Straftat des Menschenhandels

Gesetzliche Definition der Straftat

Das Verbrechen des Menschenhandels ist im Artikel 80 des Türkischen Strafgesetzbuches unter der Überschrift „Internationale Straftaten“ geregelt. Die einschlägige Gesetzesvorschrift lautet:

Art. 80 TStGB –
Wer Personen zum Zwecke der Zwangsarbeit, der Dienstleistung, der Prostitution, der Versklavung oder zur Entnahme von Körperorganen durch Anwendung von Drohung, Druck, Nötigung oder Gewalt, durch Missbrauch von Einfluss, durch Täuschung oder durch Ausnutzung von Kontrollmöglichkeiten über Personen oder ihrer Hilflosigkeit unter Erlangung ihres Einverständnisses in das Land bringt, aus dem Land verbringt, anwirbt, entführt, von einem Ort zu einem anderen bringt oder weiterleitet oder beherbergt, wird mit Freiheitsstrafe von acht bis zwölf Jahren und mit einer Geldstrafe bis zu zehntausend Tagessätzen bestraft.

(2) Liegen die in Absatz 1 genannten Zwecke und die tatbestandsmäßigen Handlungen vor, ist die Einwilligung des Opfers unbeachtlich.

(3) Werden Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu den in Absatz 1 genannten Zwecken angeworben, entführt, von einem Ort zu einem anderen gebracht, weitergeleitet oder beherbergt, so werden die in Absatz 1 vorgesehenen Strafen verhängt, auch wenn keines der tatbezogenen Mittel angewandt wurde.

(4) Wegen dieser Straftaten werden auch gegen juristische Personen Sicherheitsmaßnahmen verhängt.

Tatbestandsmerkmale der Straftat

Wird die Straftat des Menschenhandels sowohl unter objektiven als auch unter subjektiven Gesichtspunkten betrachtet, weist sie folgende grundlegende Tatbestandsmerkmale auf:

1 – Täter:
Im einschlägigen Gesetzestext ist hinsichtlich des Täters keine besondere Eigenschaft vorgesehen. Täter kann somit jedermann sein.

2 – Opfer:
Im Hinblick auf diese Straftat kann grundsätzlich jede Person, die Teil der Gesellschaft ist, Opfer sein.

3 – Tathandlung (Handlungselement):
Im Sinne des Art. 80 TStGB umfasst das Handlungselement das Verbringen einer Person in das Land, das Verbringen aus dem Land, das Anwerben, Entführen, von einem Ort zu einem anderen Bringen, Weiterleiten oder Beherbergen einer Person, indem deren Wille beeinträchtigt wird, mit dem Ziel, sie zur Zwangsarbeit, zur Dienstleistung, zur Prostitution, zur Versklavung oder zur Herausgabe von Körperorganen zu bringen.
Es handelt sich um ein Delikt mit alternativen Tathandlungen; die Verwirklichung einer der genannten Handlungen genügt für die Tatbestandsmäßigkeit.

4 – Geschütztes Rechtsgut:
Die Straftat des Menschenhandels ist im Türkischen Strafgesetzbuch unter dem Titel „Internationale Straftaten“ geregelt. Das durch diesen Straftatbestand geschützte Rechtsgut ist in erster Linie das Recht auf Leben und die Freiheit der Personen sowie die internationale öffentliche Ordnung und Sicherheit.

5 – Subjektives Tatbestandsmerkmal (Vorsatz):
Die Tat kann ausschließlich vorsätzlich begangen werden; eine fahrlässige Begehung ist gesetzlich nicht möglich. Für die Tatbestandsverwirklichung muss der Täter in der Absicht handeln, das Opfer zur Zwangsarbeit, zur Dienstleistung, zur Prostitution, zur Versklavung oder zur Herausgabe von Körperorganen zu bringen. Handelt der Täter aus einem anderen Beweggrund, können seine Handlungen nicht unter Art. 80 TStGB subsumiert werden.

Im Falle der Minderjährigkeit des Opfers

Mit der Regelung des Art. 80 Abs. 3 TStGB wird die Auswirkung der Straftat auf Kinder behandelt. Nach der einschlägigen Gesetzesvorschrift führt im Falle eines minderjährigen Opfers die Handlung des Täters auch ohne Anwendung eines der tatbestandlichen Mittel unmittelbar zur Verwirklichung des Menschenhandels.

