Straftat der Herabwürdigung von Staatssymbolen

Gesetzliche Definition der Straftat

Die Straftat der Herabwürdigung von Staatssymbolen ist im Türkischen Strafgesetzbuch (TCK), Artikel 300, unter der Überschrift „Straftaten gegen die Symbole der staatlichen Souveränität und die Würde ihrer Organe“ geregelt. Der betreffende Gesetzesartikel lautet:

TCK Art. 300:

  1. Wer die türkische Flagge zerreißt, verbrennt oder auf andere Weise öffentlich herabwürdigt, wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis drei Jahren bestraft. Diese Bestimmung gilt für alle Symbole, die die Merkmale der roten Flagge mit weißem Halbmond und Stern aufweisen, wie sie in der Verfassung festgelegt sind, und die als Symbol der Souveränität der Republik Türkei verwendet werden.
  2. Wer die Nationalhymne öffentlich herabwürdigt, wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zwei Jahren bestraft.
  3. Wenn die in diesem Artikel definierten Straftaten von einem türkischen Staatsbürger in einem ausländischen Land begangen werden, wird die Strafe um ein Drittel erhöht.

Diese Bestimmungen zeigen deutlich, dass Handlungen, die die Symbole der staatlichen Souveränität herabwürdigen, strafbar sind.

Tatbestandsmerkmale der Straftat

Wenn die Straftat der Herabwürdigung von Staatssymbolen unter Berücksichtigung ihrer objektiven und subjektiven Elemente bewertet wird, weist sie die folgenden grundlegenden Merkmale auf:

1-Täter: Das betreffende Gesetz stellt keine besonderen Anforderungen an den Täter, sodass jeder die Straftat begehen kann. Wird die definierte Straftat jedoch von einem türkischen Staatsbürger in einem ausländischen Land begangen, wird die Strafe erhöht. (TCK Art. 300/3)

2-Opfer: In dieser Straftat ist das Opfer der Staat.

3-Handlungselement (Tatbestandliche Handlung): Nach Art. 300 TCK besteht das Handlungselement in jeder herabwürdigenden Handlung, die sich gegen ein Symbol richtet, das als Staatssymbol der Republik Türkei verwendet wird, insbesondere gegen die türkische Flagge und die Nationalhymne, oder gegen Symbole, die die in der Verfassung festgelegten Merkmale der roten Flagge mit weißem Halbmond und Stern aufweisen. Eine herabwürdigende Handlung kann durch jede Handlung erfolgen, die die Absicht der Herabwürdigung trägt, wie z. B. Zerreißen oder Verbrennen.

4-Geschütztes Rechtsgut: Die Straftat der Herabwürdigung von Staatssymbolen ist im Türkischen Strafgesetzbuch unter der Überschrift „Straftaten gegen die Symbole der staatlichen Souveränität und die Würde ihrer Organe“ geregelt. Das durch diese Straftat geschützte Rechtsgut ist die Würde und Autorität des Staates.

5-Subjektives Element (Vorsatz): Die Straftat kann nur vorsätzlich begangen werden. Für die Entstehung der Straftat muss der Täter mit der Absicht handeln, die Symbole der staatlichen Souveränität herabzuwürdigen. Einfache Fahrlässigkeit oder zufällige Handlungen begründen diese Straftat nicht.

6-Tatobjekt: Das Tatobjekt umfasst die türkische Flagge, die Nationalhymne sowie alle Symbole, die die in der Verfassung festgelegten Merkmale der roten Flagge mit weißem Halbmond und Stern tragen und als Staatssymbole der Republik Türkei verwendet werden.

Qualifizierte Form der Straftat

Die Begehung der in Art. 300/3 TCK definierten Straftat durch einen türkischen Staatsbürger in einem ausländischen Land unterliegt einer schwereren strafrechtlichen Sanktion. Der betreffende Gesetzesartikel lautet: „Wenn die in diesem Artikel definierten Straftaten von einem türkischen Staatsbürger in einem ausländischen Land begangen werden, wird die Strafe um ein Drittel erhöht.“ Dies zeigt, dass Handlungen, die sich gegen die Symbole der staatlichen Souveränität richten und im Ausland begangen werden, schärferen strafrechtlichen Maßnahmen unterliegen.

