Rechtsanwälte im türkischen Rechtssystem üben ihren Beruf in verschiedenen Bereichen aus, spezialisieren sich jedoch durch intensivere Tätigkeit in bestimmten Rechtsgebieten. Dadurch werden sie im Volksmund beispielsweise als Markenanwälte bezeichnet, obwohl sie nicht ausschließlich im Markenrecht tätig sind. Anwälte, die umfassende Kenntnisse und Erfahrung im Bereich Marken- und Patentrecht besitzen und sich in diesem Bereich einen Namen gemacht haben, werden als Marken- und Patentanwälte bezeichnet.
Ein Marken- und Patentanwalt ist ein spezialisierter Anwalt, der die Gesetzgebung im Markenrecht bestens beherrscht, aktuelle Entwicklungen aufmerksam verfolgt und durch seine Arbeit erfolgreiche Ergebnisse erzielt. Darüber hinaus vertritt der Marken- und Patentanwalt Personen in diesem Bereich und bietet rechtliche Beratung an. Um in diesem Bereich anwaltliche Dienstleistungen anzubieten, reicht es nicht aus, lediglich ein Jura-Studium abgeschlossen zu haben; es ist erforderlich, nach dem Studium die Prüfung für Markenvertretung erfolgreich zu bestehen.
Bei der Tätigkeit im Bereich Marken- und Patentrecht arbeitet ein solcher Anwalt oft auch im Zusammenhang mit dem Handelsrecht. Er muss über umfangreiche Kenntnisse in den Unterbereichen des Handelsrechts verfügen. Zudem zeichnet sich ein Markenanwalt durch sein umfassendes Wissen im Bereich des geistigen Eigentums und der gewerblichen Schutzrechte aus, wobei er die aktuellen Entwicklungen in diesem Bereich genau verfolgt und hervorragende Dienstleistungen anbietet.
Welche Fälle übernimmt ein Marken- und Patentanwalt im türkischen Recht?
Ein Marken- und Patentanwalt bietet rechtliche Beratung und Vertretung in allen Angelegenheiten und Streitigkeiten, die in diesen Bereich fallen. Ein guter Markenanwalt kennt die Gesetzgebung genau, verfolgt neue Entwicklungen und erzielt durch seine Erfahrung erfolgreiche Ergebnisse. Zu den häufig auftretenden Fällen und Aufgaben im Bereich des Marken- und Patentrechts gehören unter anderem folgende, wobei zu beachten ist, dass die Tätigkeit nicht auf diese begrenzt ist:
- Rechtskonforme Durchführung und Überwachung von Markeneintragungsverfahren,
- Ergreifen rechtlicher Maßnahmen zum Schutz von Markenrechten,
- Einlegung rechtlicher Mittel gegen die Ablehnung von Markeneintragungen,
- Erbringung rechtlicher Beratungsdienste im Zusammenhang mit Patentrechten,
- Rechtsvertretung in Verfahren wegen Verletzung von Marken- und Patentrechten,
- Vertretung in Schadensersatzklagen (materiell und immateriell) aufgrund von Verletzungen von Marken- und Patentrechten,
- Führung von Feststellungsklagen, um das Nichtvorliegen einer Rechtsverletzung zu beweisen,
- Abwicklung von Übertragungen von Marken- und Patentrechten,
- Unlauterer Wettbewerb,
- Durchführung rechtlicher Schritte gegen die Verletzung von Markenrechten,
- Ordnungsgemäße Durchführung von Verfahren zur Markenverlängerung sowie Adress- oder Namensänderungen,
- Abwicklung von Prozessen im Zusammenhang mit Markenverpfändung, Lizenzierung und Pfändung,
- Erstellung, Anpassung und Kündigung von Verträgen im Bereich des Marken- und Patentrechts.
Was ist das Markenrecht im türkischen Recht? – Wie wird es erworben?
Das Markenrecht bedeutet den gesetzlichen Schutz von Bildern, Logos, Zeichen oder Symbolen, die dazu dienen, die Produkte oder Dienstleistungen einer Person oder eines Unternehmens von anderen zu unterscheiden und den Inhaber oder das Unternehmen zu repräsentieren. Der Markenrechtsinhaber schützt seine Marke, indem er sie registrieren lässt, wodurch die unbefugte Nutzung durch Dritte verhindert wird.
