 TStGB kann Täter der Folter ausschließlich ein Amtsträger sein. Werden die betreffenden Handlungen daher von einem Amtsträger begangen, kommt nicht das Delikt der Misshandlung, sondern das Delikt der Folter zur Anwendung.

2 – Opfer:
Opfer dieser Straftat kann grundsätzlich jede Person sein, die Teil der Gesellschaft ist.

3 – Tathandlung (Handlungselement):
Im Sinne des Art. 96 TStGB besteht das Handlungselement in Verhaltensweisen, die dazu führen, dass eine Person Misshandlungen erleidet. Der Gesetzgeber hat im Gesetzestext die Handlungen, die zu Misshandlungen führen, nicht einzeln aufgezählt; vielmehr wurde dieser Begriff durch die Rechtsprechung des Yargıtay konkretisiert. Nach der Rechtsprechung des Yargıtay liegt das Delikt der Misshandlung vor, wenn die gegen eine Person gerichteten Handlungen in fortdauernder und systematischer Weise begangen werden.

  • Jemanden zwingen, Exkremente zu essen oder Urin zu trinken
  • In bestimmten Abständen wiederholt erniedrigen, einschüchtern oder schlagen
  • Jemanden im Haus einsperren
  • Jemanden nackt umherführen
  • Jemanden hungrig oder durstig lassen
  • Eine Person fesseln und ihr angsteinflößende Tiere wie Hunde oder Schlangen oder ekelerregende Tiere wie Ratten auf den Körper loslassen usw.

Die Straftat ist als Delikt mit alternativen Tathandlungen ausgestaltet; für das Zustandekommen der Tat ist es ausreichend, dass eine der genannten oder eine ähnliche Handlung in fortdauernder und systematischer Weise gegenüber dem Opfer begangen wird.

Entscheidung des Yargıtay zum betreffenden Thema

„…In Art. 96 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 5237 mit der Überschrift „Misshandlung“ wird das objektive Tatbestandsmerkmal der Misshandlung als „Vornahme von Handlungen, die dazu führen, dass eine Person Misshandlungen erleidet“ definiert; jedoch wird nicht konkret dargelegt, worin diese Handlungen bestehen. In der Gesetzesbegründung wird jedoch ausgeführt, dass unter Misshandlung Verhaltensweisen zu verstehen sind, die mit der Menschenwürde unvereinbar sind und bei einer Person körperliche oder seelische Schmerzen sowie Erniedrigung verursachen.

Damit hat der Gesetzgeber die in Art. 94 Abs. 1 geregelte Definition des Folterdelikts nicht im Wortlaut des Art. 96, sondern in dessen Begründung aufgegriffen und so die charakteristischen Merkmale der Tathandlung bei der Misshandlung bestimmt. In diesem Sinne weisen das Delikt der Misshandlung und das Delikt der Folter hinsichtlich ihres objektiven Tatbestandes Ähnlichkeiten auf. Allerdings wird in der Begründung zu Art. 96 – anders als beim Folterdelikt – nicht von Handlungen gesprochen, die geeignet sind, die Wahrnehmungs- oder Willensfähigkeit zu beeinträchtigen.

Die Misshandlung ist ein Delikt mit freier Tathandlung. Handlungen, die sowohl körperliche als auch seelische Schmerzen verursachen, beim Opfer Gefühle wie Scham, Angst, Hilflosigkeit und Wertlosigkeit hervorrufen und seine Würde verletzen, fallen unter den Begriff der Misshandlung. Bei diesem Delikt wird das Opfer durch objektiv erniedrigende und leidverursachende Handlungen einer Behandlung unterworfen, die unter dem Niveau liegt, das die Eigenschaft als Mensch erfordert, und die geeignet ist, das für die unmittelbare oder zukünftige Entwicklung seiner Persönlichkeit notwendige Gleichgewicht zu beeinträchtigen.

Die eine Misshandlung darstellenden Handlungen können den Charakter von vorsätzlicher Körperverletzung, Beleidigung, Bedrohung oder sexueller Belästigung haben. Diese Handlungen werden jedoch nicht spontan, sondern systematisch und innerhalb eines bestimmten Zeitraums begangen. Um von Misshandlung sprechen zu können, müssen die misshandlungsbegründenden Handlungen gemäß der Gesetzesbegründung systematisch verwirklicht werden.

