Die Gehaltspfändung, die gemäß Artikel 83 des türkischen Vollstreckungs- und Insolvenzgesetzes (İİK) geregelt ist, ist eine Art der Pfändung, bei der ein bestimmter Betrag des Gehalts eines Schuldners, der in einem Arbeitsverhältnis steht, im Rahmen eines rechtskräftigen Vollstreckungsverfahrens einbehalten wird, um die Forderung zu begleichen. Mit dieser Art der Pfändung wird dem Gläubiger ermöglicht, seine Forderung auf legalem Wege einzutreiben, wenn er sie anderweitig nicht eintreiben kann.
Erforderliche Voraussetzungen für die Gehaltspfändung im türkischen Recht
Wie aus der Definition hervorgeht, kann eine Gehaltspfändung nur unter bestimmten Voraussetzungen auf das Gehalt des Schuldners angewendet werden. Eine dieser Voraussetzungen ist das Vorliegen eines rechtskräftigen Vollstreckungsverfahrens. Da die Durchführung der Pfändung von der Rechtskraft der Schuld abhängt, ist eine Pfändung des Schuldners nicht möglich, wenn gegen das Vollstreckungsverfahren, das im Namen des Schuldners eingeleitet wurde, innerhalb der Frist Einspruch erhoben wurde oder wenn die Zustellungsverfahren noch nicht abgeschlossen sind und das Verfahren daher nicht rechtskräftig ist.
Ein weiterer Punkt ist, dass der Schuldner die Eigenschaft eines Arbeitnehmers oder Beamten besitzen muss. Bei Schuldnern, die auf eigene Rechnung oder im eigenen Namen tätig sind, ist eine Gehaltspfändung nicht möglich. Ob der Schuldner im öffentlichen Dienst oder im privaten Sektor tätig ist, spielt für die Durchführung der Pfändung keine Rolle.
Die Gehaltspfändung im türkischen Recht und die Verpflichtung des Arbeitgebers
Die Gehaltspfändung unterscheidet sich von anderen Arten der Pfändung. Denn im Falle einer Gehaltspfändung wird das Unternehmen oder die Institution des Arbeitgebers in das Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner einbezogen. Das Unternehmen oder die Institution des Arbeitgebers, das im Vollstreckungsverfahren als Dritter auftritt, wird so lange zum Adressaten des Vollstreckungsverfahrens, wie das Arbeitsverhältnis des Schuldners besteht.
Die Einbeziehung des Unternehmens oder der Institution des Arbeitgebers in dieses Rechtsverhältnis erfolgt durch die Zustellung einer Gehaltspfändungsanordnung an den Arbeitgeber, auf Antrag des Gläubigers. In dieser Pfändungsanordnung wird der Arbeitgeber darüber informiert, dass das Gehalt des Schuldners gepfändet wurde, und es wird verlangt, den Betrag des Gehalts des Schuldners sowie eventuelle andere bestehende Pfändungen mitzuteilen. Ab Zustellung dieser Anordnung hat der Arbeitgeber eine Frist von sieben Tagen, innerhalb derer er verpflichtet ist, der zuständigen Vollstreckungsbehörde mitzuteilen, ob der Schuldner weiterhin im Betrieb beschäftigt ist, wie hoch dessen Gehalt ist und ob weitere Pfändungen vorliegen.
Sollte der Schuldner weiterhin im Betrieb tätig sein, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein Viertel des Gehalts des Schuldners einzubehalten und den entsprechenden Betrag an die zuständige Vollstreckungsstelle zu überweisen. Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung, innerhalb der gesetzlichen Frist auf die Anordnung zu antworten oder die Gehaltsbeträge einzubehalten, nicht nach, kann er auf Antrag des Gläubigers für die Schuld haftbar gemacht werden, und es ist möglich, dass der Arbeitgeber als Schuldner in die Vollstreckungsakte aufgenommen wird. Es ist jedoch zu beachten, dass die Haftung des Arbeitgebers in diesem Fall nur auf den Betrag begrenzt ist, den er hätte vom Gehalt oder Lohn des Schuldners einbehalten müssen.
Der Betrag und die Quote, die bei der Gehaltspfändung nach türkischem Recht einbehalten werden können
Gemäß Artikel 83 Absatz 2 des türkischen Vollstreckungs- und Insolvenzgesetzes (İİK) – „Jedoch darf der pfändbare Betrag nicht weniger als ein Viertel betragen“ – und Artikel 35 des Arbeitsgesetzes – „Mehr als ein Viertel des monatlichen Gehalts der Arbeitnehmer darf nicht gepfändet oder an Dritte übertragen werden. Jedoch ist der vom Richter für die Familienangehörigen, die vom Arbeitnehmer unterhalten werden müssen, festgelegte Betrag von dieser Regelung ausgenommen. Die Rechte der Unterhaltsgläubiger bleiben hiervon unberührt.“ – beträgt der Anteil, der bei der Gehaltspfändung einbehalten werden kann, ein Viertel des Gehalts des Arbeitnehmers.
Zu diesem Abzug gehören neben dem monatlichen Gehalt des Arbeitnehmers auch zusätzliche Zahlungen wie Prämien, Boni, Gewinnbeteiligungen, Vergütungen für Wochenendruhezeiten und ähnliche Zusatzvergütungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer monatlich zahlen muss.
Hinsichtlich Abfindungen wie der Abfindung für die Betriebszugehörigkeit („Kıdem tazminatı“), der Abfindung bei Kündigungsfristen („İhbar tazminatı“) und der Vergütung für ungenutzten Jahresurlaub besteht jedoch keine Beschränkung auf ein Viertel. Diese Beträge können vollständig gepfändet werden, da sie nicht als Gehaltszahlungen gelten.