Unter dem Begriff der tatbezogenen Mittel (Mittelhandlungen) sind Handlungen zu verstehen, die geeignet sind, den Willen des Opfers zu beeinträchtigen. Wie im Gesetzestext ausdrücklich aufgeführt, handelt es sich hierbei um Drohung, Druck, Nötigung, Gewalt, täuschende oder betrügerische Handlungen, Missbrauch von Einfluss sowie die Ausnutzung der Hilflosigkeit oder mangelnden Kontrolle, in der sich das Opfer befindet.

Ist das Opfer minderjährig, hat der Gesetzgeber das Vorliegen dieser Mittelhandlungen für die Tatbestandsverwirklichung nicht als erforderlich angesehen; selbst wenn das Opfer eingewilligt haben sollte, stellen die Handlungen des Täters dennoch eine Straftat dar.

In einer Entscheidung der 4. Strafkammer des Kassationshofs (Yargıtay) vom 20.06.2023 heißt es hierzu:

„…Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist festzustellen, dass die Angeklagten die zum Tatzeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und daher als Kinder galten, zum Zwecke der Prostitution angeworben, von einem Ort zu einem anderen gebracht, weitergeleitet oder beherbergt haben. Auch wenn keines der tatbezogenen Mittel angewandt wurde, ist gemäß der Regelung in Absatz 1 des Art. 80 des genannten Gesetzes der Tatbestand des Menschenhandels erfüllt…“ (2023/7125 E., 2023/20120 K.).

Beschwerdefrist, Verjährung und Zuständiges Gericht

Die in Art. 80 TStGB geregelte Straftat ist nicht an einen Strafantrag gebunden; die Ermittlungen werden von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen eingeleitet und durchgeführt.

Obwohl für die Einleitung der Ermittlungen keine Antragsfrist vorgesehen ist, unterliegt die Tat einer Verfolgungsverjährung von 15 Jahren.

Zuständiges und sachlich befugtes Gericht ist das Schwurgericht (Ağır Ceza Mahkemesi) am Tatort.

Geldstrafe, Strafaussetzung und Entscheidung über die Zurückstellung der Urteilsverkündung (HAGB)

Nach Art. 80 TStGB wird mit Freiheitsstrafe von acht bis zwölf Jahren und mit einer Geldstrafe bis zu zehntausend Tagessätzen bestraft, wer Personen zum Zwecke der Zwangsarbeit, der Dienstleistung, der Prostitution, der Versklavung oder zur Entnahme von Körperorganen durch Anwendung von Drohung, Druck, Nötigung oder Gewalt, durch Missbrauch von Einfluss, durch Täuschung oder durch Ausnutzung von Kontrollmöglichkeiten über Personen oder deren Hilflosigkeit unter Erlangung ihres Einverständnisses in das Land bringt, aus dem Land verbringt, anwirbt, entführt, von einem Ort zu einem anderen bringt, weiterleitet oder beherbergt.

Wird diese Straftat im Rahmen der Tätigkeit einer juristischen Person begangen, so werden gegen die juristische Person besondere Sicherheitsmaßnahmen verhängt.

Unter Berücksichtigung der unteren und oberen Strafgrenzen ist weder eine Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe noch eine Entscheidung über die Zurückstellung der Urteilsverkündung (HAGB) oder eine Strafaussetzung zur Bewährung möglich.

Entscheidungen des Kassationshofs (Yargıtay)

„…Der Angeklagte bestritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe mit der Begründung, er habe mit den anderen Angeklagten im selben Haus gelebt, wie das Opfer in Nachtlokalen gearbeitet, sich vor dem Vorfall mit dem Opfer gestritten, weil dieses seine Sachen gestohlen habe, und werde deshalb verleumdet.

In ihrer Aussage vor Gericht erklärte das Opfer, dass die Person, die sie durch Täuschung ins Land gebracht und zur Prostitution veranlasst habe, der Angeklagte … sei, dessen Verurteilung bereits rechtskräftig geworden ist; die Person, die sie durch Anwendung von Zwang zur Arbeit in Nachtlokalen gebracht habe, sei ebenfalls der Angeklagte …, dessen Verurteilung ebenfalls rechtskräftig ist. Hinsichtlich des Angeklagten … erklärte sie hingegen, dass dieser ihre Prostitution nicht vermittelt und ihr gegenüber kein negatives Verhalten gezeigt habe, womit sie von ihrer Aussage im Ermittlungsverfahren abrückte. Auf den Widerspruch angesprochen, gab sie an, dass ihre Aussage vor Gericht zutreffend sei. Auch die übrigen Angeklagten machten in ihren Aussagen keine Angaben dahingehend, dass die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat von ihm begangen worden sei.