Mit „systematisch“ ist gemeint, dass mehrere gegen das Opfer gerichtete Angriffe Teil eines allgemeinen Verhaltensmusters sind oder einem zuvor gefassten Entschluss folgen und organisiert sowie regelmäßig ausgeführt werden. Die Systematik ist eines der Kriterien zur Feststellung, ob die Handlungen den Tatbestand der Misshandlung erfüllen. Die systematische Ausführung erfordert, dass die gegen das Opfer gerichteten Verhaltensweisen innerhalb eines bestimmten Zeitraums regelmäßig und in ihrer Gesamtheit kohärent erfolgen. Werden die Handlungen vom Täter bewusst und gewollt im Rahmen einer allgemeinen Haltung als Teil eines Ganzen oder nach einem bestimmten Plan begangen, so ist der Tatbestand der Misshandlung erfüllt.

Die einzelnen Handlungen müssen objektiv eine gewisse Intensität aufweisen und ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Sobald die Gesamtheit der Handlungen objektiv das Ausmaß einer Misshandlung erreicht, das heißt ein Mindestmaß an Gewalt gegeben ist, ist die Straftat vollendet.

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Nebenklägerin in ihrer Strafanzeige Angaben zu Bedrohungshandlungen des Angeklagten machte und Beschwerde einlegte, diese Angaben auch in ihrer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung wiederholte und erklärte, dass der Angeklagte sie während des Zusammenlebens im selben Haushalt fortlaufend geschlagen habe, auch wenn keine sichtbaren Verletzungsspuren vorhanden gewesen seien. Ferner gaben die mit ihrer Mutter zusammenlebenden Kinder an, sie hätten beobachtet, dass ihr Vater – der Angeklagte – die Nebenklägerin geschlagen und bedroht habe.

Unter Berücksichtigung dessen ist davon auszugehen, dass die vom Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau sowohl während des Zusammenlebens als auch während der Phase des tatsächlichen Getrenntlebens systematisch begangenen Handlungen in Form von Bedrohung und Körperverletzung den Tatbestand der Misshandlung erfüllen. Folglich ist das gegen den Angeklagten ergangene Urteil nicht rechtswidrig…“

(Entscheidung des Yargıtay 8. Ceza Dairesi, Az.: 2021/9606 E., 2024/394 K., vom 16.01.2024)

4 – Geschütztes Rechtsgut:
Das Delikt der Misshandlung ist unter der Überschrift „Straftaten gegen Personen“ im Türk Ceza Kanunu geregelt. Das durch diese Straftat geschützte Rechtsgut ist in erster Linie die körperliche Unversehrtheit und Unantastbarkeit der Personen sowie die Menschenwürde.

5 – Subjektives Tatbestandsmerkmal (Vorsatz):
Die Tat kann nur vorsätzlich begangen werden; eine fahrlässige Begehung ist gesetzlich nicht möglich. Für das Zustandekommen der Straftat muss der Täter wissen und wollen, dass sein Verhalten dazu führt, dass das Opfer Misshandlungen erleidet.

Strafverschärfende Umstände

Das im Art. 96 des Türk Ceza Kanunu geregelte Delikt der Misshandlung sieht in bestimmten Fällen qualifizierte Tatbestände vor, die eine höhere Strafe erfordern. Nach der einschlägigen Gesetzesregelung darf die Mindeststrafe bei einer Tat gegen eine Frau nicht weniger als zwei Jahre und sechs Monate betragen. Werden die Handlungen gegen ein Kind, eine Person, die sich körperlich oder seelisch nicht verteidigen kann, eine schwangere Frau, Verwandte in auf- oder absteigender Linie, den Vater, die Mutter, den Ehegatten oder den geschiedenen Ehegatten begangen, so ist eine Freiheitsstrafe von drei bis acht Jahren vorgesehen.

Unterschiede zwischen dem Delikt der Misshandlung und anderen Straftaten

1 – Im Hinblick auf das Folterdelikt:
Nach Art. 94 des Türk Ceza Kanunu, der das Folterdelikt regelt, wird ein Amtsträger, der Handlungen begeht, die mit der Menschenwürde unvereinbar sind und bei einer Person körperliche oder seelische Schmerzen, Beeinträchtigung der Wahrnehmungs- oder Willensfähigkeit oder Erniedrigung verursachen, mit einer Freiheitsstrafe von drei bis zwölf Jahren bestraft.