Im Gegensatz dazu ist die Pfändung von Entschädigungen, die aufgrund einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls an den Arbeitnehmer oder seine Familie gezahlt werden, unzulässig. Ebenso ist es nicht möglich, vorübergehende Arbeitsunfähigkeits- oder Kurzarbeitsgeldzahlungen zu pfänden. Die einzige Ausnahme in diesen Fällen gilt für Unterhaltsforderungen.
„…Gemäß Artikel 83 des türkischen Vollstreckungs- und Insolvenzgesetzes (İİK) ist es möglich, Gehalt und Lohn teilweise zu pfänden, wobei der Betrag, der für den Unterhalt des Schuldners und seiner Familie als notwendig angesehen wird, vom Vollstreckungsbeamten bestimmt und vom pfändbaren Teil abgezogen wird. Allerdings ist in Absatz 2 desselben Artikels geregelt, dass der pfändbare Betrag nicht weniger als ein Viertel des Gehalts oder Lohns betragen darf. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass in jedem Fall ein Viertel des Gehalts oder Lohns des Schuldners gepfändet werden kann.
Selbst wenn das gesamte Einkommen des Schuldners und seiner Familie nicht für den Lebensunterhalt ausreicht, ist der Vollstreckungsbeamte verpflichtet, mindestens ein Viertel des Einkommens zu pfänden. Bei der Bestimmung des maximal pfändbaren Betrags wird der Vollstreckungsbeamte die Bedürfnisse des Schuldners und seiner Familie berücksichtigen. Der Vollstreckungsbeamte kann diese Beurteilung selbst vornehmen oder hierfür einen Sachverständigen hinzuziehen.
Gemäß der gesetzlichen Regelung in Artikel 83/2 des İİK werden bei mehreren Pfändungen auf dasselbe Gehalt diese in eine Reihenfolge gebracht. Solange der Abzug für die zuerst eingetragene Pfändung nicht abgeschlossen ist, kann mit der Pfändung für die nächste Forderung nicht begonnen werden…“
(Oberster Gerichtshof der Türkei, 12. Zivilsenat, Entscheidung Nr. 2015/24174, Urteil Nr. 2016/1687, vom 21.01.2016)
Der Fall mehrerer Gehaltspfändungen im türkischen Recht
Wenn mehrere rechtskräftige Vollstreckungsverfahren und Gehaltspfändungen gegen den Schuldner bestehen, wird die Reihenfolge der Gehaltspfändungen auf Grundlage der Zustellungsdaten der Pfändungsanordnungen an den Arbeitgeber und der Art der Forderung festgelegt. Die Reihenfolge der Pfändungen wird grundsätzlich so bestimmt, dass die älteste Pfändungsanordnung an erster Stelle steht. Da jedoch Unterhaltsforderungen Vorrang haben, muss eine Pfändungsanordnung, die sich auf Unterhaltsforderungen bezieht, unabhängig vom Zustellungsdatum an erster Stelle der Pfändungen eingetragen werden. Es ist auch zu beachten, dass diese Ausnahme nur für regelmäßig zu zahlende Beträge gilt. Im Falle von rückständigen Unterhaltsforderungen wird die Reihenfolge der Pfändungen wie bei anderen Forderungen auf Grundlage des Zustellungsdatums der Pfändungsanordnung festgelegt.
„…Das Gericht hat die Reihenfolge der Gehaltspfändungen gemäß Artikel 83 Absatz 2 des İİK festgelegt. Demnach wird im Falle mehrerer Pfändungen auf das Gehalt die Reihenfolge der Pfändungen so festgelegt, dass die Pfändung mit dem frühesten Pfändungsdatum Vorrang hat, und eine Zahlung an den Gläubiger der nachfolgenden Pfändung nicht erfolgen kann, solange die Forderung der zuerst eingetragenen Pfändung nicht vollständig beglichen ist. Diese Reihenfolge wird von der Institution, die das Gehalt zahlt, festgelegt…“
(Oberster Gerichtshof der Türkei, 23. Zivilsenat, Entscheidung Nr. 2016/7284, Urteil Nr. 2020/840, vom 11.02.2020)
Kann eine Rentenbezahlung im türkischen Recht gepfändet werden?
Die Pfändung der Rentenbezahlung ist gemäß Artikel 93 des Gesetzes Nr. 5510 über die Sozialversicherung und die allgemeine Krankenversicherung im türkischen Recht nur für bestimmte Schulden möglich. Die Arten von Forderungen, bei denen eine Pfändung der Rentenbezahlung zulässig ist, umfassen Unterhaltsforderungen und die Beitragsschulden der Sozialversicherungsanstalt. Ebenso ist eine Pfändung der Rentenbezahlung möglich, wenn der Schuldner seine Zustimmung erteilt.
Wann endet die Gehaltspfändung im türkischen Recht?
Die Gehaltspfändungsabzüge enden, sobald der gesamte ausstehende Betrag im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens beglichen ist. Wenn jedoch für den Schuldner weitere Vollstreckungsverfahren bestehen, bei denen Gehaltspfändungen vorgenommen werden, werden die Gehaltsabzüge auch dann fortgesetzt, wenn das zuerst eingeleitete Vollstreckungsverfahren abgeschlossen ist. Die Abzüge aus den anderen Vollstreckungsverfahren bleiben bestehen.
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