Angesichts dessen, dass keine jeden Zweifel ausschließenden, sicheren und zur Verurteilung ausreichenden Beweise dafür vorlagen, dass der Angeklagte die Straftat des Menschenhandels begangen hat, wurde es als rechtswidrig angesehen, allein auf die später geänderte und nicht durch konkrete Beweise gestützte polizeiliche Aussage des Opfers abzustellen und mit unzutreffender Begründung eine Verurteilung auszusprechen…“

(Yargıtay 4. Strafkammer, 2022/4635 E., 2024/17951 K., 26.12.2024).

„…Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Angeklagten in den Verfahrensstufen die gegen sie erhobenen Vorwürfe bestritten haben. In der Aussage des Opfers … heißt es: ‚… Person … hat mich angerufen und gesagt, wenn ich Prostitution ausübe, könnte ich viel Geld verdienen, er würde … meine Nummer geben, ich habe zugestimmt. … rief mich an. Er fragte, ob ich nach Alanya kommen würde, ich stimmte zu. Vom Busbahnhof holte mich … ab und brachte mich zum Haus, in dem ich wohnen sollte. Ich kenne nur ….‘ Daraus geht nicht hervor, dass die Angeklagten Handlungen begangen hätten, die den Straftatbestand des Menschenhandels gegen sie erfüllen könnten.

In der weiteren Aussage des Opfers … heißt es: ‚Mein Freund und ich gingen zu der Person, die ich als … kannte, der gelbe … holte uns vom Busbahnhof ab. Als wir sie das erste Mal trafen, sagten sie, sie würden ausländische Frauen gegen Geld an Männer geben. Sie fragten, wie wir die Miete bezahlen würden, andere Mädchen wurden an Männer geschickt, … machte mich zu seiner Freundin, der gelbe … brachte mir nur die benötigten Materialien, sie vertrösteten mich mit der Aussicht, Jobs in Hotels zu bekommen, … übernahm alle meine Kosten. Ich wusste, was sie taten, und war mit … zusammen, weil ich keine andere Wahl hatte. Ich kenne … nur als Angestellten in der Anlage, in der ich wohnte.‘

Es fehlt jede Darstellung, dass das Opfer von den Angeklagten durch Drohung, Zwang oder Gewalt ins Land gebracht, aus dem Land gebracht, beschafft, entführt, von einem Ort an einen anderen gebracht, transportiert oder untergebracht wurde, um Prostitution auszuüben. Außerdem muss im Sinne von Art. 80 StGB berücksichtigt werden, dass es sich bei einer hilflosen Person um jemanden handelt, der in Bezug auf die Fortführung seines Lebens, Bleiben oder Weggehen nichts unternehmen kann; für die Annahme dieser Hilflosigkeit muss das Opfer in einer Lage gewesen sein, der es nicht gewachsen ist. Unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts kann jedoch nicht von einer Hilflosigkeit der Opfer gesprochen werden.

Es wurde zudem kein eindeutiger, jeden Zweifel ausschließender Beweis vorgelegt, dass die Angeklagten die Straftat des Menschenhandels an den Opfern … und … begangen haben. Dennoch wurde anstelle eines Freispruchs ein Urteil gegen die Angeklagten gefällt.

Bezüglich der Handlungen der Angeklagten …, … und … gegenüber den Opfern … und … sowie des Angeklagten … gegenüber dem Opfer … gilt: In einem Strafverfahren ist die grundlegende Voraussetzung für eine Verurteilung des Angeklagten, dass die Tat zweifelsfrei nachgewiesen ist. Ereignisse oder Behauptungen, deren Ablauf unklar oder nicht vollständig aufgeklärt ist, dürfen nicht zugunsten einer Verurteilung interpretiert werden. Die strafrechtliche Verurteilung muss auf gesicherten und eindeutigen Beweisen beruhen, nicht auf bloßer Wahrscheinlichkeit. Diese Beweise müssen so klar sein, dass kein Zweifel oder alternative Auslegung möglich ist.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich aus den Kommunikationsprotokollen und dem gesamten Akteninhalt, dass zwar kein Zweifel besteht, dass die Angeklagten gemeinschaftlich Prostitution begangen haben, jedoch fehlen eindeutige Beweise dafür, dass die Ziel- und Mittelhandlungen im Sinne des Menschenhandels vorlagen und miteinander verbunden waren. Das Nichtberücksichtigen dieses Mangels stellt einen Verstoß gegen das Gesetz dar.