Beschwerdefrist, Verjährung und zuständiges Gericht

Die unter Art. 300 TCK geregelte Straftat unterliegt keiner Anzeigepflicht und wird von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen untersucht. Obwohl es keine Frist für die Anzeige der Straftat gibt, unterliegt das Verfahren einer Verjährungsfrist von 8 Jahren. Zuständiges Gericht ist das Strafgericht erster Instanz (Asliye Ceza Mahkemesi).

Gerichtliche Geldstrafe, Aussetzung der Strafe und Aufschub der Urteilsverkündung

Gemäß Art. 300 TCK wird jede Person, die die türkische Flagge zerreißt, verbrennt oder auf andere Weise öffentlich herabwürdigt, mit einer Freiheitsstrafe von einem bis drei Jahren bestraft, und jede Person, die die Nationalhymne öffentlich herabwürdigt, mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zwei Jahren.

Unter Berücksichtigung der Mindest- und Höchststrafen ist es möglich, die Freiheitsstrafe in eine gerichtliche Geldstrafe umzuwandeln, eine Aussetzung der Urteilsverkündung (HAGB) zu erlassen oder die Vollstreckung der Strafe auszusetzen.

Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs

„…Am Tatzeitpunkt diente der Angeklagte beim Brigadekommando …, im 3. Bataillon, 12. Zug als Flieger, und am 21.11.2013 äußerte er auf dem Gelände der …-Anlage die Worte: „Ich werde diese Flagge herunternehmen und durch eine andere Flagge ersetzen“, wobei im Verlauf des Vorfalls die Tatbestandsmerkmale der Herabwürdigung der Staatssymbole gemäß Art. 300 TCK nicht erfüllt waren. Ohne diese Berücksichtigung wurde statt eines Freispruchs ein schriftliches Urteil gefällt, was rechtswidrig ist. Die Berufung des Angeklagten wurde in diesem Zusammenhang als berechtigt angesehen, weshalb das Urteil aufgehoben wird… (Oberster Gerichtshof, 3. Strafkammer, 2021/5464 D., 2021/11379 K., 22.12.2021).


„…Bei der Prüfung der Berufungsanträge gegen das Urteil wegen öffentlicher Herabwürdigung der Staatssymbole des Angeklagten …:

  1. Im Fall, dass der Angeklagte am 24.01.2008 bei einem Essen und Alkoholkonsum im Haus des Geschädigten … die türkische Flagge auf vulgäre Weise beleidigte, wurde der Aspekt der Öffentlichkeit nicht berücksichtigt. Ohne diese Prüfung wurde ein schriftliches Urteil über eine Tat gefällt, die in Bezug auf ihre Tatbestandsmerkmale nicht vorlag, wodurch das Urteil rechtswidrig zustande kam.
  2. Nach geltender Praxis:
    a) Im Titel des begründeten Urteils wurde die Straftat „öffentliche Herabwürdigung der Staatssymbolenicht angegeben.
    b) Unter Berücksichtigung, dass im Vollstreckungsstadium nach Art. 106/3 des geänderten Gesetzes Nr. 5275 durch Gesetz Nr. 6545 die Geldstrafe von Amts wegen vollzogen werden kann, hätte gemäß Art. 52/4 TCK eine entsprechende Verwarnung im Urteil ergehen müssen.

Da die Berufung des Angeklagten in diesem Zusammenhang berechtigt war, wird das Urteil aus diesen Gründen aufgehoben… (Oberster Gerichtshof, 16. Strafkammer, 2016/1819 D., 2017/1151 K., 14.03.2017).

„…In Bezug auf das Tatdatum wurde festgestellt, dass die vom strafrechtlich zur Verantwortung gezogenen Kind begangenen Handlungen im Alter von 15–18 Jahren unter die Straftaten der Propaganda für eine Terrororganisation, der Beleidigung eines Beamten aufgrund seines Amtes und der öffentlichen Herabwürdigung der Staatssymbole fallen. Die unterbrochene Verjährungsfrist für diese Straftaten beträgt gemäß den Artikeln 66/1-e, 66/2, 67/3 und 67/4 TCK Nr. 5237 7 Jahre und 12 Monate. Diese Frist war vom Tatdatum 08.11.2014 bis zum Prüfungsdatum abgelaufen. Die Berufung des Kindes wurde in diesem Zusammenhang als berechtigt erachtet, weshalb die öffentliche Klage aufgrund der Verjährung eingestellt wurde… (Oberster Gerichtshof, 3. Strafkammer, 2022/11606 D., 2023/3335 K., 24.05.2023).