Bei Betrachtung des Gesetzestextes zeigt sich, dass das Delikt der Misshandlung und das Folterdelikt ähnliche Merkmale aufweisen, da beide Handlungen „mit der Menschenwürde unvereinbar sind, körperliche oder seelische Schmerzen verursachen und zu Erniedrigung führen“. Unterschiede zwischen den beiden Delikten bestehen jedoch, insbesondere hinsichtlich der Eigenschaft des Täters. Während der Täter der Folter ausschließlich ein Amtsträger sein kann, kann der Täter der Misshandlung jedermann außer einem Amtsträger sein.

2 – Im Hinblick auf das Delikt der Misshandlung/Schlechten Behandlung:
Nach Art. 232 des Türk Ceza Kanunu, der das Delikt der Misshandlung regelt, wird eine Person, die gegenüber einer in derselben Wohnung lebenden Person Misshandlungen begeht, mit einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bis zu einem Jahr bestraft. Wer seine Disziplinarbefugnis gegenüber einer Person, die unter seiner Aufsicht steht oder die er erziehen, unterrichten, versorgen, beaufsichtigen oder in einem Beruf oder Handwerk ausbilden soll, missbraucht, wird mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft.

Ein Unterschied zwischen dem Delikt der Misshandlung und dem Delikt der schlechten Behandlung liegt in der Eigenschaft des Opfers. Während das Opfer bei der Misshandlung jede Person sein kann, muss es beim Delikt der schlechten Behandlung eine Person sein, die im gleichen Haushalt lebt oder unter der Aufsicht des Täters steht bzw. der der Täter zur Erziehung, Unterrichtung, Versorgung, Beaufsichtigung oder Ausbildung verpflichtet ist. Ebenso gilt für die Misshandlung das Kriterium der „Fortdauer und Systematik“, während dies beim Delikt der schlechten Behandlung nicht erforderlich ist.

Beschwerdefrist, Verjährung und zuständiges Gericht

Das im Art. 96 des Türk Ceza Kanunu geregelte Delikt unterliegt keiner Anzeigepflicht; die Ermittlungen werden von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen durchgeführt. Obwohl für die Einleitung der Ermittlungen keine Anzeigefrist besteht, unterliegt die Strafverfolgung einer Verjährungsfrist von acht Jahren. Zuständiges Gericht ist das Strafgericht erster Instanz (Asliye Ceza Mahkemesi).

Strafgeld, Strafaussetzung und Entscheidung über den Aufschub der Urteilsverkündung

Nach Art. 96 des Türk Ceza Kanunu wird eine Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren gegen eine Person verhängt, die Handlungen begeht, die dazu führen, dass eine andere Person Misshandlungen erleidet. Wird die Tat gegen eine Frau begangen, darf die Mindeststrafe zwei Jahre und sechs Monate nicht unterschreiten. Werden diese Handlungen gegen ein Kind, eine Person, die sich körperlich oder seelisch nicht verteidigen kann, eine schwangere Frau, Verwandte in auf- oder absteigender Linie, den Vater, die Mutter, den Ehegatten oder den geschiedenen Ehegatten begangen, so wird eine Freiheitsstrafe von drei bis acht Jahren verhängt.

Unter Berücksichtigung der Mindest- und Höchststrafen ist es möglich, eine Entscheidung über den Aufschub der Urteilsverkündung (HAGB) oder die Aussetzung der Strafe zu treffen. Eine Umwandlung der Freiheitsstrafe in ein Strafgeld ist jedoch nicht zulässig.

Entscheidungen des Yargıtay

„…Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die vom Strafverfahren betroffene Person systematisch Handlungen beging, indem sie gegenüber den Mitinsassen im selben Schlafsaal Plastiktüten anzündete und diese auf deren Hände und Geschlechtsorgane tropfen ließ, sie schlug, auf sie urinierte, sie zwang, ihren Speichel zu lecken, und sie gegeneinander kämpfen ließ. Diese Handlungen erfüllen den Tatbestand der Misshandlung gemäß Art. 96 des Türk Ceza Kanunu, sodass im gegen die betroffene Person ergangenen Urteil kein Fehler festgestellt wurde…“
(Entscheidung des Yargıtay 8. Ceza Dairesi, Az.: 2021/8858 E., 2024/1671 K., vom 22.02.2024)