Die Revisionsgründe des Staatsanwalts beim Regionalgericht sowie der Verteidiger der Angeklagten …, …, … und … werden als berechtigt angesehen. Entgegen der Mitteilung wird die Entscheidung über die Verurteilungen des Angeklagten … bezüglich Menschenhandel und Prostitution gegenüber dem Opfer … aufgehoben, ohne dass andere Aspekte überprüft werden. Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen werden keine weiteren Gründe gesehen, sodass die URTEILE AUFGEHOBEN WERDEN…“

(Yargıtay 4. Strafkammer, 2021/32130 E., 2021/30020 K., 22.12.2021)

„…Dass der Angeklagte … wegen Menschenhandels nur einmal verurteilt wurde, obwohl er für jede(n) der Opfer getrennt hätte bestraft werden müssen; b) angesichts der Aussage des Opfers … vor dem Staatsanwalt, wonach sie gezwungen war, mit zwei Personen sexuelle Handlungen einzugehen, und der Aussage des Angeklagten … vom 28.09.2010, dass das Opfer Prostitution mit Männern ausgeübt habe, sowie der Aussage des Opfers vor dem Staatsanwalt am 28.09.2010, wonach sie sexuelle Handlungen mit sechs Personen vollzogen habe; dass in Anbetracht dessen bei den Angeklagten die Vorschrift des Art. 43/1 StGB anzuwenden gewesen wäre, weil sie das Prostitutionsdelikt gegenüber dem Opfer … zu verschiedenen Zeitpunkten mehrfach begangen haben, aber nicht berücksichtigt wurde, verstößt gegen das Gesetz. Die Revisionsgründe der Verteidiger der Angeklagten … und … sowie des Vertreters des Geschädigten … werden als begründet angesehen, sodass ENTGEGEN DER MITTEILUNG die URTEILE AUFGEHOBEN WERDEN…“

(Yargıtay 4. Strafkammer, 2021/41686 E., 2022/16565 K., 01.07.2022)

„…Nachdem die Verurteilungen des Angeklagten wegen Freiheitsberaubung, Menschenhandels und schwerer sexueller Misshandlung eines minderjährigen Opfers von dessen Verteidiger angefochten worden waren, bestätigte unser Gericht mit Beschluss vom 16.02.2016, Aktenzeichen 2015/6426 E., 2016/1308 K., das Urteil wegen Freiheitsberaubung, hob jedoch das Urteil wegen Menschenhandels auf, da keine ordnungsgemäße Klageerhebung erfolgt war. In der anschließenden Verhandlung auf Grundlage der neu erstellten Anklageschrift wurde für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren und eine Geldstrafe von 20.000 TL verhängt. Angesichts des Inhalts der Akte stellt die Freiheitsberaubung zugleich einen Bestandteil des Menschenhandels dar, und das Urteil über die 6-jährige Freiheitsstrafe aus dem Menschenhandelsdelikt war bereits bestätigt und rechtskräftig. Ohne zu berücksichtigen, dass diese Strafe auf die wegen Menschenhandels verhängte Strafe angerechnet werden müsste, wurde das Urteil schriftlich erlassen. Dies verstößt gegen das Gesetz. Da die Revisionsgründe des Verteidigers sowie dessen mündliche Verteidigung in der Verhandlung berechtigt sind, wird das Urteil unter Berücksichtigung von Artikel 8/1 des Gesetzes Nr. 5320 und gemäß Artikel 321 der CMUK Nr. 1412 AUFGEHOBEN…“

(Yargıtay 14. Strafkammer, 2018/1128 E., 2019/10383 K., 26.06.2019)

„…Angesichts der Hauptverhandlung, der zusammengetragenen und am Tatort vorgezeigten Beweismittel sowie des Inhalts der geprüften Akten wurde festgestellt, dass das Verbrechen des Menschenhandels von den Angeklagten begangen wurde. Es wurde keine Rechtswidrigkeit in der Überzeugung und Ermessen des Gerichts festgestellt, die Angeklagten für diese Tat zu bestrafen. Da sie die Opfer durch Arbeitsversprechen getäuscht haben, um deren Einreise zu ermöglichen, sie in ihren Häusern untergebracht und durch Zwang zur Prostitution materiellen Gewinn erzielt haben, wurden die Revisionsanträge nicht berücksichtigt…“

