
Erteilung einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis an Ausländer türkischer Herkunft
Am 24.01.2019 wurde gemäß Artikel 43 des Gesetzes Nr. 6458 die Entscheidung getroffen, den Ahıska- und Uiguren-Türken erneut eine langfristige Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Demnach können Ausländer, die vor dem 01.01.2019 in unser Land eingereist sind und als türkischstämmig eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, mit den erforderlichen Unterlagen bei den Migrationsbehörden einen Antrag auf langfristige Aufenthaltserlaubnis stellen. Außerdem können Personen, die vor dem 01.01.2019 eingereist sind, aber keine Aufenthaltserlaubnis als Uiguren- oder Ahıska-Türken erhalten haben, die erforderlichen Unterlagen, die in den Anhängen EK-6 und EK-7 des betreffenden Rundschreibens aufgeführt sind, vervollständigen und bei den Provinzmigrationsbehörden einen Antrag stellen.
Türkischstämmige Ausländer, die das Recht auf eine langfristige Aufenthaltserlaubnis in Anspruch nehmen möchten, müssen ihre türkische Abstammungsbescheinigung vorlegen. Anträge, bei denen die türkische Abstammungsbescheinigung nicht bei den zuständigen Behörden der Republik Türkei vorgelegt wird, werden nicht berücksichtigt.
Bedingungen für die langfristige Aufenthaltserlaubnis
Die Grundsätze für die langfristige Aufenthaltserlaubnis sind in Artikel 43 des Gesetzes Nr. 6458 ausdrücklich geregelt. Demnach gilt:
ARTIKEL 43 – (1) Für den Übergang zur langfristigen Aufenthaltserlaubnis sind folgende Bedingungen erforderlich:
a) Ununterbrochener Aufenthalt in der Türkei mit einer Aufenthaltserlaubnis von mindestens acht Jahren
b) In den letzten drei Jahren keine Sozialhilfe erhalten haben
c) Über eine ausreichende und regelmäßige Einkommensquelle verfügen, um den Lebensunterhalt für sich selbst oder gegebenenfalls die Familie zu sichern
ç) Über eine gültige Krankenversicherung verfügen
d) Keine Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder öffentliche Sicherheit darstellen
(2) Für Ausländer, denen aufgrund der vom Ministerium festgelegten Bedingungen eine langfristige Aufenthaltserlaubnis als angemessen erachtet wird, sind die Bedingungen außer Absatz (d) des ersten Absatzes nicht erforderlich.
Aufenthaltserlaubniswiderruf bei Ausländern türkischer Herkunft
Ausländer türkischer Herkunft können mit einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis unbefristet innerhalb der Grenzen der Republik Türkei wohnen und mit einer Arbeitserlaubnis arbeiten. Der Status der türkischstämmigen Ausländer, die eine langfristige Aufenthaltserlaubnis auf diese Weise erhalten haben, wird alle zwei Jahre überprüft. Wenn türkischstämmige Ausländer innerhalb der Grenzen der Republik Türkei an einer Straftat beteiligt sind oder eine Strafe erhalten, kann die langfristige Aufenthaltserlaubnis widerrufen werden. Die Grundsätze für den Widerruf sind im Artikel 45 des Gesetzes Nr. 6458 über Ausländer und internationalen Schutz geregelt. In Artikel 45 des Gesetzes Nr. 6458 sind die Fälle des Widerrufs der langfristigen Aufenthaltserlaubnis begrenzt aufgeführt:
„a) Wenn der Ausländer eine ernsthafte Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt,
b) Wenn sich der Ausländer aus Gründen, die nicht Gesundheit, Ausbildung oder zwingender öffentlicher Dienst im Heimatland sind, ununterbrochen länger als ein Jahr außerhalb der Türkei aufhält.“
Gegen diesen Widerruf ist jedoch der Rechtsweg offen, und innerhalb von 60 Tagen kann eine Verwaltungsrechtsklage erhoben werden, um den Vorgang aufheben zu lassen.
Ausnahmeantrag auf Staatsbürgerschaft für Ausländer türkischer Herkunft
Ausländer türkischer Herkunft können gemäß den Bestimmungen des Ansiedlungsgesetzes Nr. 5543 mit den erforderlichen Unterlagen bei den Provinzmigrationsämtern einen Ausnahmeantrag auf Staatsbürgerschaft stellen. Die Staatsbürgerschaftsakte der Person wird von der Provinzmigrationsbehörde erstellt und an das Ministerium weitergeleitet. Die beim Ministerium zur Erlangung der türkischen Staatsbürgerschaft eingereichte Akte wird geprüft, und die türkische Staatsbürgerschaft kann durch eine Entscheidung des Ministeriums verliehen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass gemäß dem türkischen Staatsbürgerschaftsgesetz Nr. 5901 der Antragsteller keine Umstände aufweisen darf, die die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen.