„…Nach dem Akteninhalt haben die Angeklagten gegenüber einem Opfer, das aufgrund von Autismus körperlich oder seelisch nicht in der Lage war, sich zu verteidigen, unbegründete und exzessive systematische Gewalthandlungen begangen, diese aufgezeichnet und daraus ein „Vergnügen“ gemacht, das sie auch in sozialen Medien veröffentlichten. Dies konnte anhand der im Akteninhalt enthaltenen Aufnahmen bestätigt werden. Angeklagter … zog dem Opfer … wiederholt an den Ohren, schlug es, wobei sich anhand der Gesichtsausdrücke des Opfers erkennen ließ, dass es Angst hatte und Schmerzen verspürte. Unter Berücksichtigung der Verteidigungen der Angeklagten und aller weiteren Beweismittel im Akteninhalt wurde deutlich, dass die Handlungen der Angeklagten innerhalb einer Minute über die bloße Körperverletzung hinausgingen, um dem Opfer Leid zuzufügen und sich daran zu erfreuen. Daher war die Annahme und Anwendung des Gerichts richtig, die Tatbestandsmerkmale sind erfüllt, und der Berufungsantrag der Verteidiger der Angeklagten wurde abgelehnt; das Urteil ist rechtskonform…“
(Entscheidung des Yargıtay 8. Ceza Dairesi, Az.: 2021/5931 E., 2023/9230 K., vom 28.11.2023)

„…Gegen die Angeklagten wurde durch die Anklage der Staatsanwaltschaft Akhisar vom 20.11.2014 wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie durch die Anklage vom 12.05.2015 wegen des Delikts der Misshandlung eine öffentliche Klage erhoben. Bei der Prüfung des CDs mit Lösungprotokoll, das als Beweismittel für die Beleidigung und Körperverletzung des betroffenen Kindes dient, der Aussagen der Angeklagten und der ärztlichen Berichte wurde festgestellt, dass Angeklagter … nach Aktenlage die ihm zur Last gelegten Körperverletzungs- und Bedrohungshandlungen begangen hat. Gegen ihn wurde ein Urteil wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung gefällt und die Aussetzung der Urteilsverkündung beschlossen. Gegen Angeklagten … wurde mangels Beweises für eine Beteiligung an der vorsätzlichen Körperverletzung Freispruch erteilt. Da wegen derselben Handlung keine doppelte Bestrafung oder ein weiterer Freispruch wegen Misshandlung gegen die Angeklagten erfolgen kann, wurde kein Fehler in der Ablehnung der Klage festgestellt…“
(Entscheidung des Yargıtay 8. Ceza Dairesi, Az.: 2020/14585 E., 2023/2155 K., vom 11.04.2023)

„…Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Angaben der Mutter des Opfers … während der Ermittlungsphase sowie aus dem dies unterstützenden ärztlichen Bericht, dass die Verletzung am Körper des Opfers nicht durch einmaliges Schlagen entstanden sein kann. Der Angeklagte habe während des ersten Lebensjahres seiner nicht gewünschten Tochter durch Beißen, Kneifen und Schlagen auf verschiedene Weise deutlich gemacht, dass er sie nicht haben wollte. Dies wurde zuletzt bei einem Krankenhausbesuch am 05.11.2015 festgestellt. Die Mutter des Opfers erklärte, sie habe aus Angst um das Wohlergehen ihrer Ehe keine Anzeige erstattet. Vor diesem Hintergrund ist die Freispruchentscheidung des Gerichts gegen den Angeklagten anstelle einer Verurteilung gemäß Art. 96 Abs. 2 Buchst. (a) und (b) des Türk Ceza Kanunu rechtswidrig…“
(Entscheidung des Yargıtay 8. Ceza Dairesi, Az.: 2021/9349 E., 2024/393 K., vom 16.01.2024)

„…Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ergibt sich im konkreten Fall bei Prüfung der Handlungen des Angeklagten gegenüber dem beteiligten Kind …, dass laut dem am 18.05.2019 erstellten gerichtlichen Gutachten Prellungen und Hämatome an der linken Handinnenfläche und an der rechten Hüfte des Opfers festgestellt wurden. Die Verletzungen waren von Art, dass sie mit einfacher medizinischer Behandlung behoben werden konnten. Die Verletzungszeichen stammen von dem Vorfall am 06.05.2019; ältere Verletzungen wurden im Gutachten nicht festgestellt.