(Yargıtay 4. Strafkammer, 2021/39645 E., 2024/13353 K., 24.10.2024)

„…Damit das Verbrechen des Menschenhandels gemäß Artikel 80 des Gesetzes Nr. 5237 verwirklicht werden kann, muss der Täter gegenüber dem Opfer eine Handlung in der Art „Drohung, Zwang, Gewaltanwendung, Missbrauch von Einfluss, Täuschung oder Ausnutzung der Kontrollmöglichkeiten oder Hilflosigkeit der Person zur Erlangung ihrer Zustimmung“ vornehmen und dabei oder danach das Opfer ins Land bringen, aus dem Land bringen, bereitstellen, entführen, von einem Ort zum anderen bringen, transportieren oder unterbringen.

Für die Verwirklichung der Straftat ist erforderlich, dass mindestens eine der Mittelhandlungen und eine der Zweckhandlungen zusammen vorliegen. Die Mittelhandlungen müssen vor den Haupt- oder Zweckhandlungen oder spätestens gleichzeitig mit diesen erfolgen. Dadurch wird zunächst durch die Mittelhandlungen der Wille des Opfers gebrochen und scheinbar seine Zustimmung erlangt, bevor dann unter Ausnutzung dieses Zustands die die Straftat begründenden Haupt-Zweckhandlungen durchgeführt werden.

Die einzige Ausnahme bildet Absatz 3 des Artikels 80 des Gesetzes Nr. 5237: „Wenn Personen unter 18 Jahren für die in Absatz 1 genannten Zwecke bereitgestellt, entführt, von einem Ort zum anderen gebracht, transportiert oder untergebracht werden, sind die in Bezug auf das Verbrechen relevanten Mittelhandlungen nicht erforderlich, und der Täter erhält die in Absatz 1 genannten Strafen.“

Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht im Hinblick auf die vom erstinstanzlichen Gericht wegen Entführung und Freiheitsberaubung nach Artikel 234/3 des Gesetzes Nr. 5237 gegen den Angeklagten verhängte Verurteilung eine Aufhebung beschlossen. Da das Verbrechen der Entführung und Freiheitsberaubung ein Tatbestand des Menschenhandels ist, wurde ohne eine Gesamtbewertung beider Straftaten schriftlich ein Urteil wegen Menschenhandels gegen den Angeklagten gefällt, was als rechtswidrig angesehen wurde…“

(Yargıtay 4. Strafkammer, 2021/38611 E., 2024/16080 K., 04.12.2024)

„…Da die Straftaten Menschenhandel und Förderung der Prostitution voneinander unabhängig sind, muss bei einem Menschenhandelsdelikt mit dem Ziel der Prostitution für jede Straftat gesondert geprüft werden, ob die Mittelhandlungen, die den Tatbestand des Menschenhandels ausmachen, und die Handlungen, die die qualifizierte Form der Prostitution darstellen, vorliegen.

Im konkreten Fall bilden nach Sachlage, Aktenlage und Annahme des Gerichts die nachgewiesenen Handlungen der Angeklagten den Menschenhandel gemäß Artikel 80/1 des türkischen Strafgesetzbuches (TCK) in der Form „Anwendung von Drohung, Zwang, Gewalt“ sowie die Prostitution gemäß Artikel 227/4 TCK. Die Freiheitsberaubung stellt dabei einen Tatbestand des Menschenhandels dar, weshalb hierfür keine gesonderte Strafe verhängt werden kann.

Darüber hinaus entsteht der Menschenhandel erst mit der Vollendung der Zweckhandlungen. Die Begehung der angestrebten Prostitution ist nicht zwingend erforderlich. Werden diese Zielstraftaten jedoch begangen, müssten die Angeklagten auch hierfür gesondert bestraft werden. Ohne diese Berücksichtigung wurden die Angeklagten jedoch nicht gesondert für Menschenhandel und Prostitution verurteilt, sondern – aus nicht zutreffenden Gründen – gemeinsam wegen Prostitution und Freiheitsberaubung bestraft…“

(Yargıtay 18. Strafkammer, 2015/35622 E., 2016/6429 K., 30.03.2016)

Anwalt. Gökhan AKGÜL & Anwalt. Yasemin ERAK