„…Hinsichtlich der Straftaten der Beleidigung und der öffentlichen Herabwürdigung der Staatssymbole wurde festgestellt, dass die Handlung des Angeklagten am Tatdatum einzeln war. Gemäß dem von unserer Kammer übernommenen Urteil des Strafsenats 2021/4 E., 2022/512 K. hätte die rechtliche Situation des Angeklagten nach Art. 44 TCK Nr. 5237 unter den Regeln der ideellen Kumulation verschiedener Deliktarten beurteilt werden müssen, und im Rahmen dieser Vorschriften hätte der Angeklagte wegen der schwereren Straftat der Herabwürdigung der Staatssymbole bestraft werden müssen. Dies wurde nicht berücksichtigt, stattdessen wurde zusätzlich ein Urteil nach Art. 125/3-a desselben Gesetzes erlassen.

2.Hinsichtlich der Strafbarkeit wegen Widerstandes gegen die Amtsausübung wurde im konkreten Fall nicht geprüft oder erläutert, inwiefern die Widerstandshandlung des Angeklagten durch die abschreckende Wirkung einer bestehenden oder angenommenen kriminellen Organisation gemäß Art. 265/4 TCK Nr. 5237 begangen wurde. Das Urteil wurde daher mit unzureichender Begründung gefällt und als rechtswidrig befunden… (Oberster Gerichtshof, 4. Strafkammer, 2023/1577 D., 2024/15907 K., 03.12.2024).

„…Der Berufungsantrag des Angeklagten richtet sich darauf, das gegen ihn ergangene Verurteilungsurteil aufzuheben, wobei er geltend macht, zum Tatzeitpunkt stark alkoholisiert gewesen zu sein und keine Absicht zur Begehung der Straftat gehabt zu haben.

III. Begründung: Es wurde festgestellt, dass die dem Angeklagten zugeschriebene Handlung der Herabwürdigung der Staatssymbole nach den zwingenden Tatbestandsmerkmalen korrekt beurteilt wurde und dass diese Handlung tatsächlich vom Angeklagten begangen wurde, wie durch ordnungsgemäß durchgeführte Verhandlungen festgestellt wurde. Alle Beweise sowie vorgebrachten Behauptungen und Verteidigungen in den Instanzen wurden vollständig und nachvollziehbar präsentiert, die Kernaussagen unverändert diskutiert, und das Gewissen des Gerichts stützte sich auf eindeutige, konsistente und widerspruchsfreie Daten. Die Handlung wurde korrekt eingestuft, entsprach dem gesetzlich vorgesehenen Straftatbestand, und die Strafe wurde im gesetzlichen Rahmen angewendet. Daher wurde bei der Überprüfung keine Rechtswidrigkeit festgestellt… (Oberster Gerichtshof, 4. Strafkammer, 2024/202 D., 2025/6192 K., 08.04.2025).


„…Bei der Prüfung des Berufungsantrags gegen das Freispruchsurteil wegen der öffentlichen Herabwürdigung der Staatssymbole wurde festgestellt, dass der Kläger …, dessen Beteiligung am Verfahren zugelassen wurde, durch die Tat keinen direkten Schaden erlitten hat und daher kein Recht auf Prozessbeteiligung besitzt. Folglich hat der Kläger … nach Art. 260/1 der Strafprozessordnung Nr. 5271 kein Berufungsrecht, und der Berufungsantrag wird gemäß Art. 317 der in Kraft befindlichen CMUK Nr. 1412, in Verbindung mit Art. 8/1 des Gesetzes Nr. 5320, abgelehnt… (Oberster Gerichtshof, 6. Strafkammer, 2020/9658 D., 2021/11678 K., 16.06.2021).

Rechtsanwalt. Gökhan AKGÜL & Rechtsanwältin. Yasemin ERAK