In der sofort nach dem Vorfall aufgenommenen Erstvernehmung gab das Opfer … an, dass der Angeklagte …, am Tag, an dem er Gewalt gegen seine Schwester … ausübte, mit einem Nudelholz auf seine Hand und Hüfte geschlagen habe. In der ersten Verteidigungsaussage des Angeklagten … sowie in der bei der Regionalen Berufungsgerichtsbarkeit abgegebenen Aussage erklärte der Angeklagte, er habe am Tatdatum mit einem Nudelholz auf die Hand des Opfers … geschlagen. Nach Aussage des Zeugen …, dem Klassenlehrer des Opfers, wurde das Opfer gefragt, ob die Angeklagten ähnliche Gewalthandlungen an seinen Geschwistern vorgenommen hätten; das Opfer … erklärte daraufhin, dass die Angeklagten keine Gewalthandlungen gegenüber seinen Geschwistern (… und …) begangen hätten.

Daraus folgt, dass weder festgestellt wurde, dass der Angeklagte … systematisch und über einen bestimmten Zeitraum Handlungen gegenüber dem Opfer … vorgenommen hat, noch dass die Handlung, die gemäß der vom Arzt bestätigten Aussage des Angeklagten lediglich darin bestand, mit einem nicht erreichbaren Nudelholz auf die Hand und Hüfte des Opfers zu schlagen, Elemente von Systematik und Fortdauer enthält. Daher ist die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung rechtmäßig, und es bestehen abgesehen von den Gründen für eine Aufhebung keine Rechtswidrigkeiten im Urteil…“
(Entscheidung des Yargıtay 8. Ceza Dairesi, Az.: 2025/2287 E., 2025/5618 K., vom 03.07.2025)

„…Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass keine ausreichenden Beweise dafür vorliegen, dass der Angeklagte … seinem minderjährigen Stiefsohn … systematisch Nahrung vorenthalten hat. Daher hätte gemäß dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ein Freispruch ergehen müssen; die Verurteilung des Angeklagten, wie im Urteil erfolgt, ist rechtswidrig…“
(Entscheidung des Yargıtay 8. Ceza Dairesi, Az.: 2020/10196 E., 2023/7884 K., vom 24.10.2023)

„…Der vorliegende Fall betrifft die Behauptung, dass der Angeklagte gegenüber seiner Ehefrau Handlungen begangen habe, die bei ihr Misshandlungen verursachen…“

2. Am 30.07.2013 wurde durch eine Meldung angezeigt, dass die Verstorbene Vecide in einem Zimmer ihres Hauses durch Erhängen Suizid begangen habe. Aufgrund des Verdachts auf einen unnatürlichen Todesfall wurde gegen den Angeklagten und seine Mutter ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Familie der Verstorbenen gab an, dass ihre Tochter vom Ehemann, dem Angeklagten, regelmäßig geschlagen wurde, sie aufgrund ihrer Kinder nicht geschieden werden konnte und sie ihnen gelegentlich die blauen Flecken am Körper zeigte. Sie erklärten zudem, dass der Angeklagte für den Tod ihrer Tochter verantwortlich sei und erstatteten Anzeige.

3. a) Der Vater der Verstorbenen, die Mutter und Geschwister der Nebenklägerin erklärten in den Verfahrensabschnitten, dass die Verstorbene regelmäßig vom Angeklagten geschlagen wurde, dieser nicht einmal Taschengeld gab, sie für die Windeln der Kinder betteln mussten, sie zeitweise die Spuren der Schläge sahen, die Tochter aber nicht geschieden werden konnte. Die Verwandte F.Ş. gab an, von den Kindern und der Schwester der Verstorbenen gehört zu haben, dass die Verstorbene wegen eines Vorfalls mit einem Vorhang geschlagen und hungrig gelassen wurde.