In der Türkei werden Markenrechte durch das Gesetz Nr. 6769 über gewerbliche Schutzrechte geregelt. Laut Artikel 4 dieses Gesetzes gilt: „Eine Marke kann aus jeder Art von Zeichen bestehen, einschließlich Personennamen, Wörtern, Formen, Farben, Buchstaben, Zahlen, Klängen sowie der Form von Waren oder Verpackungen, sofern sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden und so dargestellt werden kann, dass der Schutzgegenstand klar und eindeutig erkennbar ist.“
Im türkischen Rechtssystem kann das Markenrecht auf zwei Arten erworben werden:
- Markenregistrierung: Eine bisher ungenutzte Marke wird ausgewählt und ordnungsgemäß registriert. Diese Art der Registrierung hat konstitutive Wirkung, und das Markenrecht wird durch die Eintragung erworben.
- Erstgebrauch: Das Markenrecht gehört der Person, die die Marke erstmals verwendet und sie auf dem Markt allgemein bekannt macht. Diese Person wird in der juristischen Literatur als „tatsächlicher Rechtsinhaber“ bezeichnet. In diesem Fall entsteht das Markenrecht bereits durch die Nutzung, und die spätere Registrierung hat lediglich deklarativen Charakter.
Wie wird die Markenregistrierung im türkischen Recht durchgeführt?
Um im türkischen Rechtssystem ein Markenrecht zu erwerben, ist es notwendig, eine Markenregistrierung durchführen zu lassen. Dabei ist es von Vorteil, die Unterstützung eines auf diesem Gebiet spezialisierten Anwalts in Anspruch zu nehmen, um die Marke ordnungsgemäß und erfolgreich registrieren zu lassen. Die Vorteile der Zusammenarbeit mit einem kompetenten Anwalt, der die Gesetzgebung im Markenrecht genau kennt, sind wie folgt:
- Er übernimmt den rechtlichen Prozess und die Verfahren zur Markenregistrierung in Ihrem Namen.
- Er kann mögliche Einsprüche voraussehen und entsprechende Maßnahmen ergreifen.
- Er bewertet die Einzigartigkeit der Marke und ihre Eignung zur Registrierung.
- Er bereitet die Registrierung ordnungsgemäß vor und schließt sie erfolgreich ab.
Für die Markenregistrierung ist ein Antrag beim Türkischen Patent- und Markenamt (Türk Patent ve Marka Kurumu) erforderlich. Der rechtliche Schutz beginnt ab dem Datum der Registrierung. Wenn die Antragsvoraussetzungen vollständig erfüllt sind und bei der formellen Prüfung sowie der Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse keine Hindernisse festgestellt werden, wird der Antrag im offiziellen Markenblatt veröffentlicht. Nach der Registrierung wird davon ausgegangen, dass die Marke aktiv genutzt werden muss.
Artikel 9 des Gesetzes über gewerbliche Schutzrechte regelt die Nutzung des Markenrechts. Gemäß diesem Gesetz:
„Eine Marke, die innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der Eintragung ohne berechtigten Grund nicht ernsthaft vom Markeninhaber in der Türkei in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, genutzt wird oder deren Nutzung für fünf Jahre ununterbrochen ausgesetzt wird, kann gelöscht werden.“
Zeichen, die im türkischen Recht nicht als Marke registriert werden können
Bei der Registrierung eines Markenrechts sind bestimmte Einschränkungen zu beachten.
Das gewählte Markenzeichen oder Symbol muss den rechtlichen Vorgaben entsprechen. Andernfalls wird der Registrierungsantrag aus absoluten oder relativen Gründen abgelehnt. Das Gesetz über gewerbliche Schutzrechte regelt die absoluten und relativen Ablehnungsgründe bei der Markenregistrierung.
Absolute Ablehnungsgründe bei der Markenregistrierung:
Artikel 5- (1) Die nachstehend genannten Zeichen werden nicht als Marke registriert:
a) Zeichen, die gemäß Artikel 4 nicht als Marke registriert werden können.
b) Zeichen, die keine unterscheidungskräftige Eigenschaft besitzen.
c) Zeichen oder Bezeichnungen, die ausschließlich oder im Wesentlichen auf die Art, Sorte, Beschaffenheit, Qualität, Menge, Zweck, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit, in der die Waren hergestellt oder die Dienstleistungen erbracht werden, hinweisen oder andere Merkmale der Waren oder Dienstleistungen kennzeichnen.
ç) Zeichen, die mit einer Marke, die für dieselben oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen registriert wurde oder für die zuvor eine Registrierung beantragt wurde, identisch oder nicht unterscheidbar ähnlich sind.
d) Zeichen oder Bezeichnungen, die ausschließlich oder im Wesentlichen aus allgemein im Handel verwendeten Zeichen oder Bezeichnungen bestehen, die zur Unterscheidung von Angehörigen bestimmter Berufe, Künste oder Handelsparten dienen.
e) Zeichen, die ausschließlich aus der Form oder einem anderen Merkmal bestehen, die aufgrund der Natur des Produkts oder zur Erzielung eines technischen Ergebnisses notwendig sind oder dem Produkt seinen wesentlichen Wert verleihen.
f) Zeichen, die die Öffentlichkeit in Bezug auf die Beschaffenheit, Qualität oder geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung in die Irre führen könnten.
g) Zeichen, die gemäß Artikel 6bis der Pariser Übereinkunft abgelehnt werden müssen.
ğ) Zeichen, die außerhalb des Geltungsbereichs von Artikel 6bis der Pariser Übereinkunft liegen, aber Zeichen, die im Hinblick auf das öffentliche Interesse, historische und kulturelle Werte sowie gemeinwohlorientierte Aspekte allgemein bekannt sind, sowie Wappen, Orden oder Bezeichnungen, die nicht von den zuständigen Behörden zur Registrierung zugelassen wurden.
h) Zeichen, die religiöse Werte oder Symbole enthalten.
ı) Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die allgemeine Moral verstoßen.
i) Zeichen, die aus einer eingetragenen geografischen Herkunftsbezeichnung bestehen oder eine eingetragene geografische Herkunftsbezeichnung enthalten.
(2) Eine Marke, die vor dem Anmeldetag verwendet wurde und aufgrund dieser Verwendung für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen unterscheidungskräftig geworden ist, kann nicht gemäß Absatz 1, Buchstaben (b), (c) und (d) abgelehnt werden.
(3) Ein Markenantrag kann nicht gemäß Absatz 1, Buchstabe (ç) abgelehnt werden, wenn eine notariell beglaubigte Erklärung des vorherigen Markeninhabers vorgelegt wird, die eindeutig seine Zustimmung zur Registrierung des Antrags zeigt. Die Verfahren und Grundsätze zur Zustimmung werden durch eine Verordnung festgelegt.
Relative Ablehnungsgründe bei der Markenregistrierung:
Artikel 6- (1) Ein Markenantrag wird auf Einspruch hin abgelehnt, wenn die angemeldete Marke mit einer bereits eingetragenen oder zuvor eingereichten Marke in Bezug auf Identität oder Ähnlichkeit sowie hinsichtlich der Waren oder Dienstleistungen, die sie abdeckt, identisch oder ähnlich ist und eine Verwechslungsgefahr, einschließlich der Möglichkeit einer Assoziation durch die Öffentlichkeit, besteht.
(2) Wenn ein Handelsvertreter oder Bevollmächtigter ohne die Erlaubnis des Markeninhabers und ohne einen gerechtfertigten Grund die Registrierung einer Marke, die mit der Marke des Inhabers identisch oder nicht unterscheidbar ähnlich ist, auf seinen eigenen Namen beantragt, wird der Antrag auf Einspruch des Markeninhabers abgelehnt.
(3) Wenn vor dem Anmeldedatum oder gegebenenfalls dem Prioritätsdatum ein Recht an einer nicht registrierten Marke oder einem anderen Zeichen, das im Handel verwendet wird, erworben wurde, wird der Markenantrag auf Einspruch des Inhabers dieses Zeichens abgelehnt.
(4) Markenanmeldungen, die mit bekannten Marken im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Übereinkunft identisch oder ähnlich sind und dieselben oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen betreffen, werden auf Einspruch hin abgelehnt.