b) Die gemeinsamen Kinder der Verstorbenen und des Angeklagten, B.O.B. und M.B., erklärten bei der Staatsanwaltschaft, dass ihre Mutter vom Vater, dem Angeklagten, regelmäßig geschlagen wurde und dass der Angeklagte sogar ihre Mutter durch Erhängen getötet habe. In dem nach den Kinderbefragungen durch eine Fachkraft für soziale Dienste erstellten Bericht „Bewertung und Ergebnis“ gab B.O.B. an, dass er den Vorfall nicht selbst miterlebt habe, vor der Staatsanwaltschaft falsche Angaben gemacht habe und dass sein Bruder M.B. das Ereignis miterlebt habe. Er erklärte, dass er diese Angaben gemacht habe, weil er Angst hatte, zu der Familie seines Vaters zu gehen. Im Verlauf der Verfahrensphase gaben die Kinder jedoch an, dass ihr Vater, der Angeklagte, ihre Mutter regelmäßig geschlagen habe, auch kurz vor ihrem Tod, und schließlich getötet habe, sodass sie zu ihren ursprünglichen Aussagen zurückkehrten.

4. a) Laut dem Obduktions- und Leichenschauprotokoll vom 30.07.2013 befanden sich an der linken Oberschenkel-Inguinalfalte der Verstorbenen zwei alte Hämatome von jeweils 6 cm und 2 cm Durchmesser mit gelber Verfärbung vorne, sowie eine alte, 0,3 cm große verkrustete Wunde am rechten Ellbogen.

b) Laut dem Bericht des Ersten Forensischen Fachgremiums Istanbul vom 23.12.2015 erfolgte der Tod der Verstorbenen durch Erhängen; medizinische Beweise für eine Todesursache durch traumatische Einwirkung wurden nicht festgestellt.

5. Gegen den Angeklagten und seine Mutter wurde aufgrund von Beweismangel beschlossen, dass keine weitere Anklage wegen vorsätzlicher Tötung und Anstiftung zum Suizid erhoben wird.

Begründung

1. Unter Berücksichtigung, dass gemäß Art. 96 des Türk Ceza Kanunu der Täter, neben dem Delikt der Misshandlung, im Falle eines Vorsatzes zur Tötung zusätzlich wegen vorsätzlicher Tötung verantwortlich gemacht werden kann, ergibt sich im konkreten Fall, dass die gemeinsamen Kinder des Angeklagten und der verstorbenen …, B.O.B. und M.N.B., während der Ermittlungsphase in Aussagen, die auch vom Pädagogen für glaubwürdig gehalten wurden, zu ihren ersten Aussagen zurückkehrten und berichteten, dass ihr Vater ihre Mutter getötet habe. Diese Aussagen können gemäß Art. 172 Abs. 2 des 5271 sayılı Kanun als neue Beweise gewertet werden. Vor diesem Hintergrund wurde es für möglich gehalten, eine erneute Bewertung vorzunehmen und entsprechende Maßnahmen zu treffen…
(Entscheidung des Yargıtay 8. Ceza Dairesi, Az.: 2021/9725 E., 2024/1684 K., vom 22.02.2024)

„…Bei der Revision des Urteils wegen des Delikts der Misshandlung wurde berücksichtigt, dass in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Fethiye vom 02.09.2015 keine Darstellung und kein Bezug auf die Eröffnung einer Klage wegen des Delikts der „Misshandlung“ enthalten war. Nachdem die Klage wegen Misshandlung eingeleitet wurde, hätte diese mit dem bestehenden Verfahren zusammengeführt werden müssen, um die Beweise gemeinsam zu bewerten. Ohne dies zu berücksichtigen, wurde dem Angeklagten im schriftlichen Urteil ein zusätzliches Verteidigungsrecht eingeräumt und ein Urteil gefällt, was gegen Art. 225/1 der 5271 sayılı Kanun verstößt („Das Urteil wird nur für die in der Anklageschrift aufgeführten Tatbestandsmerkmale des Delikts sowie für den Täter gefällt“). Das Urteil ist gesetzeswidrig; die Revision des Verteidigers des Angeklagten wurde daher als begründet angesehen, sodass das Urteil aus diesem Grund gemäß Art. 321 der 1412 sayılı CMUK aufgehoben werden musste…“
(Entscheidung des Yargıtay 8. Ceza Dairesi, Az.: 2020/3770 E., 2021/16802 K., vom 28.06.2021)

Rechtsanwalt Gökhan AKGÜL & Rechtsanwalt Yasemin ERAK