(5) Wenn aufgrund des Bekanntheitsgrads einer eingetragenen Marke oder einer Marke, deren Anmeldung zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte, in der Türkei unrechtmäßige Vorteile erzielt werden könnten, der Ruf der Marke geschädigt oder ihre Unterscheidungskraft beeinträchtigt werden könnte, wird der Antrag auf Registrierung einer identischen oder ähnlichen Marke auf Einspruch des Inhabers der älteren Marke abgelehnt, unabhängig davon, ob der Antrag für dieselben, ähnliche oder unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen gestellt wurde, es sei denn, es liegt ein berechtigter Grund vor.
(6) Wenn die angemeldete Marke den Namen, den Handelsnamen, das Foto, das Urheberrecht oder ein anderes geistiges Eigentumsrecht einer anderen Person enthält, wird der Antrag auf Einspruch des Rechteinhabers hin abgelehnt.
(7) Wenn innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Schutzdauer einer Gemeinschaftsmarke oder Garantie- marke aufgrund einer Nichtverlängerung eine Markenanmeldung eingereicht wird, die mit der Gemeinschaftsmarke oder Garantie- marke identisch oder ähnlich ist und dieselben oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen betrifft, wird der Antrag auf Einspruch des Inhabers des früheren Rechts abgelehnt.
(8) Wenn innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Schutzdauer einer eingetragenen Marke aufgrund einer Nichtverlängerung eine Markenanmeldung eingereicht wird, die mit dieser Marke identisch oder ähnlich ist und dieselben oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen betrifft, wird der Antrag auf Einspruch des Inhabers der früheren Marke abgelehnt, vorausgesetzt, dass die Marke innerhalb dieser zwei Jahre verwendet wurde.
(9) Markenanmeldungen, die in böser Absicht eingereicht werden, werden auf Einspruch hin abgelehnt.
Markenrechtsverletzung im Türkischen Recht
Wir haben gesagt, dass mit der Registrierung einer Marke der gesetzliche Schutz beginnt. Das Gesetz über gewerbliche Eigentumsrechte schützt die Rechte des Markeninhabers bei einer Verletzung des Markenrechts. Bei einer Markenrechtsverletzung wird der Markeninhaber durch die Einleitung rechtlicher Schritte von dem gesetzlichen Schutz profitieren. Daher hat eine Markenrechtsverletzung sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen.
Handlungen, die als Markenrechtsverletzung gelten (IPG Artikel 29);
- Die Marke ohne die Erlaubnis des Markeninhabers oder durch die Verwendung einer identischen oder nicht unterscheidbaren Marke nachzuahmen,
- Produkte, die eine nachgeahmte Marke oder eine nicht unterscheidbare Marke tragen, zu verkaufen, zu vertreiben, auf andere Weise auf den Markt zu bringen, zu importieren, zu exportieren, zu gewerblichen Zwecken zu lagern oder Verträge in Bezug auf dieses Produkt anzubieten, obwohl bekannt ist oder hätte bekannt sein müssen, dass die Marke verletzt wird,
- Die durch Lizenz des Markeninhabers erteilten Rechte unbefugt auszudehnen oder diese Rechte an Dritte zu übertragen.
Im Rahmen des Gesetzes Nr. 6769 über gewerbliche Eigentumsrechte gilt der Schutz des Markenrechts für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Registrierungsdatum. Diese Frist kann jedoch alle zehn Jahre durch eine erneute Registrierung verlängert werden. Falls die Marke nach Ablauf der zehn Jahre ohne Registrierung bleibt, sieht das Gesetz über gewerbliche Eigentumsrechte dennoch verschiedene Schutzmaßnahmen vor. Auch wenn die Marke nicht erneuert wird, können innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Schutzfrist Widersprüche gegen Markenanmeldungen derselben oder einer ähnlichen Marke erhoben werden.
Gemäß Art. 6/8 des Gesetzes wird festgelegt: „Wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Ablauf der Schutzdauer einer eingetragenen Marke aufgrund einer Nichtverlängerung eine Markenanmeldung eingereicht wird, die mit dieser Marke identisch oder ähnlich ist und dieselben oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen betrifft, wird der Antrag auf Widerspruch des Inhabers der früheren Marke abgelehnt, vorausgesetzt, dass die Marke innerhalb dieser zwei Jahre verwendet wurde.“
Viele Handlungen, die eine Verletzung des Markenrechts darstellen, führen nicht nur zu einer Haftung für Schadensersatz gemäß dem Gesetz über gewerbliche Eigentumsrechte, sondern gelten auch als Straftaten und ziehen strafrechtliche Sanktionen nach sich. Im Falle der Feststellung einer Markenrechtsverletzung sieht das Gesetz Nr. 6769 eine Freiheitsstrafe von 1 bis 3 Jahren und eine Geldstrafe von bis zu 20.000 Tagen vor.
Was ist das Patentrecht im türkischen Recht – Wie erhält man ein Patent?
Das Patentrecht ist ein Verfahren zum Schutz der Rechte an einer wissenschaftlichen oder technologischen Erfindung und der Rechte des Erfinders an seinem Werk, wobei das Dokument, das dieses Recht belegt, als Patent bezeichnet wird. Wie im Artikel 82/1 des Gesetzes über das gewerbliche Eigentum (Sınai Mülkiyet Kanunu) festgelegt, wird ein Patent erteilt, wenn die Erfindung in jedem Bereich der Technologie neu ist, eine erfinderische Stufe aufweist und industriell anwendbar ist.
Der Inhaber des Patents hat das Recht, die Nutzung der Erfindung durch Dritte zu verhindern. Die Nutzung, Herstellung oder der Verkauf des geschützten Werkes ohne die Erlaubnis des Eigentümers ist verboten.
Um ein Patent zu erhalten, muss zunächst ein Antrag mit den erforderlichen Dokumenten beim Türkischen Patent- und Markenamt (TÜRKPATENT) eingereicht werden. Um sicherzustellen, dass der Antrag und der rechtliche Prozess ordnungsgemäß und schneller abgeschlossen werden, ist es sehr wichtig, rechtliche Unterstützung von einem Anwalt zu erhalten, der auf diesem Gebiet spezialisiert ist. Wenn nach der Bewertung durch die zuständigen Stellen festgestellt wird, dass die Patenterteilung nicht angemessen ist, wird eine Frist gesetzt, um die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen. Danach kann ein erneuter Antrag gestellt werden, und wenn er für geeignet befunden wird, wird das Patent erteilt. Die Bedingungen für das Patentrecht sind in Artikel 82 des Gesetzes über das gewerbliche Eigentum festgelegt.
Die Bedeutung eines Marken- und Patentanwalts im Türkischen Recht
Marken- und Patentrecht ist ein äußerst komplexes und spezialisiertes Thema. Für alle Verfahren und rechtlichen Prozesse im Zusammenhang mit Marken- oder Patentrechten ist es notwendig, Unterstützung von einem Anwalt in diesem Bereich zu erhalten. Es sollte ein erfahrener Anwalt gewählt werden, der sich auf diesem Gebiet spezialisiert hat, aktuelle Entwicklungen sorgfältig verfolgt und über umfassendes juristisches Wissen verfügt.
Die Zusammenarbeit mit einem Markenanwalt bietet viele Vorteile. Da rechtliche Probleme und Konflikte, die bei der Marken- und Patentanmeldung auftreten könnten, im Voraus antizipiert werden, entwickelt der Anwalt eine entsprechende Strategie. Dadurch wird der Rechteinhaber später nicht mit möglichen Streitigkeiten konfrontiert und kann seine Verfahren erfolgreich und schnell abschließen.
Antalya Markenanwalt – Antalya Patentanwalt
Wie in vielen anderen Städten der Türkei gibt es auch in Antalya viele Anwälte, die im Bereich Marken- und Patentrecht tätig sind. Entscheidend ist jedoch, einen Anwalt zu finden, der über umfassendes Wissen, Erfahrung und aktuelle Kenntnisse in diesem Bereich verfügt. Die enge Begleitung des rechtlichen Prozesses bei Marken- und Patentbewerbungen und der erfolgreiche Abschluss dieser Prozesse bieten den Bürgern viele Vorteile. Darüber hinaus möchte der Bürger nicht nur juristische Fachkenntnisse, sondern auch einen Anwalt finden, dem er vertrauen kann, und recherchiert manchmal im Internet oder über sein Umfeld.
In unserer Kanzlei in Antalya lösen wir seit langem viele rechtliche Angelegenheiten. Mit unserem Team von Anwälten, die auf das Marken- und Patentrecht spezialisiert sind, bieten wir unseren Mandanten rechtliche Beratung und Vertretung an. Wenn Sie rechtliche Unterstützung wünschen, können Sie uns über den Kontaktbereich erreichen oder einen Termin vereinbaren.
Views: 2